Montabaur 16/11 / 83
dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber dem Ortsbürgermeister von Görgeshau- sen oder der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz -GemO - vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419) zuletzt geändert durch das zweite Landesgesetz zur Änderung der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung vom 21.Dez. 1978 (GVBI. S. 770).
GROSSHvILBACH:
Öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Großholbach für das Jahr 1983 vom 8.3.1983
l.
Der Ortsgemeinderat hat aufgrund der §§ 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419) folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Montabaurals Aufsichtsbehörde vom 1.3.1983 hiermit bekanntgemacht wird:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1983 wird im
VERWALTUNGSHAUSHALT
in der Einnahme auf 411.000,-- DM
in der Ausgabe auf 411.000,--DM
VERMÖGENSHAUSHALT in der Einnahme auf 267.000,-- DM
in der Ausgabe auf 267.000,-- DM
festgesetzt.
§2
Es werden festgesetzt
1. der Gesamtbetrag der Kredite auf 246.000,- DM. (Neuverschuldung: 44.000,- DM , Umschuldung 202.000,- DM)
§3
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:
1. GRUNDSTEUER
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
(Grundsteuer A) 220 v.H.
b) für die Grundstücke
(Grundsteuer B) 240 v.H.
2. GEWERBESTEUER:
nach Gewerbeertrag und Gewerbekapital 280 v.H.
3. Die HUNDESTEUER beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden:
für den ersten Hund 40,- DM für den zweiten Hund 60,-- DM für jeden weiteren Hund 80,- DM
II.
GENEHMIGUNG DER HAUSHALTSSATZUNG:
Die nach § 95 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Rheinland- Pfalz vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419) erforderliche Genehmigung zu folgenden Teilen der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Großholbach für das Haushaltsjahr 1983 wird hiermit erteilt:
I. Zu dem Gesamtbetrag der Kredite in Höhe von 246.000,- DM (Neuverschuldung 44.000,- DM, Umschuldung 202.000,- DM)
II. Zu den festgesetzten Steuersätzen (Hebesätzen)
1 GRUNDSTEUER
a) für land- und forstwirtschaftliche
Betriebe (A) Hebesatz 220 v.H.
b) für Grundstücke (B) Hebesatz 240 v.H.
2. GEWERBESTEUER
nach Gewerbeertrag - und -kapital Hebesatz 280 v.H.
5430 Montabaur, den 1. März 1983
Kreisverwaltung des Westerwaldkreises
Abt. 1 Az. 029/901-10 (L.S.) Im Aufträge Meckel
III.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 21.3.1983 bis 31.3.1983 während der allgemeinen Dienststunden im Rathaus in Montabaur, Konrad-Adenauer-Platz, Zimmer 110, öffentlich aus.
Großholbach, den 8.3.1983 Ortsgemeindeverwaltu ng Großholbach Metternich
L.S. Metternich, Ortsbürgermeister ,
HINWEIS:
Eine Verletzung der Bestimmungen über
1. die Ausschließungsgürnde (§ 22 Abs. 1 GemO) und
2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO)
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentl. Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber dem Ortsbürgermeister von Großholbach oder der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz GemO vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419) zuletzt geändert durch das Zweite Landesgesetz zur Änderung der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung vom 21.Dez. 1978 (GVBI. S. 770).
Öffentliche Bekanntmachung
Flurbereinigungsverfahren Großholbach Hebung von Beitragsvorschüssen
Nach § 19 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) vom 16.3.1971 BGBl. I S. 546 - sind die Beiträge zu den Kosten der Flurbereinigung solange der endgültige Beitragsmaßstab - der Wert der neue Grundstücke noch nicht feststeht, zunächst als Vor
schüsse nach einem vorläufigen Beitragsmaßstab zu heben.
Durch Verfügung v.11.10.1979 hat das Kulturamt Westerburg als Flurbereinigungsbehörde die von den Verfahrensteilnehmern in das Verfahren eingebrachte Fläche als vorläufigen Beitragsmaßstab bestimmt
DemgemäC hat der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft in seiner Sitzung vom 25.1.83 für das Rechnungsjahr 1983 eine Hebung von
DM 150,-
in Worten: Einhundertfünfzig
pro ha beschlossen, welche in 2 Raten fällig ist und zwar mit: 75,- DM am 1.5.1983
75,- DM am 1.9.1983, jedoch Beträge bis 100,- DM in einer Rate.
Die auf die einzelnen Teilnehmer entfallenden Be itragsvorschüsse sind in einer Beitragsliste festgesetzt, welche beim Kassenverwal- ter der Teilnehmergemeinschaft zur Einsichtnahme für die Teilnehmer offenliegt. Forderungszettel, aus denen die Zahlung* pflichtigen Teilnehmer die von ihnen zu leistenden Vorschüsse und den zugrunde gelegten vorläufigen Beitragsmaßstab ersehen können, werden durch den Kassenverwalter der Teilnehc gemeinschaft in Kürze zugestellt.
Bei Miteigentümern zur gesamten Hand - z.B. Erbengemeinscto j ten wird nur einer der Miteigentümer zur Zahlung aufgef 01 ^' es ist dann seine Sache, Erstattung von den anderen Mite'9 ef ^* mern zu verlangen. Miteigentümer nach Bruchteilen erhalten n gegen sämtlich Forderungszettel nach Maßgabe ihrer Bruchtei e-
Von Reklamationen wegen geringfügigen Flächenabweichun9^J bitte ich abzusehen, da die Vorschüsse nach Vorliegen des enw“j tigen Beitragsmaßstabes durch eine besondere Ausgleichshebel verrechnet werden.

