[ontabaur
11 / 10 / 83
iisesvom
3 LStrG oder Be-; mdstiickel lossen wer) werden h dinglicl arkeiton t, und diel lungspflicf dinglich 3 LSWÜ
Riicksichtl Sagende f :liche Ein| e Haus-
Fläche nach Satz 1 gereinigt wird. Die Verbandsgemeindeverwaltung wird ermächtigt, in den Fällen des Satzes 2 im Benehmen mit dem Ortsbürgermeister die vom jeweiligen Anlieger zu reinigende Fläche konkret festzusetzen.
fclßei einseitig bebaubaren Straßen erstreckt sich die Reinigungspflicht abweichend von Abs. 1 S. 1 Buchstabe c) auf die gesamte Fahrbahn und die Straßenrinne auf der gegenüberliegenden Seite.
|3
IEGENSTAND DER REINIGUNGSPFLICHT |)Die Reinigungspflicht umfaßt die innerhalb der geschlossenen Ortslage gelegenen öfferitlichen Straßen.
^Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebietes,
[ der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur 1 Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang I nicht. Zur geschlossenen Ortslage gehört auch eine an der Bebauungsgrenze verlaufende, einseitig bebaute Straße, von der aus die Baugrundstücke erschlossen sind.
ich ein ing, einen] vom Geh] igig davoi n einer fen zwi- chen Verl ler wenn] issen odi zumutl
isbesondf diese zu | oder iner ffentlid der Straft ite auf- Abs. 1
fläche, dstücks, ] dt Bereclj dnerisch] ider Mehrheit I fläche verl j soll mit! Ortsge-f iin Drit Vereins Tichtvel leist ngspflW Reini-
löffentliche Straßen im Sinne dieser Satzung sind die dem [öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze. Zu den öffentlichen Straßen gehören insbesondere:
Li. Gehwege einschl. der Durchlässe und Fußgängerstraßen; [2. Fahrbahnen;
|3. Radwege;
14. Parkplätze;.
15. Promenadenwege (Sommerwege und Bankette);
[6. Straßenrinnen, Einflußöffnungen der Straßenkanäle und Seitengräben einschl. der Durchlässe;
17. Böschungen und Grabenüberbrückungen;
|8. Sichtflächen innerhalb des Straßenraumes.
•Gehwege im Sinne,dieser Satzung sind die für den Fuß- Igängerverkehr entweder ausdrücklich oder ihrer Natur [nach bestimmten Teile der Straße ohne Rücksicht auf lihren Ausbauzustand und auf die Breite der Straße (z.B.
IBurgersteige, unbefestigte Gehwege, zum Gehen geeignete ■Randstreifen, Bankette, Sommerwege).
jlSTUNGSUNFÄHIGKEIT DER REINIGUNGS- |UCHTIGEN
ei Leistungsunfähigkeit der Reinigungspflichtigen (kör- Iperliches und wirtschaftliches Unvermögen) führt die Gelände an deren Stelle die Reinigungspflicht durch, so- jweit nicht ein Dritter beauftragt werden kann. Ob ein KReinigungspf lichtiger als leistungsunfähig anzusehen ist, lentscheidet die Verbandsgemeindeverwaltung.
Mveit die Ortsgemeinde die Straßenreinigung durchführt, ■feiten die von der Reinigungspflicht freigestellten Reini- I® 1 , ^Pflichtigen als Benutzer der öffentlichen Straßen- I'inigung. Für die Benutzung kann die Ortsgemeinde von IJ" freigestellten Reinigungspflichtigen aufgrund einer linderen Satzung Gebühren erheben.
) des en -foH
Ntragung der reinigungspflicht F dritte
f’Zustimmung der Ortsgemeinde kann die Reinigungspflich- Ms 1) die Reinigungspflicht auf einen Dritten, z.B. Pächter, f r <der sich schriftlich zu verpflichten hat, übertragen. Die ltniTnj ng der Ortsgemeinde ist jederzeit widerruflich.
f Hucher UMFANG DER STRASSENREINIGUNG K ein igungspflicht umfaßt insbesondere
1. das Besprengen und Säubern der Straßen (§ 7)
2. die Schneeräumung auf den Straßen (§ 8),
3. das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte (§ 9),
4. das Freihalten von oberirdischen Vorrichtungen auf der Straße, die der Entwässerung oder der Brandbekämpfung dienen, von Unrat, Eis, Schnee oder den Wasserabfluß störenden Gegenständen.
§7
BESPRENGEN UND SÄUBERN DER STRASSEN
(1) Das Säubern der Straße umfaßt insbesondere die Beseitigung von Kehricht, Schlamm, Gras, Unkraut und sonstigem Unrat jeder Art, die Entfernung von Gegenständen, die nicht zur Straße gehören, die Säuberung der Straßenrinnen,
Gräben und der Durchlässe.
(2) Kehricht, Schlamm und sonstiger Unrat sind unverzüglich nach Beendigung der Reinigung zu entfernen. Das Zukehren an das Nachbargrundstück oder das Kehren in Kanäle, Sinkkästen, Durchlässe und Rinnenläufe oder Gräben ist unzulässig.
(3) Bei wassergebundenen Straßendecken (sandgeschlemmten Schotterdecken) und unbefestigten Randstreifen dürfen keine harten und stumpfen Besen benutzt'werden.
(4) Bei trockenem und frostfreiem Wetter ist vor dem Reinigen die Straße zur Verhinderung von Staubentwicklung ausreichend mit Wasser zu besprengen, soweit nicht besondere Umstände entgegenstehen, z.B. bei einem Wassernotstand.
(5) Die Straßen sind grundsätzlich an den Tagen vor einem Sonntag oder einem gesetzlichen oder kirchlichen Feiertag
in der Zeit vom 01.04. bis 30.09. bis spätestens 19.00 Uhr, in der Zeit vom 01.10. bis 31.03. bis spätestens 17.00 Uhr
zu reinigen, soweit nicht in besonderen Fällen eine öftere Reinigung erforderlich ist. Außergewöhnliche Verschmutzungen sind ohne eine Aufforderung sofort zu beseitigen.
Das ist insbesondere nach starken Regenfällen, Tauwetter und Stürmen der Fall.
§8
SCHNEERÄUMUNG
(1 JWird durch Schneefälle die Benutzung von Gehwegen erschwert, so ist der Schnee unverzüglich wegzuräumen. Gefrorener oder festgetretener Schnee ist durch Loshacken zu beseitigen. Der weggeräumte Schnee ist so zu lagern, daß der Verkehr auf den Fahrbahnen und Gehwegen nicht eingeschränkt und der Äbfluß von Oberflächenwässern nicht beeinträchtigt werden. Bei Schneefällen während der Nachtzeit ist der Schnee und Schneematsch bis zum Beginn der allgemeinen Verkehrszeiten zu räumen. Bei Tauwetter sind die Abflußrinnen von Schnee und Schneematsch freizuhalten. § 7 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend^
(2)Die vom Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, daß eine durchgehende benutzbare Gehfläche gewährleistet ist. Der später Räumende muß sich insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überweg- . richtung vom gegenüberliegenden Grundstück anpassen.
§9
BESTREUEN DER STRASSE
(1 )Die Streupflicht erstreckt sich auf Gehwege und Fußgängerüberwege bei Glätte.
Sofern kein Gehweg vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite i e ntlang der Grundstücksg renze.
Überwege sind als solche besonders gekennzeichnete Übergänge für den Fußgängerverkehr sowie die ; Übergän ge an Straßenkreuzungen und -einmündungen in Verlängerung der Gehwege.

