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Fläche nach Satz 1 gereinigt wird. Die Verbandsgemeinde­verwaltung wird ermächtigt, in den Fällen des Satzes 2 im Benehmen mit dem Ortsbürgermeister die vom jeweiligen Anlieger zu reinigende Fläche konkret festzusetzen.

fclßei einseitig bebaubaren Straßen erstreckt sich die Reini­gungspflicht abweichend von Abs. 1 S. 1 Buchstabe c) auf die gesamte Fahrbahn und die Straßenrinne auf der gegen­überliegenden Seite.

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IEGENSTAND DER REINIGUNGSPFLICHT |)Die Reinigungspflicht umfaßt die innerhalb der geschlos­senen Ortslage gelegenen öfferitlichen Straßen.

^Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebietes,

[ der in geschlossener oder offener Bauweise zusammen­hängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur 1 Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang I nicht. Zur geschlossenen Ortslage gehört auch eine an der Bebauungsgrenze verlaufende, einseitig bebaute Straße, von der aus die Baugrundstücke erschlossen sind.

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löffentliche Straßen im Sinne dieser Satzung sind die dem [öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze. Zu den öffentlichen Straßen gehören insbesondere:

Li. Gehwege einschl. der Durchlässe und Fußgängerstraßen; [2. Fahrbahnen;

|3. Radwege;

14. Parkplätze;.

15. Promenadenwege (Sommerwege und Bankette);

[6. Straßenrinnen, Einflußöffnungen der Straßenkanäle und Seitengräben einschl. der Durchlässe;

17. Böschungen und Grabenüberbrückungen;

|8. Sichtflächen innerhalb des Straßenraumes.

Gehwege im Sinne,dieser Satzung sind die für den Fuß- Igängerverkehr entweder ausdrücklich oder ihrer Natur [nach bestimmten Teile der Straße ohne Rücksicht auf lihren Ausbauzustand und auf die Breite der Straße (z.B.

IBurgersteige, unbefestigte Gehwege, zum Gehen geeignete Randstreifen, Bankette, Sommerwege).

jlSTUNGSUNFÄHIGKEIT DER REINIGUNGS- |UCHTIGEN

ei Leistungsunfähigkeit der Reinigungspflichtigen (kör- Iperliches und wirtschaftliches Unvermögen) führt die Ge­lände an deren Stelle die Reinigungspflicht durch, so- jweit nicht ein Dritter beauftragt werden kann. Ob ein KReinigungspf lichtiger als leistungsunfähig anzusehen ist, lentscheidet die Verbandsgemeindeverwaltung.

Mveit die Ortsgemeinde die Straßenreinigung durchführt, feiten die von der Reinigungspflicht freigestellten Reini- I® 1 , ^Pflichtigen als Benutzer der öffentlichen Straßen- I'inigung. Für die Benutzung kann die Ortsgemeinde von IJ" freigestellten Reinigungspflichtigen aufgrund einer linderen Satzung Gebühren erheben.

) des en -foH

Ntragung der reinigungspflicht F dritte

fZustimmung der Ortsgemeinde kann die Reinigungspflich- Ms 1) die Reinigungspflicht auf einen Dritten, z.B. Pächter, f r <der sich schriftlich zu verpflichten hat, übertragen. Die ltniTnj ng der Ortsgemeinde ist jederzeit widerruflich.

f Hucher UMFANG DER STRASSENREINIGUNG K ein igungspflicht umfaßt insbesondere

1. das Besprengen und Säubern der Straßen (§ 7)

2. die Schneeräumung auf den Straßen (§ 8),

3. das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte (§ 9),

4. das Freihalten von oberirdischen Vorrichtungen auf der Straße, die der Entwässerung oder der Brandbekämpfung dienen, von Unrat, Eis, Schnee oder den Wasserabfluß störenden Gegenständen.

§7

BESPRENGEN UND SÄUBERN DER STRASSEN

(1) Das Säubern der Straße umfaßt insbesondere die Beseitigung von Kehricht, Schlamm, Gras, Unkraut und sonstigem Un­rat jeder Art, die Entfernung von Gegenständen, die nicht zur Straße gehören, die Säuberung der Straßenrinnen,

Gräben und der Durchlässe.

(2) Kehricht, Schlamm und sonstiger Unrat sind unverzüglich nach Beendigung der Reinigung zu entfernen. Das Zukehren an das Nachbargrundstück oder das Kehren in Kanäle, Sink­kästen, Durchlässe und Rinnenläufe oder Gräben ist unzu­lässig.

(3) Bei wassergebundenen Straßendecken (sandgeschlemmten Schotterdecken) und unbefestigten Randstreifen dürfen keine harten und stumpfen Besen benutzt'werden.

(4) Bei trockenem und frostfreiem Wetter ist vor dem Reinigen die Straße zur Verhinderung von Staubentwicklung aus­reichend mit Wasser zu besprengen, soweit nicht besondere Umstände entgegenstehen, z.B. bei einem Wassernotstand.

(5) Die Straßen sind grundsätzlich an den Tagen vor einem Sonntag oder einem gesetzlichen oder kirchlichen Feiertag

in der Zeit vom 01.04. bis 30.09. bis spätestens 19.00 Uhr, in der Zeit vom 01.10. bis 31.03. bis spätestens 17.00 Uhr

zu reinigen, soweit nicht in besonderen Fällen eine öftere Reinigung erforderlich ist. Außergewöhnliche Verschmut­zungen sind ohne eine Aufforderung sofort zu beseitigen.

Das ist insbesondere nach starken Regenfällen, Tauwetter und Stürmen der Fall.

§8

SCHNEERÄUMUNG

(1 JWird durch Schneefälle die Benutzung von Gehwegen er­schwert, so ist der Schnee unverzüglich wegzuräumen. Ge­frorener oder festgetretener Schnee ist durch Loshacken zu beseitigen. Der weggeräumte Schnee ist so zu lagern, daß der Verkehr auf den Fahrbahnen und Gehwegen nicht ein­geschränkt und der Äbfluß von Oberflächenwässern nicht beeinträchtigt werden. Bei Schneefällen während der Nacht­zeit ist der Schnee und Schneematsch bis zum Beginn der allgemeinen Verkehrszeiten zu räumen. Bei Tauwetter sind die Abflußrinnen von Schnee und Schneematsch freizu­halten. § 7 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend^

(2)Die vom Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, daß eine durch­gehende benutzbare Gehfläche gewährleistet ist. Der später Räumende muß sich insoweit an die schon bestehende Geh­wegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überweg- . richtung vom gegenüberliegenden Grundstück anpassen.

§9

BESTREUEN DER STRASSE

(1 )Die Streupflicht erstreckt sich auf Gehwege und Fußgänger­überwege bei Glätte.

Sofern kein Gehweg vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite i e ntlang der Grundstücksg renze.

Überwege sind als solche besonders gekennzeichnete Über­gänge für den Fußgängerverkehr sowie die ; Übergän ge an Straßenkreuzungen und -einmündungen in Verlängerung der Gehwege.