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Montabaur 10 / 10 / 83

JSG Augst

Die B-Jugend will im Auswärtsspiel in Hillscheid ihre führende Position in der Tabelle am Sonntag um 9.45 Uhr festigen^

Schuljahrgang 49/50

Am Freitag, 18. März 1983.findet um 20 Uhr imWelschneudor- fer Hof" eine Zusammenkunft statt. Neubürger sind recht herzlich eingeladen.

Verkehrsyerein Eitelborn

Am kommenden Samstag, dem 12. März, 20.00 Uhr findet im GasthausWesterwälder Hof" die Jahreshauptversammlung des Verkehrsvereins Eitelborn statt. Das zentrale Thema wird u.a. sein die Beschilderung und Ausweisung von Wander­wegen, das Aufstellen von Wandertafeln bzw. einer Informations­tafel im Ort über unseren Ort sowie die Anbringung von Hin­weisschildern im Ort für Ortsunkundige. Die Mitglieder sind herzlich eingeladen.

SG Neuhäusel, außerordentliche Mitgliederversammlung

Die SG Neuhäusel lädt zu einer außerordentlichen Mitglieder­versammlung am 14.3.1983, 19.30 Uhr Vereinslokal Kalten- häuser ein.

Es stehen die noch nicht erledigten Punkte der Tagesordnung der letzten Jahreshauptversammlung an.

1. Vorstands,wahlen

2. Beitragserhöhungen

3. Beitrags-Einzugsverfahren

4. Veranstaltungen in 1983

Alle Vereinsmitglieder und Freunde der SG sind herzlich eingeladen.

KADENBACH:

Messung der Öl- und Gasfeuerstätten

Nach Mitteilung des Bezirksschornsteinfegermeisters werden in unserer Ortsgemeinde ab 2. Mai 1983 die Messungen der Öl- und Gasfeuerstätten durchgeführt. Ich bitte um Kenntnisnahme. Karbach, Ortsbürgermeister

KirchenchorSt. Josef", Kadenbach

Der KirchenchorSt. Josef" Kadenbach lädt zur Jahreshaupt­versammlung am Samstag, dem 19. März 1983, um 20 Uhr im GasthausZum Westerwald" in Kadenbach recht herzlich ein.

TAGESORDNUNG:

1. Begrüßung

2. Bericht der Schriftführerin

3. Bericht der Kassiererin

4. Bericht der Kassenprüfer

5. Entlastung des Vorstandes

6. Verschiedenes

Ander, ngsn und Ergänzungen zur Tagesordnung sind dem Vorstand bis zum 15.3.1983 schriftlich mitzuteilen. Interessenten, die aktiv oder inaktiv dem Kirchenchor beitreten möchten, sind jederzeit herzlich willkommen.

Am gleichen Tage findet anl . des Patronatstages um 18 Uhr ein feierlicher Gottesdienst statt, der vom Kirchenchor musika­lisch gestaltet wird.

SIMMERN:

Öffentliche Bekanntmachung

Satzung der Ortsgemeinde Simmern über die Reinigung öffent­licher Straßen vom 1. März 1983

I

Aufgrund des § 17 des Landesstraßengesetzes für Rheinland- Pfalz (LStrG) in der Fassung vom 1. Aug. 1977 (GVBI. S.

273), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 18. Dez. 1981 (GVBI. S. 331) sowie des § 24 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 22.12.1982 (GVBI.

S. 463 u. 476) wird folgende Satzung erlassen, die nach Er­teilung der aufsichtsbehördlichen Unbedenklichkeitsbeschei-

fiigung durch die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises vom i

17.2.83 hiermit öffentlich bekanntgemacht wird:

§ 1

REINIGUNGSPFLICHTIGE

(1) Die Straßenreinigungspflicht, die gern. § 17 Abs. 3 LStrG der Ortsgemeinde obliegt, wird den Eigentümern oder Be- sitzern derjenigen bebauten oder unbebauten Grundstückei auferlegt, die durch eine öffentliche Straße erschlossen wer! den oder die an sie angrenzen. Den Eigentümern werden j gleichgestellt die zur Nutzung oder zum Gebrauch dinglich] Berechtigten, denen nicht nur eine Grunddienstbarkeit odJ eine beschränkt-persönliche Dienstbarkeit zusteht, und di] Wohnungsberechtigten (§ 1093 BGB). Die ReinigungspfliJ der Gemeinde als Grundstückseigentümerin oder dinglich Berechtigte ergibt sich unmittelbar aus § 17 Abs. 3 LStrG,

(2) Als Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Besitz anzusehen, der eine selbständige wirtschaftliche Ein-; heit bildet, insbesondere wenn ihm eine besondere Haus­nummer zugeteilt wird.

(3) Als angrenzend im Sinne von Abs. 1 Satz 1 gilt auch ein Grundstück, das durch einen Graben, eine Böschung, einen Grünstreifen, eine Mauer oder in ähnlicher Weise vom Gehl weg oder von der Fahrbahn getrennt ist, unabhängig davon| ob es mit der Vorder-, Hinter-oder Seitenfront an einer i Straße liegt; das gilt nicht, wenn ein Geländestreifen zwi-j sehen Straße und Grundstück weder dem öffentlichen Veh kehr gewidmet noch Bestandteil der Straße ist oder wenn, eine Zufahrt oder ein Zugang rechtlich ausgeschlossen odJ aus topographischen Gründen nicht möglich und zumutbij ist.

(4) Ein Grundstück im Sinne von Abs. 1 Satz 1 gilt insbesonde als erschlossen, wenn es zu einer Straße, ohne an diese zu, grenzen, einen Zugang oder eine Zufahrt über ein oder ] mehrere Grundstücke hat. Grundstücke, die von einer j öffentlichen Straße nur über eine längere, nicht öffentlich* Zuwegung erreicht werden und so im Hinterland der Straß liegen, daß sie keine dieser Straße zugeordnete Seite auf­weisen, gelten nicht als erschlossen im Sinne von Abs. 1 Satz 1.

(5) Mehrere Reinigungspflichtige für dieselbe Straßenfläche, insbesondere mehrere Eigentümer desselben Grundstücks, Eigentümer und Besitzer oder zur Nutzung dinglich Bersch tigte, Anlieger und Hinterlieger, sind gesamtschuldnerisch verantwortlich. Die Octsgemeinde kann von jedem der Reinigungspflichtigen die Reinigung der von der Mehrheit der Reinigungspflichtigen zu reinigenden Straßenfläche ven langen. Aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung soll mit Zustimmung der Ortsgemeinde und gegenüber der 0rtsje-j meinde eine der verantwortlichen Personen oderein Dritttj als reinigungsp flichtig f estgeleg t werden. In di eser Ver ein^ kann auch ein zeitlicher Wechsel der Reinigungspf iicfitverl einbart werden. Die Zustimmung der Ortsgemeinde ist I widerruflich. Die Ortsgemeinde kann den ReinigungspfN tigen Vorschläge für die eindeutige Festlegung der Reini­gungspflicht machen.

§2

REINIGUNGSPFLICHTIGE FLÄCHE

(1 )Die Reinigungspflicht umfaßt entlang der Grenze des 1 jeweiligen Anliegergrundstückes - sofern vorhanden gende Flächen: 1

a) den Gehweg, J

b) die Straßenrinne sowie 1

c) den auf der Seite des Anliegergrundstückes gelegenen 1

Teil der Fahrbahn bis zu Fahrbahnmitte. I

Verlaufen die Grundstücksgrenzen nicht parallel zur j Straßenmittellinie, haben die Anlieger die zu reinige 11 ® 1 Flächen so aufeinander abzustimmen, daß die gesamte I