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Montabaur 12/10/83

(2) Die Benutzbarkeit der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen ist durch Be* streuen mit abstumpfenden Stoffen (Asche, Sand, Säge­mehl) herzustellen. Eis ist aufzuhacken und zu beseitigen. Salz soll insbesondere auf Gehwegen nur in geringer Menge zur Beseitigung festgefahrener und festgetretener Eis- und Schneerückstände verwendet werden; die Rückstände sind nach dem Auftauen der Eis- und Schneerückstände unver­züglich zu beseitigen. Rutschbahnen sind unverzüglich zu beseitigen.

(3) Die bestreuten Flächen vor den Grundstücken müssen in ihrer Längsrichtung und die Überwege so aufeinander ab­gestimmt sein, daß eine durchgehend benutzbare Geh­fläche gewährleistet ist. Der später Streuende hat sich insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegrichtung vom gegen­überliegenden Grundstück anzupassen.

(4) Die Straßen sind erforderlichenfalls mehrmals am Tage so zu streuen, daß während der allgemeinen Verkehrszeiten 7.00 Uhr bis 21.00 Uhr auf den Gehwegen, Fußgänger­überwegen und besonders gefährlichen Fahrbahnstellen keine Rutschgefahr besteht.

§10

UMFANG DER BESONDEREN REINIGUNG Werden öffentliche Straßen, insbesondere bei der An- und Abfuhr von Kohlen, Baumaterialien, Bodenvorkommen oder anderen Gegenständen oder bei der Abfuhr von Schutt, durch Leckwerden oder Zerbrechen von Gefäßen, beim Viehtrieb oder auf andere ungewöhnliche Weise, verunreinigt, so müssen sie von demjenigen, der die Verunreinigung verur­sacht hat, sofort gereinigt und der zusammengekehrte Unrat beseitigt werden. Wird der Verursacher nicht ermittelt, so obliegt dem sonst zur Reinigung Verpflichteten (§ 1) auch diese außerordentliche Reinigung.

§11

ABWASSER

Den Straßen, insbesondere den Rinnen, Gräben und Kanälen dürfen keine Spül-, Haus-, Fäkal- oder gewerbliche Abwässer zugeleitet werden. Ebenfalls ist das Ableiten von Jauche, Blut oder sonstigen schmutzigen und übelriechenden ' Flüssigkeiten verboten. Das in den Rinnen, Gräben und Kanälen bei Frost entstehende Eis ist in der gleichen Weise zu beseitigen wie die durch Frost oder Schneefall herbeige­führte Glätte.

§12

GELDBUSSE UND ZWANGSMITTEL

(1 )Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die §§ 6,7,8,9,

10,11 der Satzung oder eine aufgrund der Satzung er­gangene vollziehbare Anordnung verstößt, handelt ord­nungswidrig im Sinne des § 24 Abs. 5 GemO.

Eine Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,- DM geahndet werden. Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekannt­machung vom 02.01.1975 (BGBL I S. 80, ber. S. 520) findet Anwendung.

(2)Die Anwendung von Zwangsmitteln richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für Rheinland-Pfalz.

§13

INKRAFTTRETEN

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekannt­machung in Kraft, zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung vom 8.3.1965 außer Kraft.

Simmern, 1. März 1983 Ortsgemeinde Simmern Schneider, Ortsbürgermeister

HINWEIS:

Gern. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland- Pfalz - GemO - vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419), zuletzt ge­ändert durch Gesetz vom 22.12.1982 (GVBI. S. 463 und 47; wird auf folgendes hingewiesen.

Eine Verletzung der Bestimmungen über

a) die Ausschließungsgründe wegen Sonderinteresse (§ 22 Abi 1 GemO) und

b) die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Ortsgemeinderates (§ 34 GemO) ist unbeachtlich, v sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tat­sachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen kön gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Großer Mal] 10,5430 Montabaur, geltend gemacht worden ist.

Simmern, 1. März 1983 Ortsgemeinde Simmern

(S) Schneider, Ortsbürgermeister

Tennis-Club 1982 Simmern e.V.

MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Hiermit möchten wir alle Mitglieder des Tennis-Clubs 1982

Simmern e.V. zur Mitgliederversammlung am 19.3.83

um 20 Uhr im Hotel Waldhof einladen.

TAGESORDNUNG:

1. Geschäftsbericht des Vorstandes

2. Kassenbericht

3. Verabschiedung des Haushaltsplanes für das laufende Ge­schäftsjahr

4. Beschlußfassung über vorliegende Anträge

5. Verschiedenes

Anträge zur Tagesordnung können bis zum 17.3.1983 an den Vorsitzenden, Norbert Paul, Schloßstr. 50, gerichtet werden.

BUCHFINKENLAND

HOBINGEN:

öffentliche Bekanntmachung

Einladung

Die nächste Sitzung des Ortsgemeinderates Hübingen findetairt

Donnerstag, 17. März 1983 um 19.00 Uhr im Gemeindehaus f

statt.

TAGESORDNUNG - ÖFFENTLICHE SITZUNG-:

1. Genehmigung der Niederschrift über die Sitzung des Rates j vom 11.1.1983

2. Beratung und Beschlußfassung über den Erlaß der Haushal| Satzung für das Haushaltsjahr 1983 sowie das Investition^ gramm für die Jahre 1982 -1986

3. Beratung und Beschlußfassung über die Teilnahme am Wett| bewerbUnser Dorf soll schöner werden" im Jahre 1983

4. Beratung und Beschlußfassung über den Bau einer Aussicht! Plattform mit Überdachung und Schutzhütte

5. Beratung und Beschlußfassung über die Erneuerung der Enj

deckung am Gemeindehaus L

6. Beratung und Beschlußfassung über den Zuschußantrag Gymnastikvereins Hübingen

7. Beratung und Beschlußfassung über den Erlaß der Satzung | zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung

8. Beratung und Beschlußfassung über den Friedhofsausbau

9. Beratung und Beschlußfassung über den Ausbau von Wirt- j schaftswegen

10. Beratung und Beschlußfassung über Rekultivierungsarbait an der alten Müllkippe

11 .Beratung und Beschlußfassung über die Erneuerung d er Heizungsanlage im Gemeindehaus