Montabaur
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montags, mittwochs, donnerstags und freitags von 7.30 bis 16 00 Uhr und dienstags von 7.30 - 12.30 Uhr und 16.00 - 18.30 Uhr eingesehen werden.
Der Geltungsbereich der Veränderungssperre wird im groben wie folgt umgrenzt:
[im Norden: von dem Graben Nr. 379, 382/6 tlw, dem Wirtschaftsweg Nr. 377 (tlw.) und dem Feldweg Nr. 352 (tlw.), Flur 7, Gemarkungsteil „Unter dem Dorf";
I im Süden
|und Südwesten: von der Schulstraße ( K 113) tlw.,von den Flurstücken nördlich der Schulstraße (K 113), Flur 6, von dem Weg „Zur Wässer" (tlw), von dem Graben Nr. 152, von den Feldwegen Nr. 142/3, 142/4 und von den Grundstücken Nr. 19 und 20, Flur 5. lEitelborn, 1. März 1983 lOrtsgemeinde Eitelborn {Hümmerich, Ortsbürgermeister
|0FFENTUCHE BEKANNTMACHUNG (Satzung der Ortsgemeinde Eitelborn über die Verlängerung ■einer Verändern ngssperre vom 1. März 1983 [Aufgrund der §§14 Abs. 1,17 Abs. 2, 16 Abs. 1 und 2 des |Bundesbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8.8.1976 (BGBl. I S. 2256), zuletzt geändert durch das Gesetz [iur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investitionsvorhaben im Städtebaurecht vom 6.7.1979 }BGBI. I S. 949), in Verbindung mit § 24 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der Fassung des Landesgesetzes |vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419), zuletzt geändert durch Landes- lesetz vom 22.12.1982 (GVBI. S. 463 und 476jhat der Orts- ßmeinderat von Eitelborn am 2.2.1983 folgende Satzung be- |schlossen, die nach Zutimmung der Kreisverwaltung des Wester- «aldkreises vom 18.2.1983 hiermit bekanntgemacht wird.
§ 1
|Die durch den Ortsgemeinderat Eitelborn am 23.4.1980 zur- jSicherung der Bauleitplanung des Planbereiches „Wässer" beschlossene und am 8.2.1982 verlängerte Veränderungssperre wird gemäß § 17 Abs. 2 des Bundesbaugesetzes um ein Jahr [verlängert.
Der Geltungsbereich der Veränderungssperre ist in dem beige- fiigten Lageplan umrandet. Der Lageplan ist Bestandteil dieser atzung.
§2
Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen
1. ) erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderun
gen der Grundstücke nicht vorgenommen werden;
2. ) nicht genehmigungsbedürftige aber wertsteigernde bau
liche Anlagen nicht errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen nicht vorgenommen werden;
3. ) genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen nicht errichtet;
geändert oder beseitigt werden.
§3
Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Bauge- nehrftigungsbehörde im Einvernehmen mit der Ortsgemeinde. g ^
Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
§ 5
1. Diese Satzung tritt am Tage nach Beendigung der Offenlage des Lageplanes (§ 1) in Kraft.
2. Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit für ihren Bereich ein Bebauungsplan in Kraft tritt, spätestens aber 1 Jahr nach ihrem Inkrafttreten.
Eitelborri, 1. März 1983
(S.) HümmeTich, Ortsbürgermeister
Montabaur, 18.2.1983
Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur Zugestimmt:
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