Montabaur 12/9/83
HINWEISE:
1. Eine Verletzung der Bestimmungen über
a) die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und
b) die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO)
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können,.gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur geltend gemacht worden ist. (§ 24 Abs. 6 der Gemeinde- ordnüngvon Rheinland-Pfalz <-GgmO- vom 14.12.1973-GVBI. S. 419 - zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 22. Dez.
1982-GVBI. S. 463 und 476)
2. Eine Verletzung von Verfahrens und Formvorschriften des Bundesbaugesetzes BBauG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Aug. 1976 (BGBl. I S. 2257, berichtigt in BGBl. I S. 3617), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investitionsvorhaben im Städtebaurecht vom 6.7.1979 (BGBl.
I S. 949) beim Zustandekommen dieser Satzung ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten dieser Satzung gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die Veröffentlichung der Satzung verletzt worden sind (§155 .3 BBauG).
3. Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BBauG über die fristgerechte Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen bei mehr als vierjähriger Dauer der Veränderungssperre wird hingewiesen.
Eitelborn, 1. März 1983
(S) Hümmerich, Ortsbürgermeister
HINWEISE ZUM INHALT DER VERÄNDERUNGSSPERRE Der Ortsgemeinderat Eitelborn hat am 2.2.1983 für das Gebiet des Bebauungsplanes „Wässer" eine Veränderungssperre beschlossen.
Die Satzung wird in dieser Ausgabe des Wochenblattes öffentlich bekanntgemacht, also in ihrem vollen Wortlaut abgedruckt.
Die folgenden Hinweise dienen nur zum besseren Verständnis des Satzungstextes, erzeugen also keine rechtlichen Wirkungen.
1. ZWECK DER VERÄNDERUNGSSPERRE:
Durph die Veränderungssperre soll erreicht werden, daß während der Zeit, in der sich der o.a. Bebauungsplan in der Aufstellung befindet,also noch nicht verbindlich ist,keine Maßnahmen durchgeführt werden, die den späteren Festsetzungen des Bebauungsplanes zuwiderlaufen. Man will also verhindern,daß eine spätere Verwirklichung des Bebauungsplanes dadurch unmöglich gemacht wird, daß in der Zwischenzeit bauliche Veränderungen vorgenommen werden.
2. DER GELTUNGSBEREICH DER VERÄNDERUNGSSPERRE
Der Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus § 1 der Satzung. Es sind dort die einzelnen Grundstücke aufgeführt, die von der Veränderungssperre erfaßt werden. 1
3. DIE VERBOTE DER VERÄNDERUNGSSPERRE Durc)| die Veränderungssperre werden die aus § 2 der Satzung ersichtlichen Maßnahmen verboten. Es ist im einzelnen unzulässig:
3.1 erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen an dem Grundstück vorzunehmen. Dieses Verbot betrifft das Grundstück, nicht aber dessen Bebauung. Beispiele: Zuschütten von Gräben oder eines Teiches, Abholzen, Trockenlegung, Einebnen oder Aufschütten des Grundstückes und ähnliches.
3.2. nicht genehmigungsbedürftige, aber wertsteigernde bauliche Anlagen zu errichten oder wertsteigernde Änderun-1 gen solcher Anlagen vorzunehmen.
Hier geht es also um die Errichtung oder Veränderung bauliche:« Anlagen. Die Frage, ob eine bauliche Anlage genehm igungsbe-1 dürftig ist oder nicht, ergibt sich aus der Landesbauordnung, bauliche Anlagen oder ihre Veränderung ist nur verboten, weJ sich daraus eihe Wertsteigerung ergibt.
Beispiele sind: Anlegung eirvfcs Schwimmbeckens im Gatten, Einfriedigungsmauern oder Gartenlauben.
3.3. genehmigupgsbedürftige bauliche Anlagen zu errichten, zu ändern oder zu beseitigen.
4. NICHT VERBOTEN SIND DURCH DIE VERÄNDERUNG SPERRE
4.1 Vorhaben, die bereits vor Inkrafttreten der Verändern sperre genehmigt worden sind.
4.2. Unterhaltungsarbeiten, also solche, die der Erhaltung oder Reparatur bestehender baulicher Anlagen dienen,
Keine Unterhaltungsarbeiten sind hingegen Maßnahmen,J die aus Gründen der Wirtschaftlichkeit für erforderlich gehalten werden oder der Modernisierung des Gebäudes] dienen. Dafür kann u.U. eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.
5. AUSNAHMEN
Im Geltungsbereich der Veränderungssperre sind Bauanträge unter Hinweis auf diese abzulehnen.
Wenn die geplanten Maßnahmen den zukünftigen Festsetzung« des Bebauungsplanes nicht widersprechen und ihre Verwirkli chung nicht behindern, kann die Baugenehmigungsbehörde (Kreisverwaltung) im Einvernehmen mit der Stadt Ausnahmen| von der Veränderungssperre zulassen.
8. GELTUNGSDAUER
6.1. Die Satzung über die Veränderungssperre erlischt automatisch, wenn der Bebauungsplan rechtskräftig geworden ist.
6.2. Wird der Bebauungsplan vor Ablauf von 2 Jahren nicht rechtskräftig, so erlischt die Satzung über die Veränderungssperre nach 2 Jahren ebenfalls automatisch, sofernj sie nicht von der Stadt verlängert wird.
6.3. Ist der Bebauungsplan zwei Jahre nach Inkrafttreten der Veränderungssperre noch nicht rechtskräftig, kann die Stadt die Veränderungssperre um 1 Jahr und bei VcJ gen besonderer Umstände nochmals um 1 Jahr verlängern. Die Höchstdauer der Veränderungssperre beträgt ^ also 4 Jahre.
1 . Sollten Sie als Grundstückseigentümer weitere Fragen zur 1 Veränderungssperre und vor allem zur Zulässigkeit von ge-] planten Maßnahmen haben, erteilt Ihnen das Bauamt der Verbandsgemeindeverwaltung gerne Auskunft.
KADENBACH:
Öffentliche Bekanntmachung
Die gern. §§ 16 und 64 Abs. 2 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14. Dez. 1973 (GVBI. S. 419| j zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 22. Dez. 1982 jähr-j lieh einzuberufende Bürgerversammlung findet in der Ortsgemeinde Kadenbach am
Donnerstag, 10. März 1983, 19.00 Uhr im Saal der Gaststättsj „Zur Augst" statt.
TAGESORDNUNG:
1. Bericht des Ortsbürgermeisters über aktuelle Fragen aus dem örtlichen Bereich
2. Bericht des I. Beigeordneten der Verbandsgemeinde Maßnahmen der Verbandsgemeinde Diskussion und Beantwortung von Fragen der Bürger

