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(3) Bei wassergebundenen Straßendecken (sandgeschlemmten Schotterdecken) und unbefestigten Randstreifen dürfen keine harten und stumpfen Besen benutzt werden.

(4) Bei trockenem und frostfreiem Wetter ist vor dem Reinigen die Straße zur Verhinderung von Staubentwicklung aus­reichend mit Wasser zu besprengen, soweit nicht besondere Umstände entgegenstehen, z.B. bei einem Wassernotstand.

(5) Die Straßen sind grundsätzlich ah den Tagen vor einem Sonntag oder einem gesetzlichen oder kirchlichen Feiertag

in der Zeit vom 01.04. bis 30.09. bis spätestens 19.00 Uhr, in der Zeit vom 01.10. bis 31.03. bis spätestens 17.00 Uhr

zu reinigen, soweit nicht in besonderen Fällen eine öftere Reinigung erforderlich ist. Außergewöhnliche Verschmut­zungen sind ohne eine Aufforderung sofort zu beseitigen. Das ist insbesondere nach starken Regenfällen, Tauwetter und Stürmen der Fall.

§8

| SCHNEERÄUMUNG

(1)Wird durch Schneefälle die Benutzung von Gehwegen er­schwert, so ist der Schnee unverzüglich wegzuräumen. Ge­frorener oder festgetretener Schnee ist durch Loshacken zu beseitigen. Der weggeräumte Schnee ist so zu lagern, daß der Verkehr auf den Fahrbahnen und Gehwegen nicht ein­geschränkt und der Abfluß von Oberflächenwässern nicht beeinträchtigt werden. Bei Schneefällen während der Nacht­zeit ist der Schnee und Schneematsch bis zum Beginn der allgemeinen Verkehrszeiten zu räumen. Bei Tauwetter sind die Abflußrinnen von Schnee und Schneematsch freizu­halten. § 7 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend^

| (2)Die vom Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, daß eine durch­gehende benutzbare Gehfläche gewährleistet ist. Der später Räumende muß sich insoweit an die schon bestehende Geh- wegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überweg­richtung vom gegenüberliegenden Grundstück anpassen.

§10

UMFANG DER BESONDEREN REINIGUNG Werden öffentliche Straßen, insbesondere bei der An- und Abfuhr von Kohlen, Baumaterialien, Bodenvorkommen oder anderen Gegenständen oder bei der Abfuhr von Schutt, durch Leckwerden oder Zerbrechen von Gefäßen, beim Viehtrieb oder auf andere ungewöhnliche Weise, verunreinigt, so müssen sie von demjenigen, der die Verunreinigung verur­sacht hat, sofort gereinigt und der zusammengekehrte Unrat beseitigt werden. Wird der Verursacher nicht ermittelt, so obliegt dem sonst zur Reinigung Verpflichteten (§ 1) auch diese außerordentliche Reinigung.

§ 11

ABWÄSSER

Den Straßen, insbesondere den Rinnen, Gräben und Kanälen dürfen keine Spül-, Haus-, Fäkal- oder gewerbliche Abwässer zugeleitet werden. Ebenfalls ist das Ableiten von Jauche, Blut oder sonstigen schmutzigen und übelriechenden Flüssigkeiten verboten. Das in den Rinnen, Gräben und Kanälen bei Frost entstehende Eis ist in der gleichen Weise zu beseitigen wie die durch Frost oder Schneefall herbeige­führte Glätte.

§12

GELDBUSSE UND ZWANGSMITTEL

(1 )Wer.vorsätzlich oder fahrlässig gegen die §§ 6,7,8,9,

10,11 der Satzung oder eine aufgrund der Satzung er­gangene vollziehbare Anordnung verstößt, handelt ord­nungswidrig im Sinne des § 24 Abs. 5 GemO.

Eine Ordnungswidrigkett kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000, DM geahndet werden. Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekannt­machung vom 02.01.1975 (BGBI-I S. 80, ber. S. 520) findet Anwendung.

(2) Die Anwendung von Zwangsmitteln richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für Rheinland-Pfalz.

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§9

I BESTREUEN DER STRASSE

; (DDie Streupflicht erstreckt sich auf Gehwege und Fußgänger­überwege bei Glätte.

Sofern kein Gehweg vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite . e ntlang der Grundstücksg renze.

Überwege sind als solche besonders gekennzeichnete Über­gänge für den Fußgängerverkehr sowie die Übergän ge an Straßenkreuzungen und -einmündungen in Verlängerung der Gehwege.

|(2)Die Benutzbarkeit der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen ist durch Be­streuen mit abstumpfenden Stoffen (Asche, Sand, Säge- mehl) herzustellen. Eis ist aufzuhacken und zu beseitigen. Salz soll insbesondere auf Gehwegen nur in geringer Menge zur Beseitigung festgefahrener und festgetretener Eis- und Schneerückstände verwendet werden; die Rückstände sind nach dem Auftauen der Eis- und Schneerückstände unver­züglich zu beseitigen. Rutschbahnen sind unverzüglich zu beseitigen.

|(3)Die bestreuten Flächen vor den Grundstücken müssen in ihrer Längsrichtung und die Überwege so aufeinander ab- aestimmt sein, daß eine durchgehend benutzbare Geh­fläche gewährleistet ist. Der später Streuende hat sich insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegrichtung vom gegen­überliegenden Grundstück anzupassen.

[ (4)Die Straßen sind erforderlichenfalls mehrmals am Tage so zu streuen, daß während der allgemeinen Verkehrszeiten 7.00 Uhr bis 21.00 Uhr auf den Gehwegen, Fußgänger­überwegen und besonders gefährlichen Fahrbahnstellen keine Rutschgefahr besteht.

§13

INKRAFTTRETEN

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekannt­machung in Kraft, zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzuna der ehemals selbständigen Gemeinde Goldhausen vom 1.12.1966 Ruppach-Goldhausen, 1. März 1983 außer Kraft.

Ortsgemeinde Ruppach-Goldhausen Ferdinand, Ortsbürgermeister

HINWEIS:

Gern. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland- Pfalz - GemO - vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419), zuletzt ge­ändert durch Gesetz vom 22.12.1982 (GVBI. S. 463 und 476), wird auf folgendes hingewiesen.

Eine Verletzung der Bestimmungen über

a) die Ausschließungsgründe wegen Sonderinteresse (§ 22 Abs.

1 GemO) und

b) die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen

des Ortsgemeinderates (§ 34 GemO) ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tat­sachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Großer Markt 10, 5430 Montabaur, geltend gemacht worden ist.

Ruppach-Goldnausen, 1. März 1983 Ortsgemeinde Ruppach-Goldhausen (S) Ferdinand, Ortsbürgermeister