Montabaur 8/9/83
I3)Als angrenzend im Sinne von Abs. 1 Satz 1 gilt auch ein Grundstück, das durch einen Graben, eine Böschung, einen Grünstreifen, eine Mauer oder in ähnlicher Weise vom Gehweg oder von der Fahrbahn getrennt ist, unabhängig davon, ob es mit der Vorder-, Hinter- odej; Seitenfront an einer Straße liegt; das gilt nicht, wenn ein Geländestreifen zwischen Straße und Grundstück weder dem öffentlichen Verkehr gewidmet noch Bestandteil der Straße ist oder wenn eine Zufahrt oder ein Zugang rechtlich ausgeschlossen oder aus topographischen Gründen nicht möglich und zumutbar ist.
(4) Ein Grundstück im Sinne von Abs. 1 Satz 1 gilt insbesondere als erschlossen, wenn es zu einer Straße, ohne an diese zu grenzen, einen Zugang oder eine Zufahrt über ein oder mehrere Grundstücke hat. Grundstücke, die von einer öffentlichen Straße nur über eine längere, nicht öffentliche Zuwegung erreicht werden und so im Hinterland der Straße liegen, daß sie keine dieser Straße zugeordnete Seite aufweisen, gelten nicht als erschlossen im Sinne von Abs. 1 Satz 1.
(5) Mehrere Reinigungspflichtige für dieselbe Straßenfläche, insbesondere mehrere Eigentümer desselben Grundstücks, . Eigentümer und Besitzer oder zur Nutzung dinglich Berechtigte, Anlieger und Hinterlieger, sind gesamtschuldnerisch verantwortlich. Die Octsgemeinde kann von jedem der Reinigungspflichtigen die Reinigung der von der Mehrheit der Reinigungspflichtigen zu reinigenden Straßenfläche verlangen. Aufgrund einer schriftlichen VereiQbarung soll mit Zustimmung der Ortsgemeinde und gegenüber der Ortsgemeinde eine der verantwortlichen Personen oder ein Dritter
als re i nigungs pflichtig festgelegt werden. In dieser Vereinbarung kann auch ein zeitlicher Wechsel der ReTnTgungspTITcfit vereinbart werden. Die Zustimmung der Ortsgemeinde ist widerruflich. Die Ortsgemeinde kann den Reinigungspflichtigen Vorschläge für die eindeutige Festlegung der Reinigungspflicht machen. \
§2 ^
REINIGUNGSPFLICHTIGE FLÄCHE
(1 )Die Reinigungspflicht umfaßt entlang der Grenze des jeweiligen Anliegergrundstückes - sofern vorhanden - folgende Flächen:
a) den Gehweg,
b) die Straßenrinne sowie
c) den auf der Seite des Anliegergrundstückes gelegenen Teil der Fahrbahn bis zu Fahrbahnmitte.
Verlaufen die Grundstücksgrenzen nicht parallel zur Straßenmittellinie, haben die Anlieger die zu reinigenden Flächen so aufeinander abzustimmen, daß die gesamte Fläche nach Satz 1 gereinigt wird. Die Verbandsgemeindeverwaltung wird ermächtigt, in den Fällen des Satzes 2 im Benehmen mit dem Ortsbürgermeister die vom jeweiligen Anlieger zu reinigende Fläche konkret festzusetzen.
(2) Bei einseitig bebaubaren Straßen erstreckt sich die Reinigungspflicht abweichend von Abs. 1 S. 1 Buchstabe c) auf die gesamte Fahrbahn und die Straßenrinne auf der gegenüberliegenden Seite.
§3
GEGENSTAND DER REINIGUNGSPFLICHT
(1) Die Reinigungspflicht umfaßt die innerhalb der geschlossenen Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen.
(2) Geschlo$sene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebietes, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht. Zur geschlossenen Ortslage gehört auch eine an der Bebauungsgrenze verlaufende, einseitig bebaute Straße, von der aus die Baugrundstücke erschlossen sind.
(3)Öffentliche Straßen im Sinne dieser Satzung sind die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze. Zu den öffentlichen Straßen gehören insbesondere:
1. Gehwege einschl. der Durchlässe und Fußgängerstraßen;
2. Fahrbahnen;
3. Radwege;
4. Parkplätze; ''
5. Promenadenwege (Somijnerwege und Bankette);
6. Straßenrinnen, Einflußöffnungen der Straßenkanäle und Seitengräben einschl. der Durchlässe;
-<Z, Böschungen und Grabenüberbrückungen;
8. Sichtflächen innerhalb des Straßenraumes.
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Gehwege im Sinne dieser Satzung sind die für den Fußgängerverkehr entweder ausdrücklich oder ihrer Natur nach bestimmten Teile der Straße ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand und auf die Breite der Straße (z.B. Bürgersteige, unbefestigte Gehwege, zum Gehen geeignete Randstreifen, Bankette, Sommerwege).
LEISTUNGSUNFÄHIGKEIT DER REINIGUNGSPFLICHTIGEN ( |j
(1) Bei Leistungsunfähigkeit der Reinigungspflichtigen (kör- ij
perliches und wirtschaftliches Unverrnögen) führt die Ge- i j meinde an deren Stelle die Reinigurigspflicht durch, so- H weit nicht ein Dritter beauftragt werden kann. Ob ein W Reinigungspflichtiger als leistung$unfähig anzusehen ist, ä entscheidet die Verbandsgemeindeverwaltung. V
(2) Soweit die Ortsgemeinde die Straßenreinigung durchführt, j , gelten die von der Reinigungspflicht freigestellten Reinigungspflichtigen als Benutzer der öffentlichen Straßen- reinigung. Für cfie Benutzung kann die Ortsgemeinde von
den freigestellten Reinigungspflichtigen aufgrund einer besonderen Satzung Gebühren erheben.
ÜBERTRAGUNG DER REINIGUNGSPFLICHT AUF DRITTE
Mit Zustimmung der Ortsgemeinde kann die Reinigungspflich-: tige (§ 1) die Reinigungspflicht auf einen Dritten, z.B. Pächter,* Mieter, der sich schriftlich zu verpflichten hat, übertragen. Die Zustimmung der Ortsgemeinde ist jederzeit widerruflich.
§6
SACHLICHER UMFANG DER STR ASSEN REINIGUNG Die Reinigungspflicht umfaßt insbesondere
:
1. das Besprengen und Säubern der Straßen (§ 7)
2. die Schneeräumung auf den Straßen (§ 8),
3. das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte (§9),
4. das Freihalten von oberirdischen Vorrichtungen auf der Straße, die der Entwässerung oder der Brandbekänyjfung dienen,Von Unrat, Eis, Schnee oder den Wasserabfluß störenden Gegenständen.
§7 I
BESPRENGEN UND SÄUBERN DER STRASSEN j.,
(1 )Das Säubern der Straße umfaßt insbesondere die Beseitig^ von Kehricht, Schlamm, Gras, Unkraut und sonstigem Un-j | rat jeder Art, die Entfernung von Gegenständen, die nicht, zur Straße gehören, die Säuberung der Straßenrinnen,
Gräben und der Durchlässe. |
(2) Kehricht, Schlamm und sonstiger Unrat sind unverzüglich j nach Beendigung der Reinigung zu entfernen. Das ZukehfJ an das Nachbargrundstück oder das Kehren in Kanäle, Sin* kästen, Durchlässe und Rinnenläufe oder Gräben istunzt* - lässig.
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