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Montabaur 22/6/83

a) die für Zone III genannten Einrichtungen, Handlungen und Vorgänge

b) Bebauung, insbesondere gewerbliche und landwirtschaft­liche Betriebe, Stallungen, Gärfuttersilos

c) Baustellen, Baustofflager

d) Straßen, Bahnlinien und sonstige Verkehrsanlagen, Güter­umschlagsanlagen, Parkplätze, Veränderung bestehender Verkehrswege (Verbreiterung, Höher- oder Tieferlegung, Veränderung der Oberflächenentwässerung), sofern die obe­re Wasserbehörde nicht zustimmt

e) Campingplätze, Sportanlagen

f) Zelten, Lagern, Badebetrieb an oberirdischen Gewässern

g) Wagenwäschen und Ölwechsel

h) Friedhöfe

i) Kies-, Sand-, Torf- und Tongruben, Einschnitte, Hohlwege, Steinbrüche und jegliche über die land- und forstwirtschaft­liche Bearbeitung hinausgehenden Bodeneingriffe, durch die die belebte Bodenzone verletzt oder die Deckschichten vermindert werden

k) Bergbau, wenn er zur Zerreißung schützender Deckschichten,

zu Einmuldungen oder zu offenen Wasseransammlungen führt

l) Sprengungen

m) Intensivbeweidung, Viehansammlungen, Pferche

n) organische Düngung, sofern die Dungstoffe nach der Anfuhr nicht sofort verteilt werden oder die Gefahr ihrer oberirdi­schen Abschwemmung in den Fassungsbereich besteht, Überdüngung

o) offene Lagerung und unsachgemäße Anwendung von Mineral­dünger

p) Gärfuttermieten

q) Kleingärten (Schrebergärten), Gartenbaubetriebe

r) Lagerung von Heizöl und Dieselöl

s) Transport radioaktiver oder wassergefährdender Stoffe

t) Durchleiten von Abwasser

u) Gräben und oberirdische Gewässer, die mit Abwasser oder wassergefährdenden Stoffen belastet sind

v) Dräne und Vorflutgräben

w) Fischteiche.

(3) ZONE III (WEITERE SCHUTZZONE )

Die Zone III soll den Schutz vor weitreichenden Beeinträchti­gungen, insbesondere vor nicht oder schwer abbaubaren che­mischen und radioaktiven Verunreinigungen, gewährleisten.

Deshalb sind alle damit nicht zu vereinbarenden Einrichtungen Handlungen und Vorgänge untersagt, und zwar vor allem:

a) Versenkung oder Versickerung von Abwasser einschließlich des von Straßen und Verkehrsflächen abfließenden Wassers, Abwasserlandbehandlung, Abwasserverregnung, Untergrund­verrieselung, Sandfiltergräben, Abwassergruben

b) Wohnsiedlungen, Krankenhäuser, Heilstätten und Gewerbe­betriebe, wenn das Abwasser nicht vollständig und sicher aus der Zone III hinausgeleitet wird

c) Massentierhaltung

d) Betriebe mit Verwendung oder Abstoß radioaktiver oder wassergefährdender Stoffe, Kernreaktoren

e) offene Lagerung und Anwendung boden- oder wasserschädi­gender chemischer Mittel für Pflanzenschutz, für Auf­wuchs, und Schädlingsbekämpfung sowie zur Wachstumsre­gulierung

f) Lagern, Ablagern, Aufhalden oder Beseitigung durch Ein­bringung in den Untergrund von radioaktiven oder wasserge­fährdenden Stoffen , z.B. von Giften, auswaschbaren be­ständigen Chemikalien, Öl, Teer, Phenolen, Pflanzenbehand­

lungsmitteln, Rückständen von Erdölbohrungen, ausgenom- men Lagern von Heizöl für den Hausgebrauch und von Diesel öl für landwirtschaftlichen Betrieb, wenn die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen für Bau, Antransport, Füllung, Lagerung und Betrieb getroffen und eingehalten werden

g) Fernleitungen für wassergefährdende Stoffe

h) Umschlags- und Vertriebsstellen für Heizöl, Dieselöl, für alle übrigen wassergefährdenden Stoffe und für radioaktive Stoffe

i) Start-, Lande- und Sicherheitsflächen sowie Anflugsektoren und Notabwurfplätze des Luftverkehrs

k) Manöver und Übungen von Streitkräften und anderen Or­ganisationen, militärische Anlagen

l) Abfall-, Müll- und Schuttkippen und -deponien, Lagerplätze für Autowracks und Kraftfahrzeugschrott

m) Abwasserreinigungsanlagen (Kläranlagen)

n) Entleerung von Wagen der Fäkalienabfuhr

o) Versenkung oder Versickerung von Kühlwasser

p) Erdaufschlüsse, durch die die Deckschichten wesentlich ver­mindert werden, vor allem, wenn das Grundwasser ständig oder zu Zeiten hoher Grundwasserstände aufgedeckt oder

eine schlecht reinigende Schicht freigelegt wird und keine ausreichende und dauerhafte Sicherung zum Schutz des Grundwassers vorgenommen werden kann

q) Neuanlage von Friedhöfen

r) Rangierbahnhöfe

s) Verwendung von wassergefährdenden auswasch- oder auslaug- baren Materialien zum Straßen;» Wege- und Wasserbau (z.B. Teer, manche Bitumina und Schlacken)

t) Bohrungen zum Aufsuchen oder Gewinnen von Erdöl, Erd­gas, Kohlensäure, Mineralwasser, Salz, radioaktiven Stoffen sowie zur Herstellung von Kavernen.

(4) Die . Eigentümer und Nutzungsberechtigten der im Wasser Schutzgebiet liegenden Grundstücke haben das Aufstellen von Hinweisschildern zu dulden.

Begünstigte durch die Festsetzung des Wasserschutzgebietes ist die Verbandsgememde Montabaur, Westerwaldkreis

§5

Zuwiderhandlungen gegen die Anordnungen in § 3 können gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 2 WHG mit einer Geldbuße bis zu 100.000,- DM geahndet werden.

§6

Soweit die Verbote oder Duldungspflichten nach § 3 eine Enteignung darstellen, ist dafür durch den Begünstigten Ent­schädigung zu leisten (§§ 19 Abs. 3, 20 WHG und § 99 LWG). Zuständig für die Festsetzung einer Entschädigung ist die Be­zirksregierung Koblenz, sofern eine gütliche Einigung nicht zu erreichen ist.

§7

Die Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentli­chung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft. Sietritt 30 Jahre nach diesem Tage außer Kraft, unbeschadet einer früheren Aufhebung, insbesondere für den Fall, daß ein Schutt für die Wasserversorgungsanlage entbehrlich wird.

Bezirksregierung Koblenz Az. 56-61 -13-3/81

Koblenz, den 22.9.1982

In Vertretung Unterschrift