[Montabaur 21/6/83
geradlinig in südöstlicher Richtung bis zum Ausgangspunkt, wobei die Parzellen 645, 711,712, 719, 720, 721,722, 723, die Grabenparzelle 2382 und die Wegeparzelle 2607 durchkreuzt [werden.
2.3. SCHUTZZONE I - BOHRBRUNNEN II
Die Zone I liegt in Flur 24, Parzelle 60. Die Bohrung ist im
nördlichen Teil der Parzelle niedergebracht.
Die Grenze der Zone I beginnt mit einem Meter Abstand im nordöstlichen Teil der Parzelle 60 und verläuft ebenfalls mit einem Meter Abstand 40 m in südlicher Richtung. Sie knickt hier rechtwinklig in südwestlicher Richtung ab und verläuft an der wegeparzelle 54/2 in nördlicher Richtung wieder mit einem Meter Abstand bis zur Einmündung der Wegeparzelle 53. Nun in nordöstlicher Richtungentlang der Wegeparzelle 53 bis zum Ausgangspunkt.
2.4SCHUTZZONE II - BOHRBRUNNEN II
Flur 24, Gemarkung Görgeshausen und Flur 29, Gemarkung
Eppenrod
Die Grenze der Zone 11 beginnt am südöstlichsten Teil der Par- pelle 57 und verläuft in südwestlicher Richtung entlang der L B25. Sie knickt dann in fast westlicher Richtung ab, wobei die Parzelle 3542/7 die südliche Grenze darstellt. Von hier verläuft nie Grenze in nördlicher Richtung bis zur BAB A 3. Der Grenz- terlauf der Parzelle 3542/7 in der Gemarkung Eppenrod bildet hier die westliche Abgrenzung.
Im Norden verläuft die Grenze jetzt in östlicher Richtung entlang derBAB A 3 bis zur Wegeparzelle 30. Sie folgt der Wegeparzelle 30 in südöstlicherRichtung bis zum Knickpunkt an per Parzelle 47, führt weiter an der nördlichen Grenze der [Parzelle 47 bis zur westlichen Begrenzung der Parzelle 48. Sie folgt jetzt in südlicher Richtung diesem Grenzverlauf bis zur We- raeparzile 53. Sie nickt hier in spitzem Winkel in nord-östlicher Richtung ab, um nach ca. 10 m die Wegeparzelle 53 in südöstlicher Richtung zu überqueren und an der östlichen Parzellen* Rjrenze der Parzelle 57 auf den Ausgangspunkt zurückzugehen.
2.5 SCHUTZZONE III
pie Zone III beginnt am südöstlichen Punkt der Parzelle 1958/3 in der Flur 19 der Gemarkung Görgeshausen. Sie folgt in nordwestlicher Richtung der Parzelle 1958/3, überquert die Wegeparzelle 2607 und stößt auf die Parzelle 732 in der Flur 6. Sie folgt dann in nordöstlicher Richtung der Wegeparzelle 2361 bis zum östlichen Punkt der Parzelle 689. Hier knickt sie qach Nordwesten ab und verläuft an der Wegeparzelle 2602 entlang, durchquert die Flur 18 und trifft an der nordwestlichen Ecke der Flur 15 auf die Landesstraße 325 (Parz. 2540).Von * hier ca. 35 m in westlicher Richtung entlang der L 325, biegt dann nach Norden ab und folgt der Wegeparzelle 27 in der Flur 24.Sie überquert die Wegeparzelle 30 Und folgt dieser in östlicher Richtung bis zum östlichen Punkt der Parzelle 31/3. Hier knickt sie nach Nordwesten ab und folgt dieser Parzelle bis zu ihrem nordwestlichen Ende. Hier biegt sie nach Westen ab und verläuft geradlinig weiter bis zur Gemarkungsgrenze und vorbei an den Parzellen 32/3, 33/3, 34/3,35/3, 36/5, 36/8, 37/3, 38/3, 39/3, 40/3, 41 /3, 42/3,43/3. Weiter in westlicher Richtung folgt sie der Waldparzelle 3542/7, biegt dann nach j üden ab und hat weiterhin die Parzelle 3542/7 als Begrenzung bis zur Wegeparzelle 3393, der sie bis zur Landesstraße 325. arz. 3388'folgt. Sie überquert die Landesstraße, schneidet die arzellen 1425 -1438 und trifft auf den südöstlichen Eckpunkt er Wegeparzelle 3395. Nach Überquerung der Wegeparzelle
3396 durchschneidet die Zone III die Waldparzelle 3540 der Flur 29 in südwestlicher Richtung und trifft auf die Wegeparzelle 3357. Von hier verläuft sie nach Osten entlang der Parzelle 3357 und biegt an der Wegeparzelle 3358 nach Südosten ab. Sie folgt der Parzelle 3358 bis zur Mitte der Parzelle 2892 und knickt dann nach Nordosten ab, wobei sie die Parzellen 2892 und 2893 durchschneidet. Nach Überquerung der Gemarkungsgrenze wird die Wegeparzelle 2611 überquert und sie trifft auf die nordwestliche Ecke der Wegeparzelle 2610.
Von hier folgt sie der Parzelle 2610 zurück zu ihrem Ausgangspunkt
§3'
(1) ZONE I (FASSUNGSBEREICH)
Die Zone I soll den Schutz der unmittelbaren Umgebung der Fassungsanlage vor Verunreinigungen und sonstigen Beeinträchtigungen gewährleisten.
Deshalb sind alle damit nicht zu vereinbarenden Einrichtungen Handlungen und Vorgänge untersagt, und zwar vor allem:
a) die für Zone II (und III) genannten Einrichtungen, Handlungen und Vorgänge
b) Fahr- und Fußgängerverkehr, unbefugtes Betreten
c) jede landwirtschaftliche Nutzung; Verletzungen der belebten Bodenschicht und der Deckschichten
d) Anwendung chemischer Mittel für Pflanzenschutz, für Aufwuchs- und Schädlingsbekämpfung sowie zur Wachstumsregelung
e) organische Dingung. ' ^
*■
Die für die Zwecke des Wasserversorgungsunternehmens notwendigen Maßnahmen sind zulässig, soweit sie unter Beachtung der in der Nähe der Fassungsanlage gebotenen besonderen Vorsicht durchgeführt werden.
Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der in der Zone I gelegenen Grundstücke haben zu dulden:
f
a) das Betreten ihrer Grundstücke durch Personen, die mit der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Wassergewinnungsanlagen beauftragt sind;
b) die Durchführung aller Maßnahmen, die den Wassergewinnungsanlagen und ihrem Schutz dienen, insbesondere die Einzäunung der/des Fassungsbereiche/s), das Aufbringen einwandfreien, gut reinigenden oder abdichtenden Materials zur Verstärkung der Deckschichten, das Aufbringen einer zusammenhängenden Grasdecke sowie die Beseitigung von Bäumen und Strauchwerk.
(2) ZONE II (ENGERE SCHUTZZONE)
Die Zone II soll den Schutz vor Verunreinigungen und sonstigen Beeintächtigungen gewährleisten, die von verschiedenen menschlichen Tätigkeiten und Einrichtungen ausgehen und wegen ihrer Nähe zur Fassungsanlage besonders gefährdend sind.
Deshalb sind alle damit nicht zu vereinbarenden Einrichtungen, Handlungen, und Vorgänge untersagt, und zwar vor allem:

