Montabaur 22/1 / 83
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Von der Eintragung einer öffentlichen Last in Abt. II des Grundbuches kann abgesehen Werden, wenn der Leistungspflichtige bis einschließlich 17.1.1983 auf das Konto der Verbandsgemeinde Montabaur Nr. 803 000 212 , BL2 57 052 805 bei der Nassauischen Sparkasse Mmtabaur unter Angabe : BU "Hasenbitze" den fälligen Betrag einzahlt oder mit der Ortsgemeinde Nentershausen Vereinbarungen über die Tilgung getroffen hat.
RECHTSBEHELFSBELEHRUNG
Gegen die Bekanntmachung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei dem Katasteramt Montabaur, Schloßweg 6, 5430 Montabaur als Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Die Widerspruchsfrist (Satz 1) ist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist beim vorstehend genannten Katasteramt eingegangen ist Nentershausen, 3.1.1983
Ortsgemeinde Nentershausen - Umlegungsausschuß - Simon, Vorsitzender des Umlegungsausschusses
Erneute Veröffentlichung des Aufstellungsbeschlusses und Durchführung der Bürgerbeteiligung zum Bebauungsplanentwurf "Östlich der B 49" erforderlich
Da an den'bisher gefaßten Beschlüssen im PIanaufstellungsverfahren befangene Ratsmitglieder an der Entscheidung mitgewirkt haben, hat der Ortsgemeinderat irji seiner Sitzung am 17.12.1982 den Planaufstellungsbeschluß sowie den Beschluß zur Durchführung der Bürgerbeteiligung wiederholt. Der Plan- äufstellungsbeschluß wird daher nachstehend nochmals veröffentlicht und die Bürgerbeteiligung erneut durchgeführt
ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG Aufstellung eines Bebauungsplanes für den Bereich "östlich der B 49" in der Ortsgemeinde Nentershausen; hier: Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses nach § 2 Abs. 1 BBauG
Der Ortsgemeindepat von Nentershausen hat in seiner Sitzung am 17.12.1982 die Aufstellung eines Bebauungsplanes für den Bereich nördlich der Ortslage und östlich der B 49 beschlossen. Der Bebauungsplan erhält die Bezeichnung "östlich der 6 49"
Der Planbereich wird im groben wie folgt begrenzt: im Norden:
von der Mitte der Flurstücke Nr. 47, 48, 49, 50 und 51 (Flur 59) und den Grabenparzellen Nr. 5422/1 und 5435 (Flur 17);
im Osten:
von der Straße "Im Wiesenmorgen" im Süden:
von der Bergstraße und der nördlichen Grundstücksgrenze der Flurstücke 4/1, 1,2, 3, 18, 19, 20 und 21 (Flur 61);
im Westen:
von einem Teilbereich der Flurstücke Nr. 64/3, 63,
62, 61,65 (Flur 59).
Dieser Beschluß wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 BBauG öffentlich bekanntgemacht.
, Nentershausen, 3.1.1983 Perne, Ortsbürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung
Aufstellung eines Bebauungsplanes "Östlich der B 49" der
Ortsgemeinde Nentershausen;
hier: Bürgerbeteiligung gern. § 2 a Abs. 1 • 3 BBauG
Der Ortsgemeinderat von Nentrshausen hat in seiner Sitzung am 17.12.1982 die Aufstellung eines Bebauungsplanes für den Bereich nördlich der Ortslage und östlich der B 49 unter
Bezeichnung "östlich der B 49" beschlossen. j
Der Planbereich wird im groben wie folgt begrenzt: im Norden:
von der Mitte der Flurstücke Nr. 47, 48, 49,50 und 51 (Flur 59) und den Grabenparzellen Nr. 5422/1 und 5435 (Flur 17);
im Osten:
von der Straße "Im Wiesenmorgen" im Süden:
von der Bergstraße und der nördlichen Grundstücksgrenze der Flurstücke 4/1, 1, 2,3, 18, 19, 20 und 21 (Flur 61);
im Westen:
von einem Teilbereich der Flurstücke Nr. 64/3, 63, 62, 61,
65 (Flur 59).
Gemäß § 2 a Abs. 1 - 3 BBauG ist die Beteiligung der Bürger am Bebauungsplanverfahrenzu ermöglichen. Zu diesem Zweck gewähren wir Einsichtnahme in die Entwurfsskizze bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt vom 17-bis 26. Januar 1983 in der Gelbachstraße 9, Zimmer 6 und vom 31. 1. bis 1.2. 1983
im neuen Rathausgebäude, Konrad-Adenauer - Platz 2,
Zimmer 201, während der Dienststunden montags, mittwochs, donnerstags und freitags von 7.3o Uhr bis T6.00 Uhr sowie dienstags von 7.3o - 12.3o Uhr und I6.00 - 18.3o Uhr. Nentershausen, 3.1.1983 Perne, Ortsbürgermeister
Tierseuchenpolizeiliche Anordnung
Aufgrund des § 10 Abs. 1 der Verordnung zum Schutze gegen die Tollwut vom 11.3.1977 (BGBl. I S. 444) in Verbindung mit § 79 Abs. 1 und § 21 Abs. 2 Tierseuchengesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom 28.3.1980 (BGBl. I S. 387 ff) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der Viehseuchenpolizeilichen Anordnung vom 1.5.1912 (Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 105 vom 1.5.1912) (VAVG)
in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 und Abs. 6 des (Preußischen) Ausführungsgesetzes zum Viehseuchengesetz vom 25. 7.1911 i.d.F. der Bekanntmachung vom 27.11.1968 (GVBI. 1968 Sonder-Nr. Koblenz, Trier, Montabaur S. 164) und in Verbindung mit §§ 3 und 12 Nr. 3 des Landesgesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen , Zuständigkeitsanordnungen und Anstaltsordnungen vom 3.12.1973 (GVBI.
S. 375) wird folgendes angeordnet:
§ 1
Bei einem am 3. 1. 1983 in Nentershausen getöteten (ge- fallenen)Fuchs wurde amtstierärztlich die Tollwut festgestellt
Das Gebiet der Ortsgemeinde Nentershausen ein - schließlich der Gemarkung wird deshalb zum gefährdeten Bezirk erklärt.
Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im gefährdeten Bezirk einer Schutzmaßregel bei Hunden oder Katzen nach § 10 Abs. 3 der Tollwutverordnung zuwiderhandelt (§ 16 Nr. 7 Tollwut-Verordnung).
§2
Diese Tierseuchenpolizeiliche Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur
als Ortspolizeibehörde
Abt. 11/1. 182. 23
5430 Montabaur, 4.1.1983
Sonnenschein, Amtsrat
Für den gefährdeten Bezirk gilt folgendes:
1.) Hunde, die nicht gegen Tollwut geimpft worden sind, dürfen außerhalb von geschlossenen Ortschaften und von Siedlungen
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