Montabaur 15/52/82
1. GRUNDSTEUER
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
(Grundsteuer A) 220 v.H.
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 240 v.H.
2. GEWERBESTEUER
Nach Gewerbeertrag und Gewerbekapital 300 v.H.
3. HUNDESTEUER
Für den 1. Hund 24,oo DM
für den 2. Hund 48,oo "
für jeden weiteren Hund 72,oo ".
Dem Vorbericht zum Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1983 ist folgendes zu entnehmen:
Rückblickend auf das nunmehr abgelaufene Haushaltsjahr
1982 kann festgestellt werden, daß die ursprünglich vorgesehene Kreditaufnahme über 138.ooo,oo DM nicht erforderlich wurde.
Die Finanzierung der Dorfgemeinschaftshalle konnte somit ohne die Aufnahme des Darlehens bewerkstelligt werden. Die allgemeine Rücklage ist nun allerdings aufgebraucht.
1983
Legt man das Gesamtvolumen des Haushalts 1983 mit 901.000,00 DM zugrunde, so entfällt ausgehend von dem Einwohnerstand 31.1o.1982 (543 Einwohner) auf einen Einwohner eine Ausgabe/Einntahme von 1659,3o DM.
Im Verwaltungshaushalt ergibt sich gegenüber dem Vorjahr eine Volumenssteigerung von 31.ooo,oo DM. Diese ist vor allem durch die Entwicklung im Steuer- und Umfagensektor begründet. Die Ausgabenseite beinhaltet insbesondere drei Schwerpunkte:
1. Unterhaltungs-und Bewirtschaftungskosten,
einschl. Hausmeisterlohn für die Dorfgemeinschaftshalle 24.ooo,oo DM
2. Zuschußbedarf im Wirtschaftsbetrieb
Forst 9.335,oo DM
3. Gewerbesteuer - Kreis, - Verbandsgemeindeumlagen 383.32o,oo DM.
Daß die Ausgaben stärker als die Einnahmen im Verwaltungshaushalt zu Buche schlagen,vird dadurch dokumentiert, daß dem Vermögenshaushalt lediglich noch 4.ooo,oo DM zugeführt werden können. Dieser Betrag wird zur Tilgung vorhandener Darlehen benötigt.
Somit ist für 1983 festzustellen, daß die Gemeinde über keine freie Finanzspitze verfügt.
Im Vermögenshaushalt sind für die Investitionstätigkeiten der Ortsgemeinde lediglich 341. 000,00 DM bereitgestellt. Dieser Betrag soll für folgende Maßnahmen verwendet werden:
1. Ortsdurchgrünungsmaßnahmen 7.ooo,oo DM
2. Erwerb von Straßenparzellen 1. 000,00 "
3. Ausbau des Baugebietes " Beul II" 3o5.ooo,oo "
4. Grunderwarb beim Ausbau der Bürgersteige an der L 300 3.ooo,oo "
5. Befestigung des Hauptweges am
Friedhof 2o.ooo,oo"
6. Anschaffung eines Rasenmähers 5.ooo,oo "
Weiterhin stehen Haushaltsmittel bereit, um Tilgungsleistungen zu erbringen. Da die Einnahmen des Vermögenshaushaltes die Ausgaben übersteigen, wird eine Rücklagenzuführung möglich.
Die Einnahmenseite stellt sich wie folgt dar:
1. Erschließungs- und Ausbaubeiträge 34o.ooo,oo DM
2. Restliche Landeszuweisung zum
Bürgersteigausbau 1. 000,00 "
3. Grundstückserlöse 2o.ooo,oo "
4. Zuführung vom Verwaltungshaushalt 4.ooo,oo "
HEILIGENROTH * öffentliche Bekanntmachung Satzung der Ortsgemeinde Heiligenroth über die Verlängerung einer Veränderungssperre vom 27. Dez. 1982 Aufgrund der §§ 14 Abs. 1,17 Abs. 1 Satz 3,16 Abs. 1 Satz
1 des Bundesbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.8.1976 (BGBl. I S. 2256), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investitionsvorhaben im Städtebaurecht vom 6.7.1979 (BGBl. I S. 949) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 der Gemejndeordnung für Rheinland-Pfalz in der Fassung des Landesgesetzes vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419), zuletzt geändert durch das Zweite Landesgesetz zur Änderung der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung vom 21.12.
1978 (GVBI. S. 770) ‘ hat der Ortsgemeinderat von Heiligenroth am 14. Dez. 1982 folgende Satzung beschlossen, die nach Zustimmung der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises vom 23. Dez. 1982 hiermit bekanntgemacht wird.
§ 1
Die durch den Ortsgemeinderat Heiligenroth am 1.1o.1980 zur Sicherung der Bauleitplanung im Bereich des Bebauungsplanes "Ortsmitte"im Zuge der Kreisstraße K 103 beschlossene Veränderungssperre wird gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BBauG um 1 Jahr verlängert.
Der Geltungsbereich der Veränderungssperre ist in dem beigefügten Lageplan umrandet. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 2
Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen
1. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen der Grundstücke nicht vorgenommen werden;
2. nicht genehmigungsbedürftige aber wertsteigemde bauliche Anlagen nicht errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen nicht vorgenommen werden;
3. genehmigungsbedürftige ibauliche Anlagen nicht errichtet, geändert oder beseitigt werden.
§3
Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegen- , stehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme
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