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Montabaur 23 / 51 / 82

§5

ÜBERTRAGUNG DER REINIGUNGSPFLICHT AUF DRITTE Mit Zustimmung der Ortsgemeinde kann die Reinigungspflichtige- (§ 1) die Reinigungspflicht auf einen Dritten, z.B. Pächter,

Mieter, der sich schriftlich zu verpflichten hat, übertragen. Die Zustimmung der Ortsgemeinde ist jederzeit widerruflich.

§6

SACHLICHER^UMFANG DER STRASSEN- REINIGUNG

Die Reinigungspflicht pmfaßt insbesondere

1. das Besprengen und Säubern der Straßen (§ 7)

2. die Schneeräumung auf den Straßen (§ 8 ),

3. das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte (§ 9),

4. das Freihalten von oberirdischen Vorrichtungen auf der Straße, die der Entwässerung oder der Brandbekämpfung dienen, von Unrat, EisSchnee oder den Wasserabfluß stö­renden Gegenständen.

§7

BESPRENGEN UND SÄUBERN DER STRASSEN

(1) Das Säubern der Straße umfaßt insbesondere die Beseiti­gung von Kehricht, Schlamm, Gras, Unkraut und sonstigem Un­rat, jeder Art, die Entfernung von Gegenständen, die nicht

zur Straße gehören, die Säuberung der Straßenrinnen, Gräben und der Durchlässe.

(2) Kehricht, Schlamm und sonstiger Unrat-sind unverzüglich nach Beendigung der Reinigung zu entfernen. Das Zukehren an das Nachbargrundstück oder das Kehren in Kanäle, Sink­kästen , Durchlässe und Rinnenläufe oder Gräben ist unzulässig.

(3) Bei wassergebundenen Straßendecken (sandgeschlemmten Schotterdecken) und unbefestigten Randstreifen dürfen keine harten und stumpfen Besen benutzt werden.

(4) Bei trockenem und frostfreiem Wetter ist vor dem Reinigen die Straße zur Verhinderung von Staubentwicklung ausreichend mit Wasser zu besprengen, soweit nicht besondere Umstände

' entgegenstehen, z.B. bei einem Wassernotstand.

(5) Die Straßen sind grundsätzlich an den Tagen vor einem Sonn­tag oder einem gesetzlichen oder kirchlichen Feiertag

in der Zeit vom 1.4. bis 30.9. bis spätestens 19.00 Uhr, in der Zeit vom 1.10. bis 31.3. bis spätestens 17.00 Uhr zu reinigen, soweit nicht in beonderen Fällen eine öftere Reini­gung erforderlich ist. Außergewöhnliche Verschmutzungen sind ohne eine Aufforderung sofort zu beseitigen. Das ist insbeson­dere nach starken Regenfällen, Tauwetter und Stürmen der Fall.

§8

SCHNEERÄUMUNG

(1) Wird durch Schneefälle die Benutzung von Gehwegen er­schwert, so ist der Schnee unverzüglich wegzuräumen. Gefrore­ner oder festgetretener Schnee ist durch Loshacken zu beseitigen. Der weggeräumte Schnee ist so zu lagern, daß der Verkehr auf den Fahrbahnen und Gehwegen nicht eingeschränkt und der Abfluß von Oberflächenwässern nicht beeinträchtigt werden.

Bei Schneefällen während der Nachtzeit ist der Schnee und Schneematsch bis zum Beginn der allgemeinen Vei <;ehrszeiten zu räumen. Bei Tauwetter sind die Abflußrinnen von Schnee und Schneematsch freizuhalten. § 7 Abs. 2 Satz 2 gilt entspre­chend.

(2) Die vom Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, daß eine durchgehende benutzbare Gehfläche gewährleistet ist.

Der später Räumende muß sich insoweit an die schon bestehen­de Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überweg­richtung vom gegenüberliegenden Grundstück anpassen.

§9

BESTREUEN DER STRASSE

(1) Die Streupflicht erstreckt sich auf Gehwege, Fußgängerüber­wege und die besonders gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte.

Sofern kein Gehweg vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Strei­fen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.

Überwege sind als solche besonders gekennzeichnete Übergänge für den Fußgängerverkehr sowie die Übergänge an Straßen­kreuzungen und -einmündungen in Verlängerung der Gehwege. Die für eine Glatteisbildung aufgrund der allgemeinen. Erfahrun­gen besonders gefährdeten Stellen werden in einer Anlage zu dieser Satzung bezeichnet.

(2) Die Benutzbarkeit der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen ist durch Bestreuen mit abstumpfenden Stoffen (Asche, Sand, Sägemehl)< herzustel­len. Eis ist aufzuhacken und zu beseitigen. Salz soll insbesonde­re auf Gehwegen nur in geringer Menge zur Beseitigung festge­fahrener und festgetretener Eis- und Schneerückstände

verwendet werden.

Die Rückstände sind nach dem Auftauen der Eis- und Schnee­rückstände unverzüglich zu beseitigen. Rutschbahnen sind un­verzüglich zu beseitigen.

(3) Die bestreuten Flächen vor den Grundstücken müssen in ihrer Längsrichtung und dje Überwege so aufeinander abge­stimmt sein, daß eine durchgehend benutzbare Gehfläche gewähr­leistet ist. Der später Streuende hat sich insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegrichtung vom gegenüberliegenden Grundstück anzu­passen.

(4) Die Straßen sind erforderlichenfalls mehrmals am Tage so

zu streuen, daß während der allgemeinen Verkehrszeiten 7.00 Uhr bis 21.00 Uhr auf den Gehwegen, Fußgängerüberwegen und besonders gefährlichen Fahrbahnstellen keine Rutschgefahr besteht. *

§ 10

UMFANG DER BESONDEREN REINIGUNG Werden öffentliche Straßen, insbesondere bei der An- und Ab­fuhr von Kohlen, Baumaterialien, Bodenvorkommen oder an­deren Gegenständen oder bei der Abfuhr von Schutt, durch Leckwerden oder Zerbrechen von Gefäßen, beim Viehtrieb oder auf andere ungewöhnliche Weise, verunreinigt, so müssen sie von demjenigen, der die Verunreinigung verursacht hat, sofort gereinigt und der zusammengekehrte Unrat beseitigt werden.

Wird der Verursacher nicht ermittelt, so obliegt dem sonst zur Reinigung Verpflichteten (§ 1) auch diese außerordentliche Reinigung.

§ 11

ABWÄSSER

Den Straßen, insbesondere den Rinnen, Gräben und Kanälen dürfen keine Spül-, Haus-, Fäkal- oder gewerbliche Abwässer zugeleitet werden. Ebenfalls ist das Ableiten von Jauche, Blut oder sonstigen schmutzigen oder übelriechenden Flüssigkeiten verboten. Das in den Rinnen, Gräben und Kanälen bei Frost entstehende Eis ist in der gleichen Weise zu beseitigen wie die durch Frost oder Schneefall herbeigeführte Glätte

§ 12 j

GELDBUSSE UND ZWANGSMITTEL

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die §§ 6, 7, 8,9,

10, 11 der Satzung oder eine aufgrund der Satzung ergangene vollziehbare Anordnung verstößt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 24 Abs. 5 GemO.

Eine Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,- DM geahndet werden. Das Bundesgesetz über Ordnungswidrig­keiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 2.1.1975 (BGBl. I S. 80, ber. S. 520) findet Anwendung.

(2) Die Anwendung von Zwangsmitteln richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für Rhein­land-Pfalz.

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