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Montabaur 22 / 51 / 82

GELBACHHOHEN

DAUBACH:

öffentliche Bekanntmachung

Satzung der Ortsgemeinde Daubach über die Reinigung öffent­licher Straßen vom 20. Dez. 1982

Aufgrund des § 17 des Landesstraßengesetzes für Rheinland- Pfalz (LStrG) in der Fassung vom 1. Aug. 1977 (GVBI. S. 273) zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 18. Dez. 1981 (GVBI.

S. 331) sowie des § 24 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Rhein­land-Pfalz (GemO) vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419), zuletzt ge­ändert durch Landesgesetz vom 21.12.1978 (GVBI. S. 770) wird folgende Satzung erlassen, die nach Erteilung der aufsichtsbe­hördlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung durch die Kreisver­waltung des Westerwaldkreises vom 16. Dez. 1982 hiermit öffentlich bekanntgemacht wird:

§ 1

REINIGUNGSPFLICHTIGE

(1) Die Straßenreinigungspflicht, die gern. § 17 Abs. 3 LStrG der Ortsgemeinde obliegt, wird den Eigentümern oder Besit­zern derjenigen bebauten oder unbebauten Grundstücke auferlegt, die durch eine öffentliche Straße erschlossen wer­den oder die an sie angrenzen. Den Eigentümern werden gleichgestellt die zur Nutzung oder zum Gebrauch dinglich Berechtigten, denen nicht nur eine Grunddienstbarkeit oder eine beschränkt-persönliche Dienstbarkeit zusteht, und die Wohnungsberechtigten (§ 1093 BGB), Die Reinigungspflicht der Gemeinde als Grundstückseigentümerin oder dinglich Be­rechtigte ergibt sich unmittelbar aus § 17 Abs. 3 LStrG.

(2) Als Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Besitz anzusehen, der eine selbständige wirtschaftliche Ein­heit bildet, insbesondere wenn ihm eine besondere Hausnum­mer zugeteilt wird.

(3) Als angrenzend im Sinne von Abs. 1 Satz 1 gilt auch ein Grundstück, das durch einen Graben, eine Böschung, einen Grünstreifen, eine Mauer oder in ähnlicher Weise vom Gehweg oder von der Fahrbahn getrennt ist, unabhängig davon, ob es

' mit der Vorder-, Hinter - oder Seitenfront an einer Straße liegt, das gilt nicht, wenn ein Geländestreifen zwischen Straße, und Grundstück weder dem öffentlichen Verkehr gewidmet noch Bestandteil der Straße ist oder wenn eine Zufahrt oder ein Zugang rechtlich ausgeschlossen oder aus topographischen Gründen nicht möglich und zumutbar ist.

(4) Ein Grundstück im Sinne von Abs. 1 Satz 1 gilt insbesonde­re als erschlossen, wenn es zu einer Straße, ohne an diese zu grenzen, einen Zugang oder eine Zufahrt über ein oder mehre­re Grundstücke hat. Grundstücke, die von einer öffentlichen Straße nur über eine längere, nicht öffentliche Zuwegung erreicht werden und so im Hinterland der Straße liegen, daß sie keine dieser Straße zugeordnete Seite aufweisen, gelten nicht als erschlossen im Sinne von Abs. 1 Satz 1.

(5) Mehrere Reinigungspflichtige für dieselbe Straßenfläche, ins­besondere mehrere Eigentümer desselben Grundstücks, Eigen­tümer und Besitzer oder zur Nutzung dinglich Berechtigte, Anlieger und Hinterlieger, sind gesamtschuldnerisch verant­wortlich. Die Ortsgemeinde kann von jedem der Reinigungs­pflichtigen die Reinigung der von der Mehrheit der Reini­gungspflichtigen zu reinigenden Straßenfläche verlangen. Aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung soll mit Zustim­mung der Ortsgemeinde und gegenüber der Ortsgemeinde eine der verantwortlichen Personen oder ein Dritter als reini­gungspflichtig festgelegt werden. In dieser Vereinbarung kann auch ein zeitlicher Wechsel der Reinigungspflicht vereinbart werden. Die Zustimmung der Ortsgemeinde ist widerruflich. Die Ortsgemeinde kann den Reinigungspflichtigen Vorschläge

für die eindeutige Festlegung der Reinigungspflicht machen.

§2

REINIGUNGSPFLICHTIGE FLÄCHE

(1) Die Reinigungspflicht umfaßt entlang der Grenze des jeweili­gen Anliegergrundstückes - sofern vorhanden - folgende Flächen:

a) den Gehweg,

b) die Straßenrinne sowie

c) den auf der Seite des Anliegergrundstückes gelegenen Teil der Fahrbahn bis zur Fahrbahnmitte.

Verlaufen die Grundstücksgrenzen nicht parallel zur Straßen - mittellinie, haben die Anlieger die zu reinigenden Flächen so aufeinander abzustimmen, daß die gesamte Fläche nach Satz 1 gereinigt wird. Die Verbandsgemeindeverwaltung wird ermäch­tigt, in den Fällen des Satzes 2 im Benehmen mit dem Ortsbür­germeister die vom jeweiligen Anlieger zu reinigende Fläche konkret festzusetzen.

(2) Bei einseitig bebaubaren Straßen erstreckt sich die Reini­gungspflicht abweichend von Abs. 1 S. 1 Buchstabe c) auf die gesamte Fahrbahn und die Straßenrinne auf der gegenüberlie­genden Seite.

§3

GEGENSTAND DER REINIGUNGSPFLICHT

(1) Die Reinigungspflicht umfaßt die innerhalb der geschlosse­nen Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen.

(2) Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebietes, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebau­ung unterbrechen den Zusammenhang nicht.-Zur geschlossenen Ortlage gehört auch eine an der Bebauungsgrenze verlaufende, einseitig bebaute Straße, von der aus die Baugrundstücke er­schlossen sind.

(3) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Satzung sind die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze.

Zu den öffentlichen Straßen gehören insbesondere:

1. Gehwege einschl. der Durchlässe und Fußgängerstraßen

2. Fahrbahnen,

3. Radwege,

4. Parkplätze

5. Promenadenwege (Sommerwege und Bankette)

6. Straßenrinnen, Einflußöffnungen der Straßenkanäle und Seitengräben einschl. der Durchlässe

7. Böschungen und Grabenüberbrückungen

8. Sichtflächen innerhalb des Straßenraumes.

Gehwege im Sinne dieser Satzung sind die für den Fußgänger­verkehr entweder ausdrücklich oder ihrer Natur nach bestimm­ten Teile der Straße ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand und auf die Breite der Straße (z.B. Bürgersteige, unbefestigte Gehwege, zum Gehen geeignete Randstreifen, Bankette, Sommerwege).

§4

LEISTUNGSUNFÄHIGKEIT DER REINIGUNGS­PFLICHTIGEN

(1) Bei Leistungsunfähigkeit der Reinigungspfiichtigen (kör­perliches und wirtschaftliches Unvermögen ) führt die Gemeinde an deren Stelle die Reinigungspflicht durch, soweit nicht ein Dritter beauftragt werden kann. Ob ein Reinigungspflichtiger als leistungsfähig anzusehen ist, entscheidet die Verbandsgemein­deverwaltung.

(2) Soweit die Ortsgemeinde die Straßenreinigung durchführt, gelten die von der Reinigungspflicht freigestellten Reinigungs­pflichtigen als Benutzer der öffentlichen Straßenreinigung.

Für die Benutzung kann die Ortsgemeinde von den freigestellten Reinigungspflichtigen aufgrund einer besonderen Satzung Ge­bühren erheben.