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Montabaur 10 / 48 / 82

Schule hergerichtet werden müssen. Dafür sind im Haushalts­plan keine Mittel vorgesehen gewesen.

Die Haushaltsüberschreitung soll gedeckt werden durch Mehr­einnahmen aus der Gewerbesteuer.

Öffentliche Bekanntmachung

BebauungsplanänderungSchul- und Sportzentrum" der Stadt Montabaur

Genehmigung und Rechtsverbindlichkeit des Änderungsplanes Die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur hat mit Verfügung vom 18.11.1982 Az. 610-13 nachstehende Genehmigung erteilt:

Zu der Änderung des vorgenannten Bebauungsplanes

wird hiermit gemäß § 11 des ßundesbaugesetzes i.d.F. v.18.8.1976

(BGBl. I S. 2256), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Be­schleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von In­vestitionsvorhaben im Städtebaurecht vom 6.7.1979 (BGBl. I S. 949) in Verbindung mit § 3 der 4. Landesverordnung zur Durchführung des Bundesbaugesetzes, zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 18.4.1974 (GVBI. S. 181),

die Genehmigung erteilt.

Bestandteil dieser Genehmigung sind die Begründung und das Deckblatt zum Bebauungsplan.

Diese Genehmigung wird gern. § 12 Bundesbaugesetz in der Fas­sung vom 6.7.1979 (BGBl. I S. 949) hiermit öffentlich bekannt­gemacht, mit dem Hinweis, daß die Änderung des Bebauungs­planes mit dieser öffentlichen Bekanntmachung rechtsverbind­lich wird.

Der Änderungsplan nebst Text u.Begründung kann bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Gelbachstr. 9,

5430 Montabaur, Bauamt, während der Dienststunden einge­sehen werden.

Gleichzeitig wird auf die §§ 44 c und 155 a Bundesbaugesetz sowie den § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung hingewiesen.

§44 c Bundesbaugesetz (Auszug):

(1) Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung ver­langen, wenn die in den §§ 39 j, 40 und 42 - 44 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind.

Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Ent­schädigungspflichtigen beantragt.

(2) Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht inner­halb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

§ 155 a Bundesbaugesetz (Auszug)

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen

oder von Satzungen nach diesem Gesetz ist unbeachtlich wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.

(2) Abs. 1 gilt nicht für die Verletzung von Vorschriften über die Genehmigung und die Bekanntmachung des Flächennut­zungsplanes oder der Satzung.

§ 24 , Abs. 6 Gemeindeordnung (Auszug)

Eine Verletzung der Bestimmungen über

1. Ausschließungsgründe (§ 22, Abs. 1) und

2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.

Die Bebauungsplanänderung umfaßt:

1. Der vorhandene Fußweg von Montabaur nach Eschelbach wird von der nördlichen Bebauungsplangrenze, Schul- und Sportzentrum" bis zur Einmündung der Verkehrsspanne Schulzentrum" von 2 m auf 2,75 m verbreitert.

2. Von der ErschließungsstraßeTrabenau" Nr. 90/2838 wird zum Rad- und Fußweg Montabaur-Eschelbach ein 2 m breiter Fußweg ausgewiesen.

3. Die überbaubaren Flächen werden den Änderungen Nr. 1) und 2) angepaßt.

5430 Montabaur, den 26. Nov. 1982 Mangels, Bürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung

Satzung der Stadt Montabaur über eine Veränderungssperre für den Bereich des BebauungsplanesAltstadt III" vom 30. Nov.1982

Aufgrund der §§ 14 Abs.1, 16 Abs. 1 Satz 1 und 17 Abs. 3

BBauG in der Fassung der Bekanntmachung v. 18.8.1976

(BGBl. I S. 2256), zuletzt geändert durch Gesetz zur Beschleu­nigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investitionsvor­haben im Städtebau recht vom 6. 7.1979 (GVBI. I S. 949), in Verbindung mit § 24 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Rhein­land-Pfalz in der Fassung des Landesgesetzes vom 14.12.1973

(GVBI. S. 419), zuletzt geändert durch das 2. Landesgesetz zur Änderung der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung vom 21.12.1978 (GVBI. S. 770) hat der Stadtrat von Monta­baur am 25. Nov. 1982 folgende Satzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung vom 29. Nov. 1982 hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1

Der Stadtrat von Montabaur hat am 30. August 197S beschlossen, einen BebauungsplanAltstadt III" aufzustellen. Für den künfti­gen Planbereich wird zur Sicherung der Planung hiermit eine Veränderungssperre angeordnet. Die Veränderungssperre umfaßt

folgende Grundstücke: Flur 17, Flurstücke: §2

Im räumlichen Geltungsbereich der Ver­änderungssperre (§ 1) dürfen

1. erhebliche oder wesentlich wertsteigern­de Veränderungen der Grundstücke

nicht vorgenommen werden;

2. nicht genehmigungsbedürftige aber wertsteigernde bauliche Anlagen nicht errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen nicht vorgenommen werden;

2982/1 1 , 2982/4, 2982/10, 2982/9, 2983/1 , 2986/1 , 2984, 2985,'2986/2, 2987/10, 2982/3, 2982/2, 5649/2, 2987/1, 2987/3, 2981/2, 5649/4, 2987/5, 2987/7, 2987/9, 2987/11, 2987/4, 2989/7, 2987/8, 5654, 2989/1, 2988/3, 2989/2, 3000, 2989/6, 2988/2, 2988/1, 2989/9, 2989/8, 2990/1, 2989/3, 2989/4, 2998, 2991, 2995, 2993, 2994, 2996, 2997/1, 2998, 5656/1 Obere Plötzgasse, 5655 Weg, 5660/1 Untere Plötzgasse, 3001, 3002, 3004/1, 3006/1, 5658, 3016, 3010, 3017, 3015, 3013, 3014, 3012, 5657, 3007, 3008, 3009, 5659, 3018, 3020, 3019, 3032/1, 3034, 3035, 3032/2, 5661, 3031/1, 3025/4, 3025/3, 3023, 3021/1, 3027/1, 3029,

3030, 5662 (Färberstr.), 3037, 3038, 3039/1, 5664 (Gasse), 3047, 3049/1, 3050/1, 3046, 3051, 3052/1, 3053/4, 3054/1, 3053/3, 3053/2, 3050/2, 3049/2, 3045/1, 3044, 3042, 3041, 2992, 2982/8, 3025/3,

2982/5, 3048/3, 3048/2