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Montabaur 20 / 44 / 82

Monti

Gleichzeitig wird auf die §§ 44 c und 155 a Bundesbaugesetz sowie den § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung hingewiesen.

§ 44 c Bundesbaugesetz (Auszug)

(1) Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung ver­langen, wenn die in den §§ 39 j, 40 und 42 - 44 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind.

Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Ent­schädigungspflichtigen beantragt.

(2) Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht inner­halb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

§ 155 a BBauG: Auszug

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Form Vorschriften dieses Gesetzes bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen oder von Satzungen nach diesem Gesetz ist unbeachtlich wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.

(2) Abs. 1 gilt nicht für die Verletzung von Vorschriften über die Genehmigung und die Bekanntmachung des Flächennut­zungsplanes oder der Satzung.

Eine Verletzung der Bestimmungen über

1. die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1) und

2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des , Gemeinderates (§ 34)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentl.Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Be­zeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung

begründen können, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.

Die Änderung hat zum Inhalt:

1. Die nicht überbaubare Fläche auf dem Grundstück 7, Flur 21 zwischen der Baugrenze und PlanstraßeA" (Nordstraße) wird in ihrer Breite von 5 m auf 4 m reduziert.

2. Die in Ziffer 7, Satz 1 der Textfestsetzung festgelegte maxi­male Dachneigung wird aufgehoben. Statt dessen gilt nur noch eine Mindestdachneigung von 18°.

3. Ziffer 5 der Textfestsetzung wird gestrichen. Statt dessen wird die Festsetzung getroffen, daß Garagen, Nebengebäude und Nebenanlagen von öffentlichen Verkehrsflächen einen Abstand von 3 m haben müssen,

5431 Girod, 25. Okt. 1982 Leber, Ortsbürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung

Am Donnerstag, dem 11.11.1982 abends um 18.00 Uhr findet unser diesjähriger Martinszug unter Mitwirkung einer Musikka­pelle statt.

Die Aufstellung des Zuges erfolgt in der Straße "Hinter den Gärten". Anschließend gehen wir durch die Hauptstraße, Ka­pellenweg, Kirchstraße und Schulstraße,zur Schule. Hier erfolgt das Abbrennen des Martinsfeuers und die Verteilung der Brezeln.

Leber, Ortsbürgermeister

GROSSHOLBACH

Bericht über die Sitzung des Ortsgemeinderates Großholbach vom 25. Oktober 1982 - Überplanmäßige Ausgaben im

Forst für das Haushaltsjahr 1982 nicht genehmigt.

Vom Ortsgemeinderat wurde die Entscheidung erbeten, ob zur Durchführung weiterer Maßnahmen im Forst der Leistung einer erheblich überplanmäßigen Ausgabe über insgesamt 20.000,-- DM zugestimmt werde. In Übereinstimmung mit dem Forstamt wurde festgelegt, daß keine zusätzlichen Mittel im Hauhaltsjahr 1982 verausgabt werden sollen. Es soll vielmehr wegen der Wirtschaftslage bis zum Frühjahr 1983 von der Durchführung zusätzlicher Maßnahmen abgesehen werden.

Zu Beginn des Jahres 1983 soll alsdann nochmals über eine zusätzliche Mittelbereitstellung beraten und gegebenenfalls hierfür ein Nachtragsplan für das Forstwirtschaftsjahr 1983 aufgestellt werden.

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Hauungs- und Kulturplan 1983 verabschiedet

Nach entsprechenden Erläuterungen durch Vertreter des Forstamtes Montabaur genehmigte der Ortsgemeinderat den in der Sitzung vorgelegten Hauungs- und Kulturplan 1983. Die­ser enthält folgende Festsetzungen:

Gesamteinnahmen 62.520,-- DM

Gesamtausgaben 82.400, DM

Der Holzeinschlag von insgesamt 570 fm teilt sich wie folgt auf: 45 fm Eiche 180 fm Fichte

105 fm Buche 240 fm Kiefer.

Nach dem gegenwärtigen Planungsstand ist im Forstwirtschafts- jahr 1983 mit einem Fehlbetrag von 19.880,-- DM zu rechnen.

St. Martinszug in Großhoibach

Der diesjährige St. Martinszug findet am Mittwoch, dem 10. November 1982 statt. Die Kinder treffen sich um 18.00 Uhr mit Fackel an der Volksschule. Von hier aus bewegt sich der Lichterzug mit St. Martin zu Pferd sowie unter musikalischer Begleitung über die Kirchstraße, Orgelsweg, und Bauernweg zum Martinsfeuer. Nach dem Abbrennen werden von St. Martin die Brezel an die Kinder verteilt.

Die Zugsicherung wird wie bisher die Freiw. Feuerwehr Großi- holbach übernehmen.

Allen Mitwirkenden schon jetzt herzlichen Dank.

Metternich, Ortsbürgermeister

Wasserentnahme auf den Friedhöfen

Es wird darauf hingewiesen, daß bei Frostgefahr die Wasser­entnahmestellen an beiden Friedhöfen abgestellt werden.

Metternich, Ortsbürgermeister

GÖRGESHAUSEN

Satzung der Ortsgemeinde Görgeshausen

Zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen, (Er­schließungsbeiträge) vom 2. Nov. 1982.

Der Ortsgemeinderat hat im Rahmen des § 132 des Bundes­baugesetzes in der Fassung vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2256, berichtigt BGBl. I S. 3617), geändert durch Art, 9 Nr. 1 der Vereinfachungsnovelle vom 3.12.1976 (BGBl. I S. 3281,) zuletzt geändert durch Gesetz vom 6.7.1979 (BGBl. I S. 949) in Verbindung mit § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland- Pfalz vom 14. Dezember 1973 (GVBI. S. 419, BS 2020-1), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 21.12.1978 (GVBI. S. 770) sowie des § 1 Abs. 4 und der §§ 2 und 8 des Kommu­nalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 2. September 1977 (GVBI. S. 306, BS 610-10), zuletzt ge­ändert durch Landesgesetz vom 5.3.1982 (GVBI. S. 83), die folgende Satzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur vom 2.11.1982 hiermit bekanntgemacht wird.

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