Montabaur 19/44/82
EISBACHGEMEINDEN
GIROD
Erneute Bekanntmachung der Genehmigung und Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes "Am Biehl" und der Bebauungsplanänderung "Ober der Kirch" wegen Druckfehler erforderlich
öffentliche Bekanntmachung
Bebauungsplan „Am Biehl" der Ortsgemeinde Girod Genehmigung und Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes Die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur hat mit Verfügung vom 14.10.1982 Az.' 6a/60/610-13 nachstehende Genehmigung erteilt:
Zu dem vorgenannten Bebauungsplan wird hiermit gemäß § 11 des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 18.8.1976 (BGBl.
I S. 2256), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investitionsvorhaben im Städtebaurecht vom 6.7.1;979 (BGBl. I S. 949) in Verbindung mit § 3 der 4. Landesverordnung zur Durchführung des Bundesbaugesetzes, zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 18.4.1974 (GVBI. S. 181) sowie für die Aufnahme von gestalterischen Festsetzungen in den Bebauungsplan gemäß § 123 Abs. 4 Landesbauordnung vom 27.2.1974 (GVBI. S. 53), die Genehmigung erteilt.
Bestandteil dieser Genehmigung sind die nachstehend aufgeführten Unterlagen:
a) Planurkunde
b) Text
c) Begründung
Diese Genehmigung wird gern. § 12 Bundesbaugesetz in der Fassung vom 6.7.1979 (BGBl. I S. 949) hiermit öffentlich bekanntgemacht mit dem Hinweis, daß der Bebauungsplan ’ mit dieser öffentlichen Bekanntmachung rechtsverbindlich wird. Der Bebauungsplan nebst Text und Begründung kann bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Gelbachstr. 9,
5430 Montabaur, Bauamt, während der Dienststunden eingesehen werden.
i
Gleichzeitig wird auf die §§ 44 c und 155 a Bundesbaugesetz sowie den § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung hingewiesen.
§ 44 c Bundesbaugesetz (Auszug)
(1) Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlängern, wenn die in den §§ 39 j, 40 und 42 - 44 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind.
Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
(2) Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
(2) Abs. 1 gilt nicht für die Verletzung von Vorschriften über die Genehmigung und die Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung.
§ 24, Abs. 6 Gemeindeordnung (Auszug)
Eine Verletzung der Bestimmungen über
1. die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1) und
2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34)
' ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentl.Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung
begründen können, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist. ,
Das Plangebiet umfaßt folgende Grundstücke:
Flur: 1
Flurstücke 86/36, 87/36, 38/2, 38/3, 38/4, 203/41, 204/40 88/4176,
Flur: 40
Flurstücke: 76/1, 83/1, 83/2, 84/1, 84/4, 127/2.tlw. 170,
171, 172/1, 172/2, 172/3, 173, 174, 175, 1.76, 177, 178, 179, 180 tlw, 181/1 tlw., 183 Der Planbereich wird im groben wie folgt umgrenzt: im Norden: von dem Weg Nr. 129
im Osten: von dem Weg Nr. 4465 (Schulstraße) und von
dem Weg Nr. 4177 (Fl. 1)
im Süden: von den Wegen Nr. 4175 (Fl. 1) und 182 (Fl
40)
im Westen: von dem Weg Nr. 124 (Fl. 40), vom Grundstück Nr. 82 (Fl. 40), von einem Teil des Grundstückes Nr. 180 und dem Grundstück Nr. 79 (Fl. 40)
5431 Girod, 25. Okt 1982 Leber, Ortsbürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung ,
Bebauungsplanänderung „Ober der Kirch" der Ortsgemeinde Girod
Genehmigung und Rechtsverbindlichkeit des Änderungsplanes. Die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur hat mit Verfügung vom 14.10.1982 Ar. 6a/60/ 610-13 nachstehende Genehmigung erteilt:
Zu der Änderung des vorgenannten Bebauungsplanes wird hiermit gemäß §11,
des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 18.8.1976 (BGBl.
I S. 2256), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investitionsvorhaben im Städtebaurecht vom 6.7.1979 (BGBl. I S. 949) in Verbindung mit § 3 der 4. Landesverordnung zur Durchführung des Bunaesbaugesetzes, zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 18.4.1974 (GVBI. S. 181) sowie für die Aufnahme von gestalterischen Festsetzungen in den Bebauungsplan gemäß § 123 Abs. 4 Landesbauordnung vom 27.2.1974 (GVBI. S. 53), die Genehmigung erteilf.
Bestandteil dieser Genehmigung sind die nachstehend aufgeführten Unterlagen:
a) Deckblatt zum Bebauungsplan
b) geänderter Text
c) Begründung
§ 155 a Bundesbaugesetz (Auszug)
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen oder von Satzungen nach diesem Gesetz ist unbeachtlich wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.
Diese Genehmigung wird gern. § 12 Bundesbaugesetz in der Fassung vom 6.7.1979 (BGBl. I S. 949) hiermit öffentlich bekanntgemacht mit dem Hinweis, daß die Änderung des Bebauungsplanes
mit dieser öffentlichen Bekanntmachung rechtsverbindlich wird. Der Änderungsplan nel?st Text und Begründung kann bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Gelbachstr. 9,
5430 Montabaur, Bauamt, während der Dienststunden eingesehen werden.

