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Montabaur 17/43/82

Der Planbereich wird im groben wie folgt umgrenzt: im Norden: von dem Weg Nr. 129

im Osten: von dem Weg Nr. 4465 {Schulstraße) und von

dem Weg Nr. 4177 (Fl. 1)

im Süden: von den Wegen Nr. 4175 (Fl. 1) und 182 (Fl.

40)

im Westen: von dem Weg Nr. 124 (Fl. 40), vom Grundstück Nr. 82 (Fl. 40), von einem Teil des Grundstückes Nr. 180 und dem Grundstück Nr. 79 (Fl. 40)

5431 Girod, 25. Okt. 1982 Leber, Ortsbürgermeister

öffentliche Bekanntmachung

BebauungsplanAm Biehl" der Ortsgemeinde Girod Genehmigung und Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes Die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur hat mit Verfügung vom 14.10.1982 Az. 6a/60/610-13 nachstehen­de Genehmigung erteilt:

Zu dem vorgenannten Bebauungsplan wird hiermit gemäß § 11 des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 18.8.1976 (BGBl.

I S. 2256), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Beschleuni­gung von Verfahren und zur Erleichterung von Investitions­vorhaben im Städtebau recht vom 6.7.1979 (BGBl. I S. 949) in Verbindung mit § 3 der 4. Landesverordnung zur Durchführung des Bundesbaugesetzes, zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 18.4.1974 (GVBI. S. 181) sowie für die Aufnahme von gestalterischen Festsetzungen in den Bebauungs­plan gemäß § 123 Abs. 4 Landesbauordnung vom 27.2.1974 (GVBI. S. 53), die Genehmigung erteilt.

Bestandteil dieser Genehmigung sind die nachstehend aufgeführ­ten Unterlagen:

a) Planurkunde

b) Text

c) Begründung

Diese Genehmigung wird gern. § 12 Bundesbaugesetz in der Fassung vom 6.7.1979 (BGBl. I S. 949) hiermit öffentlich bekanntgemacht mit dem Hinweis, daß der Bebauungsplan mit dieser öffentlichen Bekanntmachung rechtsverbindlich wird. Der Bebauungsplan nebst Text und Begründung kann bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Gelbachstr. 9,

5430 Montabaur, Bauamt, während der Dienststunden eingesehen werden.

Gleichzeitig wird auf die §§ 44 c und 155 a Bundesbaugesetz sowie den § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung hingewiesen.

§ 44 c Bundesbaugesetz (Auszug)

(1) Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung ver­langen, wenn die in den §§ 39 j, 40 und 42 - 44 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind.

Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Ent­schädigungspflichtigen beantragt.

(2) Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht inner­halb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

§ 155 a Bundesbaugesetz (Auszug)

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen oder von Satzungen nach diesem Gesetz ist unbeachtlich wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der

die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.

(2) Abs. 1 gilt nicht für die Verletzung von Vorschriften über die Genehmigung und die Bekanntmachung des Flächennut­zungsplanes oder der Satzung.

§ 24, Abs. 6 Gemeindeordnung (Auszug)

Eine Verletzung der Bestimmungen über

1. die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1) und

2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentl.Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Be­zeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung

begründen können, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.

Die Änderung hat zum Inhalt:

1. Die nicht überbaubare Fläche auf dem Grundstück Nr. 7,

Flur 21 zwischen der Baugrenze und PlanstraßeA" (Nordstraße) wird in ihrer Breite von 5 m auf 4 m reduziert.

2. Die in Ziffer 7, Satz 1 der Textfestsetzung festgelegte maxi­male Dachneigung wird aufgehoben. Statt dessen gilt nur noch eine Mindestdachneigung von 18°.

3. Ziffer 5 der Textfestsetzung wird gestrichen. Statt dessen wird die Festsetzung getroffen, daß Garagen, Nebengebäu­de und Nebenanlagen von öffentlichen Verkehrsflächen einen Abstand von 3 m haben müssen.

5431 Girod, 25. Okt. 1982 Leber, Ortsbürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung

BebauungsplanänderungOber der Kirch" der Ortsgemeinde Girod

Genehmigung und Rechtsverbindlichkeit des Änderungsplanes. Die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur hat mit Verfügung vom 14.10.1982 Az. 6a/60/ 610-13 nachstehen­de Genehmigung erteilt:

Zu der Änderung des vorgenannten Bebauungsplanes wird hiermit gemäß § 11

des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 18.8.1976 (BGBl.

I S. 2256), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Beschleuni­gung von Verfahren und zur Erleichterung von Investitions­vorhaben im Städtebaurecht vom 6.7.1979 (BGBl. I S. 949) in Verbindung mit § 3 der 4. Landesverordnung zur Durchführung des Bundesbaugesetzes, zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 18.4.1974 (GVBI. S. 181) sowie für die Aufnahme von gestalterischen Festsetzungen in den Bebauungs­plan gemäß § 123 Abs. 4 Landesbauordnung vom 27.2.1974 (GVBI. S. 53), die Genehmigung erteilt.

Bestandteil dieser Genehmigung sind die nachstehend aufgeführ­ten Unterlagen:

a) Deckblatt zum Bebauungsplan

b) geänderter Text

c) Begründung

Diese Genehmigung wird gern. § 12 Bundesbaugesetz in der Fassung vom 6.7.1979 (BGBl. I S. 949) hiermit öffentlich bekanntgemacht mit dem Hinweis, daß die Änderung des Bebauungsplanes

mit dieser öffentlichen Bekanntmachung rechtsverbindlich wird. Der Änderungsplan nebst Text und Begründung kann bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Gelbachstr. 9,

5430 Montabaur, Bauamt, während der Dienststunden eingesehen werden.

Gleichzeitig wird auf die §§ 44 c und 155 a Bundesbaugesetz sowie den § 24 Abs. 6 Gemeindeördnung hingewiesen.

§ 44 c Bundesbaugesetz (Auszug)

(1) Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung ver­langen, wenn die in den §§ 39 j, 40 und 42 - 44 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind.

Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Ent­schädigungspflichtigen beantragt.