Montabaur 18 / 43/82
(2) Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 1 Satz '1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
§ 155 a BBauG: Auszug
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen oder von Satzungen nach diesem Gesetz ist unbeachtlich wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der
die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.
( 2 ) Abs. 1 gilt nicht für die Verletzung von Vorschriften über die Genehmigung und die Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung.
Eine Verletzung der Bestimmungen uDer
1. die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1) und
2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34)
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentl.Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung
begründen können, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.
Die Änderung hat zum Inhalt:
1. Die nicht überbaubare Fläche auf dem Grundstück 7, Flur 21 zwischen der Baugrenze und Planstraße „A" (Nordstraße) wird in ihrer Breite von 5 m auf 4 m reduziert.
2. Die in Ziffer 7, Satz 1 der Textfestsetzung festgelegte maximale Dachneigung wird aufgehoben. Statt dessen gilt nur noch eine Mindestdachneigung von 18°.
3. Ziffer 5 der Textfestsetzung wird gestrichen. Statt dessen wird die Festsetzung getroffen, daß Garagen, Nebengebäude und Nebenanlagen von öffentlichen Verkehrsflächen einen Abstand von 3 m haben müssen müssen.
5431 Girod, 25. Okt. 1982 Leber, Ortsbürgermeister
Haushaltsüberschreitung • im Haushaltsjahr 1982 genehmigt I; Der Rat sprach seine Genehmigung zur Leistung einer überplan- Ij mäßigen Ausgabe im Haushaltsjahr 1982 über 25.800,- DM aus. Diese Haushaltsüberschreitung steht im Zusammenhang mit dem Ausbau der Straße „Am Gäßchen" Ursprünglich waren im Plan für diese Maßnahme lediglich 20.000,- DM bereitgestellt worden. Diese zu gering bemessene Kostenermittlung beruhte darauf, daß zunächst nicht eindeutig geklärt war, welcher Wegebereich zur Mittelstraße bzw. zum „Gäßchen" gehört. Nach endgültiger Festlegung der Ausbaustrecken kam es dadurch zu
Verschiebungen in den Längen der jeweiligen Ausbaumaßnahme, Den Mehrausgaben bei der Ausbaumaßnahme „Am Gäßchen" stehen jedoch entsprechende Kosteneinsparungen bei der Ausbaumaßnahme „Mittelstraße'' gegenüber. Insofern wurde zugleich mit der Genehmigung der überplanmäßigen Ausgabe beschlossen, zur Deckung die Kosteneinsparung bei der benannten Ausbaumaßnahme heranzuziehen.
Installation einer zusätzlichen Straßenleuchte in der Mittelstraße beschlossen
Zur Ergänzung der Straßenbeleuchtungsanlage in der MittelstraE wurde die Installation einer zusätzlichen Straßenleuchte beschlossen.
Änderung zum Bebauungsplan „Ortslage" beschlossen
Jeweils durch einstimmige Entscheidung ergingen zurh Änderung; verfahren des Bebauungsplanes „Ortslage" folgende Beschlüsse:
1. Dem vorgelegten Änderungsplan wurde zugestimmt.
2. Da sich die Bebauungsplanänderung auf das Plangebiet nur unwesentlich auswirkt, soll auf die Bürgerbeteiligung gern. §
2a Abs. 4 BBauG verzichtet werden.
3. Die Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur wurde beauftragt, das Beteiligungsverfahren der Träger öffentlicher Belange gern. § 2 Abs. 5 BBauG einzuleiten.
4. Ferner wurde die Offenlage der Änderungsunterlagen gern. § 2a Abs. 6 BBauG festgelegt.
Die vorstehenden Beschlüsse dienen zur Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Ortslage" Entsprechend diesen Änderungen soll die Breite der Brunnenstraße, die bislang mit 8,50 m festgelegt ist, auf 6.50 m reduziert werden.
Ferner wird entgegen den bisherigen Regelungen festgelegt,daß die Oberflächenbefestigung der Brunnenstraße mit Verbundsteinpflaster erfolgt und die nicht überbaubare Fläche entlang der Gelbachstraße von 7 m auf 4 m reduziert wird.
Änderung der Sprechzeiten des Ortsbürgermeisters
Entgegen der bisherigen Regelung werden künftig nur noch an folgenden Tagen Sprechstunden des Ortsbürgermeisters durchgeführt:
mittwochs von 18.00 -19.00 Uhr
samstags von 11.00-12.00 Uhr
Um entsprechende Beachtung wird gebeten.
Die Regelung gilt ab November 1982.
Leber, Ortsbürgermeister
HEILBERSCHEID;
Bericht über die Sitzung des Ortsgemeinderates Heilberscheid vom 18. Oktober 1982
Eichheider Straße dem öffentlichen Verkehr gewidmet und Gemeindeanteil für den Ausbau festgelegt Jeweils durch einstimmige Entscheidung legte der Rat fest, daß die Eichheider Str. (verlaufend von der Wegparzelle Nr. 90 bis zur Parzelle 2/2 bzw. 4/2) dem öffentlichen Verkehr gewidmet wird. Nachdem diese Entscheidung ausgesprochen war - diese bildet die Grundlage zur Erhebung der Erschließungsbeiträge - wurde anschl. der Anteil der Ortsgemeinde Heilberscheid am beitragsfähigen Aufwand für den Ausbau der Eichheider Str. auf 25 v.H. festgesetzt. Mit dieser Entscheidung wurde zugleich die Beendigung der Ausbauarbeiten festgestellt.
NENTERSHAUSEN:
Jagdverpachtung
Die Jagdnutzung des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes 5431 Nentershausen wird ab 1. April 1983 auf die Dauer von 9 Jahren neu verpachtet.
Der Jagdbezirk ist 754, 8 Hektar groß einschl. Ortslage, davon sind 296,3 Hektar Wald. Bejagbare Fläche 627 Hektar.
Es handelt sich um ein Niederwildrevier teilweise im Rotwildrandgebiet liegend.
Die Abschußpläne für die
Jagdjahre 1979/80 1980/81 1981/82 waren wie folgt festgesetzt:
Rehwild, männl. 12 12 12
Rehwild, weibl. 18 18 17
Rotwild global für Rotwildrandgebiet:
1 Ob Hirsch 3 weibl.
1111 Hirsch Stücke
Die Verpachtung erfolgt im Wege der mündlichen Versteigerung am Samstag, dem 8. 1.1983, 14.00 Uhr in der Turnhalle in Nentershausen.
Die Jagdpachtbedingungen liegen bei der Verbandsgemeindeverwaltung 5430 Montabaur, während der Dienststunden in der Zeit vom 2.11. - 22.11.1982 öffentl ich aus.
Sie können auch gegen Voreinsendung von 10,- DM bei der Verbandsgemeindekasse Montabaur, BLZ 572 510 10, Kreissparkasse Montabaur, Konto-Nr. 500 017, unter der Angabe

