Montabaur 16 / 43/82
§6
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung sind gern. § 17 der Bienenseuchen-Verordnung in Verbindung mit § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes vom 28.2.1980 (BGBl. I S. 386)
Ordnungswidrigkeiten kennen mit einer Geldbuße bis zu 30.000,- DM geahndet werden.
§7
Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Montabaur, 25.10.1982 Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur als Ortspolizeibehörde
1. A. Nebgen
GIROD:
Öffentliche Bekanntmachung
Änderung des Bebauungsplanes „Kleinholbach" der Ortsgemeinde Girod
Bekanntmachung des Änderungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 BBauG
Der Ortsgemeinderat Girod hat in seiner Sitzung am 5.10.82 beschlossen, den Bebauungsplan „Kleinholbach" wie folgt zu ändern:
J. Die Borngasse wird in ihrer tatsächlichen Trassenführung dargestellt.
2. Der vorgesehene Kinderspielplatz wird aus wirtschaftlichen Gründen in seiner Größe reduziert.
3. Zur besseren Aufschiießang des Bereichs zwischen der Südstraße und der künftigen Landesstraße L 314 wird ein Wohn- weg mit einem Wendehammer und einem Fußweg ausgewiesen.
4. Die Anbindung der künftigen Landesstraße L 314 an die Bundesstraße B 49 wird in ihrem Verlauf geringfügig geän - dert. Die Schutz- und Grünstreifen an der Ostseite erhalten hierdurch einen neuen Zuschnitt.
5. Da die Flurstücke 35 - 38 in den Planbereich des Bebauungsplanes bereits einbezogen wurden, wird eine entsprechende überbaubare Fläche ausgewiesen. Zur Erschließung dieser Grundstücke wird der Weg Nr. 2020 bis zum Flurstück 35 bzw. 36 verlängert. Gleichzeitig wird ein Wohnweg zum Flurstück 38 ausgewiesen.
6. Im Bereich des Grundstückes 57/22 wird die überbaubare Fläche dem vorhandenen Gebäudebestand angepaßt.
7. Durch die geänderte Straßenführung, Reduzierung des Kinderspielplatzes usw. werden die überbaubaren Flächen geändert.
Dieser Beschluß wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 BBauG öffentlich bekanntgemacht.
5431 Girod, 20.Okt. 1982 1
Leber, Ortsbürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung
Bebauungsplanänderung „Kleinholbach" der Ortsgemeinde Girod
Offenlage gern. § 2a Abs. 6 BBauG.
Der Ortsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 5.10.1982 die Änderung des Bebauungsplanes „Kleinholbach" gern. § 2 Abs. 1 BBauG beschlossen.
Der Entwurf des Änderungsplanes nebst Text und Begründung liegt gern. § 2a, Abs. 6 BBauG in der Zeit vom 8.11.1982 bis 8.12.1982
jeweils während der Dienstzeit (montags, mittwochs, donnerstags und freitags von 7.30 Uhr bis 16.00 Uhr, dienstags von 7.30 Uhr bis 18.30 Uhr) bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, 5430 Montabaur, Gelbachstr. 9 (Bauamt),Zimmer 6 sowie nachrichtlich in den Diensträumen des Ortsbürgermeisters in Girod während der ortsüblichen Dienststunden öffentlich aus.
Bedenken und Anregungen können während dieser Zeit bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur und der Ortsge
meinde Girod mündlich oder schriftlich vorgebracht werden.
Die Änderungen haben zum Inhalt:
1. Die Borngasse wird in ihrer tatsächlichen Trassenführung dargestellt.
2. Der vorgesehene Kinderspielplatz wird aus wirtschaftlichen Gründen in seiner Größe reduziert.
3. Zur besseren Äufschließung des Bereiches zwischen der Südstraße und der künftigen Landesstraße L 314 wird ein Wohnweg mit einem Wendehammer und einem Fußweg ausgewiesen.
4. Die Änbindung der künftigen Landesstraße L 314 an die Bundesstraße B 49 wird in ihrem Verlauf geringfügig geändert. Die Schutz- und Grünstreifen an der Ostseite erhalten hierdurch einen neuen Zuschnitt.
5. Da die Flurstücke 35 - 38 in den Planbereich des Bebauungsplanes bereits einbezogen wurden, wird eine entsprechende überbaubare Fläche ausgewiesen. Zur Erschließung dieser Grundstücke wird der Weg Nr. 2020 bis zum Flurstück
35 bzw. 36 verlängert. Gleichzeitig wird ein Wohnweg zum Flurstück 38 ausgewiesen.
6. Im Bereich des Grundstückes 57/22 wird die überbaubare Fläche dem vorhandenen Gebäudebestand angepaßt.
7. Durch die geänderte Straßenführung, Reduzierung des Kinderspielplatzes usw. werden die überbaubaren Flächen geändert.
5431 Girod, 25. Okt. 1982 Leber, Ortsbürgermeister
§ 44 c BBauG;
Auszug:
(1) Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 j, 40 und 42 - 44 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind.
Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
(2) Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Vermögensnächteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
§ 155 a BBauG: Auszug
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Form Vorschriften dieses Gesetzes bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen oder von Satzungen nach diesem Gesetz ist unbeachtlich wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.
(2) Abs. 1 gilt nicht für die Verletzung von Vorschriften über die Genehmigung und die Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung.
§ 24, Abs. 6 Gemeindeordnung (Auszug)
Eine Verletzung der Bestimmungen über
1. die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1) und
2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates ( § 34)
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentl.Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung
begründen können, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.
Das Plangebiet umfaßt folgende Grundstücke:
Flur: 1
Flurstücke 86/36, 87/36, 38/2, 38/3, 38/4, 203/41, 204/40, 88/4176,
Flur: 40
Flurstücke: 76/1, 83/1, 83/2, 84/1, 84/4, 127/2.tlw. 170,
171, 172/1, 172/2, 172/3,173, 174, 175, 176, 177, 178, 179, 180 tlw, 181/1 tlw., 183

