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Montabaur 10/17/82

2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeich­nung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber dem Ortsbürg'ermeister von Kadenbach oder der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 der Gemeinderodnung von Rheinland- Pfalz - GemO - vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419) zuletzt geändert durch das zweite Landesgesetz zur Änderung der Gemeindeord­nung und der Landkreisordnsung vom 21. Dez. 1978 (GVBI.

S. 770).

Öffentliche Bekanntmachung

über die Offenlegung des Liegenschaftskatasters gemäß § 3 Katastergesetz vom 7. Dez. 1959 {GVBI. S. 243, 1960 S. 29), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 23. Dez. 1977 (GVBI.

S. 459), BS 219-10

Das Liegenschaftskataster der Gemeinde Kadenbach , Gemarkung Kadenbach

ist aus Anlaß der Übernahme der Bodenschätzungsergebnisse und Aufstellung des automatisierten Liegenschaftskatasters erneuert worden.

Die Ergebnisse der Erneuerung werden anstelle einer besonderen Mitteilung durch Offenlegung der Bücher, Karteien und Flurkar­ten des Liegenschaftskatasters in den Diensträumen des Kata­steramtes Montabaur, Schloßweg 6 vom 17. Mai bis 16. Juni 1982

während der Dienststunden von 8.00 bis 12.00 Uhr den Grund­stückseigentümern und den Inhabern grundstücksgleicher Rechte bekanntgegeben.

Mit Ablauf der Offenlegungsfrist treten die in das Liegenschafts­kataster übernommenen Angaben an die Stelle der bisherigen Angaben des Liegenschaftskatasters.

RECHTSBEHELFSBELEHRUNG:

Gegen die in das Liegenschaftskataster übernommenen Angaben kann innerhalb eines Monats nach Beendigung der Offenlegung Widerspruch erhoben werden.

Der Widerspruch ist bei dem oben genannten Katasteramt schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor dem Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingegangen ist.

Montabaur, den 19. April 1982 Katasteramt

Simon, Vermessungsdirektor

NEUHÄUSEL:

Öffentliche Bekanntmachung

über die Offenlegung des Liegenschaftskatasters gern. § 3 Katastergesetz vom 7. Dez. 1959 (GVBI. S. 243, 1960 S. 29), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 23. Dez. 1977 (GVBI. S. 459), BS 219-10

Das Liegenschaftskataster der Gemeinde Neuhäusel Gemarkung Neuhäusel

ist aus Anlaß der Übernahme der Bodenschätzungsergebnisse und Aufstellung des automatisierten Liegenschaftskatasters erneuert worden.

Die Ergebnisse der Erneuerung werden anstelle einer besonderen Mitteilung durch Offenlegung der Bücher, Karteien und Flurkar­ten des Liegenschaftskatasters in den Diensträumen des Kata­steramtes Montabaur, Schloßweg 6 vom 17. Mai bis 16. Juni 1982

während der Dienststunden von 8.00 bis 12.00 Uhr den Grund­stückseigentümern und den Inhabern grundstücksgleicher Rechte bekanntgegeben.

Mit Ablauf der Offenlegungsfrist treten die in das Liegenschafts­kataster übernommenen Angaben an die Stelle der bisherigen Angaben des Liegenschaftskatasters.

RECHTSBEHELFSBELEHRUNG:

Gegen die in das Liegenschaftskataster übernommenen Angaben

kann innerhalb eines Monats nach Beendigung der Offenlegung Widerspruch erhoben werden.

Der Widerspruch ist bei dem oben genannten Katasteramt schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor dem Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingegangen ist.

Montabaur, den 19. April 1982 Katasteramt

Simon, Vermessungsdirektor.

SIMMERN:

Öffentliche Bekanntmachung 1. Satzung der Ortsgemeinde Simmern zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für das Friedhofs­und Bestattungswesen vom 23.4.1982

Der Ortsgemeinderat Simmern hat am 16. März 1982 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz vom 14. Dez. 1973 (GVBI. S. 419, BS 2020-1), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 21. Dez. 1978 (GVBI. S. 770) sowie des §

1 Abs. 1 und der §§ 2 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 2. Sept. 1977 (GVBI.

S. 306, BS 610-10), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 5. März 1982 (GVBI. S. 83) die folgende Satzung beschlossen, die nach Erteilung der aufsichtsbehördlichen Unbedenklichkeits­bescheinigung durch die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises vom 20. April 1982 hiermit öffentlich bekanntgemacht wird:

§ 1

Die Satzung der Ortsgemeinde Simmern über die Erhebung von Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 26.4.1975 wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

Die Gebühren für Erstbestattungen von Leichen auf dem Gemeindefriedhof betragen:

a) für Personen ab vollendetem 5. Lebensjahr 300,-- DM

b) für Kinder bis zum vollendeten 5, Lebensjahr

und anmeldepflichtige Totgeburten 150,-- DM

2. § 3 Abs. 7 d) wird gestrichen

3. § 4 Abs. 1 a) erhält folgende Fassung:

a) bei verstorbenen Personen nach vollendetem 5.

Lebensjahr 100,-- DM

4. § 4 Abs. 1 b) erhält folgende Fassung:

b) bei verstorbenen Kindern bis zu 5 Jahren und

anmeldepflichtige Totgeburten 50,- DM

5. § 5 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

Für die Benutzung der Aufbahrungshalle wird eine Gebühr von 30,- DM erhoben.

§ 2

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekannt­machung in Kraft.

5411 Simmern, 23.4.1982 Ortsgemeinde Simmern Schneider, Ortsbürgermeister

HINWEIS:

Gern. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rhld.Pfalz, GemO vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.1978 (GVBI. S. 770) wird auf folgendes hingewie­sen :

Eine Verletzung der Bestimmungen über

1. die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und

2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeindsrates (§ 34 GemO)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeich­nung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Monta­baur geltend gemacht worden ist.