2. Beratung und Beschlußfassung über die Vergabe der Arbeiten zur Herstellung eines Teilstückes der Baustraße im Gewerbegebiet „Feldchen"
3. Beratung und Beschlußfassung über die Vergabe der Sicherungsgeländer auf dem Friedhof
4. Verschiedenes.
5411 Neuhäusel, 2.4.1982
Hümmerich, Ortsbürgermeister
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Spielgemeinschaft Augst
Ostersamstag, den 10.4.1982
Spitzenspiel der Kreisliga A
SG Augst I - SV Sayn
Anstoß 15.30 Ihr Sportplatz Kadenbach
außerdem SC Moselweiß I - SG Augst II. Anstoß 15.30 Uhr
in Moselweiß.
Eitelborn:
MGV Mozart
Mittwoch, 14. April 1982 nächste Chorprobe zur gewohnten Zeit im Vereinslokal. Aus Anlaß des in Kürze zu besuchenden Wettstreites werden die Sänger um vollzähliges Erscheinen gebeten.
Kadenbach:
Fußball, Abt. „Alte Herren"
Der für Karfreitag vorgesehene Preisskat muß ausfallen.
Er wird zu einem späteren Termin nachgeholt.
Neuhäusel:
Kirmesgesellschaft 1982
Zur Fertigstellung unserer Kirmeskrone werden noch ausgeblasene Eier benötigt. Bitte, halten Sie die Eier bereit, da diese in den nächsten Tagen abgeholt werden.
Simmern/Neuhäusel:
Jugend-Disco der Pfadfinder in Simmem Samstag, 17.4.1982, Jugend-Disco des Stammes Simmem im Mehrzweckraum des Kindergartens. Beginn 18.00 Uhr,voraus- sichtliches Ende gegen 23.00 Uhr. >
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BUCHFINKENLAND |
HORBACH:
Öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Horbach für das Jahr 1982 vom 31.3.1982
Der Ortsgemeinderat hat aufgrund der §§ 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVBl. S. 4I9) folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Montabaur als Aufsichtsbehörde vom 23.3.1982 hiermit bekanntgemacht wird:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1982 wird im
VERWALTUNGSHAUSHALT in der Einnahme auf in der Ausgabe auf
VERMÖGENSHAUSHALT in der Einnahme auf in der Ausgabe auf
489.000,- DM 489.000,- DM
273.000,- DM 273.000,- DM festgesetzt
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 1982 zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögenshaushalt erforderlich ist, wird auf 136.000,-DM festgesetzt.
§ 3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird auf 20.000,- DM festgesetzt.
§ 4
Kassenkredite werden nicht beansprucht.
§ 5
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:
1. GRUNDSTEUER:
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
Grundsteuer A 220 v.H.
b) für die Grundstücke
Grundsteuer B 240 v.H.
2. GEWERBESTEUER:
nach Gewerbeertrag und Gewerbekapital 280 v.H.
3. Die HUNDESTEUER beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden
für den ersten Hund 36,00 DM
für den zweiten Hund 54,00 DM
für jeden weiteren Hund 72,00 DM
II.
GENEHMIGUNG DER HAUSHALTSSATZUNG:
Die nach § 95 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVBl. S. 4I9) erforderliche Genehmigung zu folgenden Teilen der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Horbach für das Haushaltsjahr 1982 wird hiermit erteilt:
Zu dem Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen in
Höhe von 20.000,- DM
Zu dem Gesamtbetrag der Kredite in
Höhe von 136.000,-DM
Zu den festgesetzten Steuersätzen
(Hebesätzen)
1. GRUNDSTEUER:
a) für land- und forstwirtschaftliche
Betriebe (A) Hebesatz 220 v.H.
b) für Grundstücke (B) Hebesatz 240 v.H.
2 GEWERBESTEUER: '
nach Gewerbeertrag und -kapital Hebesatz 280 v.H.
5430 Montabaur, 23.3.1982
Kreisverwaltung des Westerwaldkreises
Abt. 1 Az. 029/901-10 (S.) Im Aufträge: Meckel
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 13.4.1982 bis 22.4.1982 während der allgemeinen Dienststunden im Rathaus in Montabaur, Zimmer 23, öffentlich aus.
Horbach, 31.3.1982 ,
(S.) Ortsgemeindeverwaltung Horbach
Meuer, Ortsbürgermeister
HINWEIS:
Eine Verletzung der Bestimmungen über
1. die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und
2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO)
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber dem Ortsbürgermeister von Horbach oder der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland- Pfalz - GemO— vom 14.12.1973 (GVBl. S. 4I9) zuletzt geändert durch das zweite Landesgesetz zur Änderung der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung vom 21. Dez. 1978 (GVBl.
S. 770) .

