Einzelbild herunterladen

2. Beratung und Beschlußfassung über die Vergabe der Arbei­ten zur Herstellung eines Teilstückes der Baustraße im Ge­werbegebietFeldchen"

3. Beratung und Beschlußfassung über die Vergabe der Siche­rungsgeländer auf dem Friedhof

4. Verschiedenes.

5411 Neuhäusel, 2.4.1982

Hümmerich, Ortsbürgermeister

9

was-Ä^wIwo

Spielgemeinschaft Augst

Ostersamstag, den 10.4.1982

Spitzenspiel der Kreisliga A

SG Augst I - SV Sayn

Anstoß 15.30 Ihr Sportplatz Kadenbach

außerdem SC Moselweiß I - SG Augst II. Anstoß 15.30 Uhr

in Moselweiß.

Eitelborn:

MGV Mozart

Mittwoch, 14. April 1982 nächste Chorprobe zur gewohnten Zeit im Vereinslokal. Aus Anlaß des in Kürze zu besuchenden Wettstreites werden die Sänger um vollzähliges Erscheinen ge­beten.

Kadenbach:

Fußball, Abt.Alte Herren"

Der für Karfreitag vorgesehene Preisskat muß ausfallen.

Er wird zu einem späteren Termin nachgeholt.

Neuhäusel:

Kirmesgesellschaft 1982

Zur Fertigstellung unserer Kirmeskrone werden noch ausgebla­sene Eier benötigt. Bitte, halten Sie die Eier bereit, da diese in den nächsten Tagen abgeholt werden.

Simmern/Neuhäusel:

Jugend-Disco der Pfadfinder in Simmem Samstag, 17.4.1982, Jugend-Disco des Stammes Simmem im Mehrzweckraum des Kindergartens. Beginn 18.00 Uhr,voraus- sichtliches Ende gegen 23.00 Uhr. >

'ft

BUCHFINKENLAND |

HORBACH:

Öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Orts­gemeinde Horbach für das Jahr 1982 vom 31.3.1982

Der Ortsgemeinderat hat aufgrund der §§ 95 ff. der Gemeinde­ordnung für Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVBl. S. 4I9) folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Montabaur als Aufsichtsbehörde vom 23.3.1982 hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1982 wird im

VERWALTUNGSHAUSHALT in der Einnahme auf in der Ausgabe auf

VERMÖGENSHAUSHALT in der Einnahme auf in der Ausgabe auf

489.000,- DM 489.000,- DM

273.000,- DM 273.000,- DM festgesetzt

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushalts­jahr 1982 zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögens­haushalt erforderlich ist, wird auf 136.000,-DM festgesetzt.

§ 3

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird auf 20.000,- DM festgesetzt.

§ 4

Kassenkredite werden nicht beansprucht.

§ 5

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:

1. GRUNDSTEUER:

a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe

Grundsteuer A 220 v.H.

b) für die Grundstücke

Grundsteuer B 240 v.H.

2. GEWERBESTEUER:

nach Gewerbeertrag und Gewerbekapital 280 v.H.

3. Die HUNDESTEUER beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden

für den ersten Hund 36,00 DM

für den zweiten Hund 54,00 DM

für jeden weiteren Hund 72,00 DM

II.

GENEHMIGUNG DER HAUSHALTSSATZUNG:

Die nach § 95 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVBl. S. 4I9) erforderliche Genehmigung zu folgenden Teilen der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Hor­bach für das Haushaltsjahr 1982 wird hiermit erteilt:

Zu dem Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen in

Höhe von 20.000,- DM

Zu dem Gesamtbetrag der Kredite in

Höhe von 136.000,-DM

Zu den festgesetzten Steuersätzen

(Hebesätzen)

1. GRUNDSTEUER:

a) für land- und forstwirtschaftliche

Betriebe (A) Hebesatz 220 v.H.

b) für Grundstücke (B) Hebesatz 240 v.H.

2 GEWERBESTEUER: '

nach Gewerbeertrag und -kapital Hebesatz 280 v.H.

5430 Montabaur, 23.3.1982

Kreisverwaltung des Westerwaldkreises

Abt. 1 Az. 029/901-10 (S.) Im Aufträge: Meckel

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 13.4.1982 bis 22.4.1982 während der allgemeinen Dienststunden im Rathaus in Montabaur, Zimmer 23, öffentlich aus.

Horbach, 31.3.1982 ,

(S.) Ortsgemeindeverwaltung Horbach

Meuer, Ortsbürgermeister

HINWEIS:

Eine Verletzung der Bestimmungen über

1. die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und

2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeich­nung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begrün­den können, gegenüber dem Ortsbürgermeister von Horbach oder der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland- Pfalz - GemO vom 14.12.1973 (GVBl. S. 4I9) zuletzt geändert durch das zweite Landesgesetz zur Änderung der Gemeindeord­nung und der Landkreisordnung vom 21. Dez. 1978 (GVBl.

S. 770) .