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Montabaur 8 / 14/82

Hecke am Goldhäuser Friedhof wird teilweise erneuert

Der Ortsgemeinderat hatte im vergangenen Jahr den Auftrag erteilt, die Friedhofshecke in Goldhausen an der Seite zum Dorf hin zu erneuern. Die.zu hoch und zu breit gewordene Fichtenhecke, die teilweise auch noch verdorrt ist, soll durch eine Tujahecke (Lebensbaum) ersetzt werden.

Mit den Arbeiten, die im Herbst nicht mehr ausgeführt werden konnten, wurde nunmehr begonnen. Gleichzeitig soll ein Schutz­draht gegen Kaninchen errichtet werden.

Ferdinand, Ortsbürgermeister

Ortsgerichtsvorsteher von Goldhausen erklärte die Niederlegung seines Amtes

Herr Josef Köllig hat zum 1.4.1982 das Ehrenamt des Ortsge­richtsvorstehers von Goldhausen niedergelegt.

Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen wird kein Nach­folger berufen, da die Institution der Ortsgerichte zum 31.12. 1985 endgültig aufgehoben wird.

Aufgaben die bislang vom Ortsgerichtsvorsteher erledigt wur­den, sind bereits jetzt in das Aufgabengebiet anderer Institu­tionen verlagert worden, um so einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten.

So wurden neben der Verbandsgemeindeverwaltung auch die Ortsbürgermeister ermächtigt, Beglaubigungen vorzunehmen.

Im übrigen erteilt die Verbandsgemeindeverwaltung Auskunft darüber, wer nun die früher im Aufgabenbereich des Ortsgerichts­vorstehers liegenden Tätigkeiten ausführt.

AUGST

EITELBORN:

Öffentliche Bekanntmachung

Am Donnerstag, dem 15. April 1982,16.30 Uhr findet die 18. Sitzung des ZweckverbandesAbwasserverband'' Bad Ems statt. Treffpunkt vor dem alten Betriebsgebäude am Klärwerk zur Besichtigung,aischl. Sitzung im Aufenthaltsraum des Bauhofes.

Tagesordnung:

1. Auftragsvergaben

2. Verschiedenes.

5427 Bad Ems, den 26.3.1982 Diel, I. Vorsitzender

Öffentliche Bekanntmachung

Vereinfachte Änderung des BebauungsplanesHelfensteinstraße und Bodenweg" der Ortsgemeinde Eitelborn für das Grundstück Flur 3, Flurstück 65/8 gemäß § 13 BBauG,

Bekanntmachung gemäß § 12 BBauG.

Der Ortsgemeinderat von Eitelborn hat in seiner Sitzung vpm 20.11.1981 die vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Helfensteinstraße und Bodenweg" gemäß § 13 BBauG beschlos­sen.

Die Abstandsfläche der Parz. Nr. 65/8, Flur 3 in Richtung Wegeparzelle Nr. 198/2 wird von 5,00 m auf 3,00 m verrin; gert"

Die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises hat der vereinfach­ten Änderung des Bebauungsplanes gern. § 24 GemO zuge­stimmt.

Gemäß § 12 BBauG wird bekanntgegeben, daß die Änderungs­unterlagen bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Gelbachstr. 9, (Bauamt) 5430 Montabaur, während der Dienststunden sowie in den Diensträumen des Ortsbürgermei­sters in Eitelborn während der ortsüblichen Dienststunden eingesehen werden können.

§ 44 c BBauG:

Fälligkeit und Erlöschen der Entschädigungsansprüche:

(1) Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlan­gen, wenn die in den §§ 39 j, 40 und 42 bis 44 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Ent­schädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen bean­tragt.

(2) Eine Entschädigung erlischt, wenn nicht innerhalb

von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

§ 155 a Bundesbaugesetz

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften die­ses Gesetzes bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen oder von Satzungen nach diesem Gesetz ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder Satzung gegenüber der Gemein de geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Ver­letzung begründen soll, ist darzulegen.

Dies gilt nicht für die Verletzung von Vorschriften über die Genehmigung und die Bekanntmachung des Flächennutzungs­planes oder der Satzung

Eine Verletzung der Bestimmungen über

1. Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und

2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung

begründen können, gegenüber dem Ortsbürgermeister von Eitelborn bder der Verbandsgemeindeverwaltung Monta­baur geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 der Gemeinde­ordnung von Rheinland-Pfalz -GemOvom 14.12.1973 (GVBI. S. 419) zuletzt geändert durch das zweite Landes­gesetz zur Änderung der Gemeindeordnung und der Land­kreisordnung vom 21. Dez. 1978 (GVBI. S. 770h Eitelborn, den 2. April 1982 Hümmerich, Ortsbürgermeister

KADENBACH:

Spielen im Bereich der kirchlichen Anlagen

LIEBE MITBÜRGER,

die Kirchengemeinde bemüht sich nach Kräften darum, ihre gärtnerischen Anlagen in einem sauberen und ordentlichen Zustand zu erhalten. Leider benutzen jedoch viele Kinder un­sere Anlagen als Spielplatz, wodurch immer wieder Schäden, insbesondere an den Pflanzen, entstehen. Auch die baulichen Anlagen (Jugendheim und Heizungsraum) werden durch die Kletterkunststücke der Kinder in Mitleidenschaft gezogen. Wir bitten die Eltern hiermit ebenso herzlich wie dringend darum, ihre Kinder anzuhalten, das Spielen auf dem kirchlichen Gelände künftig zu unterlassen und die hierfür bestimmten öffentlichen Plätze aufzusuchen.

Wir hoffen, daß Sie für unser Anliegen Verständnis haben und verbleiben mit freundlichen Geüßen

Der Verwaltungsrat der Kirchengemeinde

NEUHÄUSEL:

Öffentliche Bekanntmachung

Die nächste Sitzung des Ortsgemeinderates Neuhäusel findet am Mittwoch, 14. April 1982,um 20.00 Uhr im Sitzungssaal des Gemeindehauses statt. Hierzu lade ich Sie höflich ein.

TAGESORDNUNG:

I. ÖFFENTLICHE SITZUNG

1. Genehmigung von Niederschriften (öffentlicher Teil)

2. Beratung und Beschlußfassung über die Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Monta­baur

3. Verschiedenes

II. NICHTÖFFENTLICHE SITZUNG:

1. Genehmigung von Niederschriften (nichtöffentlicher Teil)