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GENEHMIGUNG DER HAUSHALTSSATZUNG:

Die nach § 95 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Rheinland- Pfalz vom 14.12.1973 (GVBI. S. 4I9) erforderliche Genehmi­gung zu folgenden Teilen der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Heiligenroth für das Haushaltsjahr 1982 wird hiermit erteilt.

Zu dem Gesamtbetrag der Kredite in Höhe von 1.075.000,- DM Zu den festgesetzten Steuersätzen (Hebesätzen)

1. GRUNDSTEUER

a) für land- und forstwirtschaftliche

Betriebe (A) Hebesatz 220 v.H.

b) für Grundstücke (B) Hebesatz 240 v.H.

2. GEWERBESTEUER:

nach Gewerbeertrag und -kapital Hebesatz 320 v.H.

5430 Montabaur, 24. März 1982

Kreisverwaltung

des Westerwaldkreises

Abt. 1 Az. 029/901-10 (S) Im Aufträge: Meckel III.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 13.4.1982 bis 22.4.1982 während der allgemeinen Dienststunden im Rathaus in Montabaur, Zimmer 23, öffentlich aus.

Heiligenroth, 30.3.1982

(S.) Ortsgemeindeverwaltung Heiligenroth

Manns, Ortsbürgermeister

HINWEIS:

Eine Verletzung der Bestimmungen über

1. die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und

2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeich­nung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber dem Ortsbürgermeister von Heiligenroth oder der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz -GemO vom 14.12.1973 (GVBI. S. 4I9) zuletzt geändert durch das zweite Landesgesetz zur Änderung der Ge­meindeordnung und der Landkreisordnung vom 21. Dez.1978 (GVBI. S. 770).

RUPPACH-GO LOHAUSEN:

Öffentliche Bekanntmachung Tierseuchenpolizeiliche Anordnung

Aufgrund des § 10 Abs. 1 der Verordnung zum Schutze gegen die Tollwut vom 11.3.1977 (BGBl. I S. 444) in Verbindung mit § 79 Abs. 1 und § 21 Abs. 2 Tierseuchen­gesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom 28.3.1980 (BGBl. I S.

387 ff.) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der Viehseuchenpolizei­lichen Anordnung vom 1.5.1912 (Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 105 vom 1.5.1912) (VAVG)

in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 und Abs. 6 des (Preußischen ) Ausführungsgesetzes zum Viehseuchengesetz vom 25.7.1911 i.d.F. der Bekanntmachung vom 27.11.1968 (GVBI. 1968 Sonder-Nr. Koblenz, Trier, MontabaurS. 164) und in Verbindung mit §§ 3 und 12 Nr. 3 des Landesgesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen, Zuständigkeits­anordnungen und Anstaltsordnungen vom 3.12.1973 (GVBI.

S. 375) wird folgendes angeordnet:

§ 1

Bei einem am 29.3.1982 in Ruppach-Goldhausen getöteten Fuchs wurde amtstierärztlich die Tollwut festgestellt.

Das Gebiet der Ortsgemeinde Ruppach-Goldhausen einschließ­lich der Gemarkung wird deshalb zum gefährdeten Bezirk erklärt. Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseu­chengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im gefähr­deten Bezirk einer Schutzmaßregel bei Hunden oder Katzen nach § 10 Abs. 3 der Tollwutverordnsung zuwiderhandelt (§ 16 Nr. 7 Tollwut-Verordnung).

§ 2

Diese Tierseuchenpolizeiliche Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur als Ortspolizeibehörde Abteilung 11/1. 182.23 5430 Montabaur, 30.3.1982 Sonnenschein, Amtsrat

Für den gefährdeten Bezirk gilt folgendes:

1. Hunde, die nicht gegen Tollwut geimpft worden sind, dür­fen außerhalb von geschlossenen Ortschaften und von Sied­lungen

a) nur an der Leine geführt werden,

b) auf öffentlichen Straßen jedoch frei umherlaufen, wenn sie von einer Person-beaufsichtigt werden, der sie zuverlässig gehorchen.

2. Hunde, die nachweislich seit mindestens vier Wochen und längstens einem Jahr gegen Tollwut geimpft worden sind, darf man außerhalb geschlossener Ortschaften und Sied­lungen frei umherlaufen lassen, wenn sie von einer Person beaufsichtigt werden, der sie zuverlässig gehorchen.

3. Katzen darf man außerhalb von geschlossenen Ortschaften und von Siedlungen nicht frei umherlaufen lassen.

4. Hunde und Katzen, die entgegen diesen Vorschriften angetroffen werden, sind durfch die von der zuständigen Behörde beauftragten Personen einzufangen oder, falls dies nicht möglich ist, zu töten.

5. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften können auf­grund des § 76 Abs. 2 des Viehseuchengesetzes vom 26.6.1909 (RGBl. I S. 519) in der Neufassung des Tierseu­chengesetzes vom 28.3.1980 (BGBl. I S. 380 ff.) und § 16 Ziff. 7 der Verordnung zum Schutze gegen die Tollwut vom 11.3.1977 (BGBl. I S. 444 ) als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet werden.

Aufforstung am Goldhäuser Berg

Nachdem es der Ortsgemeinde nach langwierigen Verhandlun­gen im vergangenen Jahr gelungen war, das Gelände zwischen Goldhäuser Berg und Freizeitgelände..Dornbusch" mit einer Größe von ca. 1 ha im Tauschwege zu erwerben, verfüllte die Firma Martin & Pagenstecher das betreffende Gelände mit Abraummassen und brachte anschl. noch ca. 1 m mineralhalti­gen Boden auf. Das Forstamt Montabaur hatte den Auftrag erhalten, im Rahmen der Rekultivierung einen Aufforstungs­plan zu erstellen, dem der Ortsgemeinderat in seiner Sitzung am 14.12.1981 zustimmte. Für die vorgesehene Aufforstung mit Roteichen, Eschen und Buchen wurden Gesamtkosten in Höhe von ca. 11.500,- DM veranschlagt, wofür ca. 5.000,- DM an Landeszuschuß erwartet werden.

Mit dieser Aufforstung soll nunmehr kurzfristig begonnen wer­den, wobei zum Schutz der Pflanzen ein Gatter rundherum errichtet werden soll.

Anschließend soll das Wegenetz wieder vervollständigt werden, wozu sich die Firma Martin & Pagenstecher bereiterklärt hat. So wird der Rundweg um den Goldhäuser Berg wieder herge­stellt , der mit 2 Verbindungswegen im unteren und im oberen Bereich an die Fußwege im Freizeitgelände anschließt. Der am Dorf gelegene Bereich soll mit einer Sitzgruppe etwas aufge­lockert werden, während am Nordrand des Goldhäuser Berges die Errichtung einer Schutzhütte als Grillhütte vorgesehen ist. Nach Fertigstellung dieser Maßnahmen wird das Gelände mit dem Freizeitgelände, dem Kinderspielplatz sowie dem Schul- und Sportplatzgelände eine große zusammenhängende Einheit bilden. Damit ist ein vielseitiges Freizeitangebot gegeben. Gleichzeitig ist es der Ortsgemeinde damit gelungen, in diesem Bereich einen Teil der im Gemeindegebiet insgesamt erfordern chen Rekultivierungsmaßnahmen zu verwirklichen.