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Montabaur 13/10/82

der Gemeindeabgaben kann innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung der Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden.

Oer Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Rathaus, 5430 Monta­baur, zu erheben. Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Wider­spruch noch vor dem Ablauf dieser Frist bei der Behörde einge­gangen ist.

Durch Einlegung des Widerspruchs wird die Verpflichtung zur Zahlung der Gemeindeabgaben nicht aufgeschoben.

HÜBINGEN, 12.3.1982 Hoffmann, Ortsbürgermeister

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CDU-Buchfinkenland

Donnerstag, 18. März 1982, 19.30 Uhr Mitgliederversammlung des CDU-Ortsverbandes in Horbach, GasthofZum grünen Baum". Zum Thema: 10 Jahre Verbandsgemeinde Montabaur spricht der CDU-Gemeindeverbands-Vorsitzende Josef Becker.

EISBACHGEMEINDEN

GROSSHOLBACH:

Öffentliche Bekanntmachung der Haushaltsrechnung 1980 und des Entlastungsbeschlusses des Ortsgemeinderates vom 17.2. 1982 der Ortsgemeinde Großholbach für das Haushaltsjahr 1980.

I. HAUSHALTSRECHNUNG

Verwaltungs- Vermögens­haushalt/DM haushalt/DM

Feststellung des Ergebnisses:

Soll-Einnahmen 415.752,47 261.620,24

+ neue Haushaltsreinnahme- reste - 169.500,-

Summe bereinigte Soll-Einnahmen 415.752,47

431.120,24

846.872,71

Soll-Ausgaben 415.752,47

431.120,24

846.872,71

Summe bereinigte Soll-Ausgaben 415.752,47

431.120,24

846.872,71

Überschuß/

Fehlbetrag

-

-

Festgestellt:

Montabaur, 15. April 1981 Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur Reusch, I.Beigeordneter

M. ENTLASTUNGSBESCHLUSS

Der Ortsgemeinderat beschließt die von der Verbandsgemeinde­verwaltung Montabaur für das Haushaltsjahr 1980 aufgestellte Jahresrechnung gern. § 114 GemO. Gleichzeitig wird beschlossen, dem Ortsbürgermeister, den Ortsbeigeordneten, dem Bürger­meister und den Beigeordneten der Verbandsgemeinde für das Haushaltsjahr 1980 Entlastung zu erteilen. Auf die Vorlage der Rechnunsbelege wird verzichtet.

Soweit Mehrausgaben bei einzelnen Haushaltsstellen bislang nicht genehmigt worden sind, wird hiermit die Genehmigung nach § 100 GemO erteilt.

Gesamt

DM

677.372,71

169.500,-

An der Beratung und Beschlußfassung haben der Ortsbürger­meister sowie die beiden Ortsbeigeordneten wegen Vorliegen von Sonderinteresse gern. § 22 Abs. 1 GemO nicht teilgenom­men.

III. ÖFFENTLICHE AUSLEGUNG

Die Haushaltsrechnung mit dem Rechenschaftsbericht liegt zur Einsichtnahme vom 15.3.1982 - 24.3.1982 während der allgemeinen Dienststunden im Rathaus in Montabaur, Zim­mer 23, öffentlich aus.

Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur

NIEDERERBACH:

Öffentliche Bekanntmachung über die Festsetzung der Gemeindeabgaben für das Kalenderjahr 1982

(Festsetzung der Grundsteuer gern. § 27 Abs. 3 des Grund­steuergesetzes vom 7.8.1973 - BGBl. I S. 965, geändert durch Art. 15 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung - EGAO 1977 - vom 14.12.1976 - BGBl. I. S. 3341 -, der Hundesteuer gern. § 9 Hundesteuergesetz in der derzeit geltenden Fassung sowie des Landwirtschaftskammerbeitrages gern. § 18 des Landesgesetzes über die Landwirtschaftskammer Rheinland- Pfalz vom 28.7 1980 in der derzeit geltenden Fassung)

Die Ortsgemeinde Niedererbach erhebt im Kalenderjahr 1982 die Grundsteuer für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und die Grundstücke des Grundvermögens (Grundsteuer B) sowie die sonstigen Abgaben nach den gleichen Hebesätzen wie im Kalenderjahr 1981

Neue Abgabenbescheide werden grundsätzlich nicht erteilt.

Die Abgaben werden nur dann durch schriftlichen Bescheid neu festgesetzt, wenn

1. die Abgabenpflicht neu begründet wird,

2. der Abgabenschuldner wechselt,

3. der Jahresbetrag der Abgabenschuld sich ändert,

4. sich neue Fälligkeitstermine ergeben.

Die zu erhebenden Abgaben werden hiermit ohne Zustellung neuer Abgabenbescheide allgemein festgesetzt.

Die Festsetzung bewirkt, daß die Abgaben weiterhin in der Höhe zu entrichten sind.wie sie sich im einzelnen Fall aus dem letzten schriftlichen Äbgabenbescheid ergeben. Für die Abgabenschuldner treten mit dem heutigen Tage durch diese öffentliche Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Bescheid zugegangen wäre.

RECHTSBEHELFSBELEHRUNG:

Gegen die durch diese Bekanntmachung bewirkte Festsetzung der Gemeindeabgaben kann innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung der Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden.

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Rathaus, 5430 Monta­baur, zu erheben. Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Wider­spruch noch vor dem Ablauf dieser Frist bei der Behörde einge­gangen ist.

Durch Einlegung des Widerspruchs wird die Verpflichtung zur Zahlung der Gemeindeabgaben nicht aufgeschoben.

Niedererbach, 12.3.1982 Zey, Ortsbürgermeister

Bericht über die Sitzung des Ortsgemeinderates Niedererbach vom 26.2.1982

Keine Teilnahme am WettbewerbUnser Dorf soll schöner werden"

Durch einstimmigen Beschluß entschied der Rat, daß sich die Ortsgemeinde Niedererbach im Jahre 1982 am Kreiswett­bewerbUnser Dorf soll schöner werden" nicht beteiligt.