Montabaur 12/6/82
folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Montabaur als Aufsichtsbehörde vom 1.2.1982! hiermit bekanntgemacht wird:
§3
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1982 wird im
VERWALTUNGSHAUSHALT in der Einnahme auf in der Ausgabe auf VERMÖGENSHAUSHALT in der Einnahme auf in der Ausgabe auf festgesetzt.
§ 2
Kredite werden nicht veranschlagt.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§4
Kassenkredite werden nicht beansprucht.
§ 5
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:
1. GRUNDSTEUER:
a) für die land- und forstwirtschaftlichen
Betriebe (Grundsteuer A) 220 v.H.
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 240. v.H.
1.281.000,00 DM 1.281.000,00 DM
1.363.000,00 DM 1.363.000,00 DM
2. GEWERBESTEUER:
a) nach Gewerbeertrag und Gewerbekapital 300 v.H.
3. DIE HUNDESTEUER beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden:
für den ersten Hund 18,oo DM
für den zweiten Hund 27,oo DM
für jeden weiteren Hund 36,oo DM
GENEHMIGUNG DER HAUSHALTSSATZUNG:
Die nach § 95 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVbl.S. 419) erforderliche Genehmigung zu folgenden Teilen der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Nentershausen für das Haushaltsjahr 1982 wird hiermit erteilt:
Zu den festgesetzten Steuersätzen (Hebesätzen)
1. GRUNDSTEUER:
a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (A)
Hebesatz 220 v.H.
b) für Grundstücke (B)
Hebesatz 240 v.H.
2. GEWERBESTEUER:
nach Gewerbeertrag und -kapital Hebesatz 300 v.H.
5430 Montabaur, 1.2.1982 Kreisverwaltung des Westerwald- (S) kreises Im Aufträge: Meckel
III.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 15.2.1982 bis 26.2.1982 während der allgemeinen Dienststunden im Rathaus in Montabaur, Zimmer 23, öffentlich aus.
Nentershausen, 5.2.1982 Ortsgemeindeverwaltung Nentershausen
(S) Perne, Ortsbürgermeister
HINWEIS:
Eine Verletzung der Bestimmungen über
1. die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und
2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO)
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber dem Ortsbürgermeister von Nentershausen oder der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz- GemO - vom 14.12..1973 (GVBI. S. 419) zuletzt geändert durch das zweite Landesgesetz zur Änderung der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung vom 21. Dez. 1978 (GVBI. S. 770).
Holzversteigerung
Die diesjährige Holzversteigerung wird voraussichtlich in der 1. Märzhälfte im Distrikt "Haseln" Wallmeröder Straße, stattfinden. Der genaue Termin wird noch bekanntgegeben.
NIEDERERBACH
Benutzungsordnung für die Dorfgemeinschaftshalle In seiner Sitzung am 22. Januar 1982 verabschiedete der Ortsgemeinderat Niedererbach für die Dorfgemeinschaftshalle (ehemaliger Saalbau Wermelskirchen) eine Benutzungsordnung. Diese wird nachstehend bekanntgegeben:
BENUTZUNGSORDNUNG
für die Dorfgemeinschaftshalle (ehemaliger Saalbau Wermelskirchen) der Ortsgemeinde Niedererbach
Der Ortsgemeinderat Niedererbach hat am 22.1.1982 für die Benutzung der Dorfgemeinschaftshalle und ihrer Einrichtung folgende Benutzungsordnung beschlossen:
§ 1
BENUTZUNGSRECHT
1. Den Bürgern, Vereinen und Verbänden in der Ortsgemeinde Niedererbach steht das Recht auf Benutzung der Dorfgemeinschaftshalle (nachfolgend Halleygenannt) im Rahmen dieser Benutzungsordnung und eines jährlich zu erstellenden Belegungsplanes zu.
2. Das Benutzungsrecht für auswärtige Vereine und Verbände kann vom Ortsbürgermeister im Benehmen mit den Ortsbeigeordneten eingeräumt werden.
§2
BENUTZUNGSMÖGLICHKEIT .1. Die in § 1 dieser Satzung genannten Räumlichkeiten und Einrichtungen können benutzt werden für Familienfeiern und durch ortsansässige Personenvereinigungen für Vereinsfeste, Mitgliederversammlungen und.ähnliche Veranstaltungen.
2. Die Benutzung ist spätestens 2 Wochen /1 Monat vor der Veranstaltung beim Ortsbürgermeister zu beantragen. Auf Verlangen ist diesem über die Art der Veranstaltung (Teilnehmerkreis, Zweck, Tagesordnung) Auskunft zu erteilen.
Der Ortsbürgermeister kann im Benehmen mit den Ortsbeigeordneten Bedingungen und Auflagen bezüglich des Teilnehmerkreises und des Programms aussprechen. Weigern sich die Antragsteller, diese zu erfüllen, kann die. Benutzung der Halle untersagt werden.
3. Den Benutzern ist diese Benutzungsordnung zu rKenntnis zu geben. Sie werden nur zugelassen, wenn sie diese anerkennen und sich verpflichten, sie einzuhalten. Die widerspruchslose Kenntnisnahme gilt als Anerkennung und
Verpf lichtung im Sinne des Satzes 2.
4. Die Veranstalter sind dafür verantwortlich, daß die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Versammlungsrechts und des Jugendschutzgesetzes, eingehalten werden.
5. Wird eine Veranstaltung von Jugendlichen durchgeführt, haben sie eine geschäftsfähige und zuverlässige Person zu benennen, die während der Veranstaltung die Verantwortung für die Einhaltung der Benutzungsordnung übernimmt.
6. Der Vorstand oder ein vergleichbares Organ hat für einen geordneten Ablauf der Veranstaltung und die Sicherheit der Teilnehmer zu sorgen.
7. Der Ortsbürgermeister übt gegenüber dem Veranstalter das Hausrecht aus. Er kann einen Dritten (z.B. : Ortsbeigeord' neten) dazu ermächtigen. Seinen Anordnungen ist zu folgen.
§ 3
PFLICHTEN DES BENUTZERS
1. Die Räumlichkeiten werden vor der Benutzung durch den Ortsbürgermeister bzw. einem von ihm beauftragten Dritten dem Veranstalter übergeben.
2. Ortsansässige Vereine, die die Halle im Rahmen des Übungsbetriebs benutzen, haben sie nach dem Training aufzuräumen und besenrein zu verlassen.,
3. Nach sonstigen Veranstaltungen ist eine Naßreinigung des
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