Montabaur 13/6/82
Bodens durchzuführen. Alle benutzten Einrichtungen und Geräte sind zu reinigen. Nach der Veranstaltung besichtigt der Ortsbürgermeister die Halle mit einem Vertreter des Veranstalters.
4 .. Für die Beseitigung des Abfalls ist der Benutzer verantwortlich. Die Ortsgemeinde stellt die dafür benötigten Müllsäcke zur Verfügung.
§4
HAFTUNG
1. Für alle Schäden, die durch den Veranstalter, dessen Beauftragten oder Dritte in Zusammenhang mit der Veranstaltung an der Dorfgemeinschaftshalle oder ihren Einrichtungen und Geräten sowie Dritten gegenüber verursacht werden, haftet der Veranstalter. Wird die Halle von mehreren Personen benutzt, haften diese gesamtschuldnerisch. Dem Veranstalter obliegt der Beweis dafür, daß ein schuldhaftes Verhalten nicht Vorgelegen hat. Er hat jeden Schaden unverzüglich dem Ortsbürgarmeister anzuzeigen.
§3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§4
Kassenkredite werden nicht beansprucht.
§5
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haus
haltsjahr wie folgt festgesetzt:
1. GRUNDSTEUER:
a) für die land- und forstwirtschaftlichen
Betriebe (Grundsteuer A) 220 v.H.
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 240 v.H.
2. GEWERBESTEUER:
a) nach Gewerbeertrag und Gewerbekapital 280 v.H.
3. DIE HUNDESTEUER beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden:
für den ersten Hund 2o,oo DM
für den zweiten Hund 3o,oo DM
für jeden weiteren Hund 4o,oo DM
2. Die Ortsgemeinde haftet nur für Schäden, die durch Mängel an der Halle und ihrerEinrichtungen oder durch grobfahrlässiges Verhalten ihrer Vertreter oder beauftragter Dritter entstehen.
§ 5
BENUTZUNGSENTGE LT
1. Für die ortsansässigen Vereine ist die Benutzung der Halle im Rahmen des Übungsbetriebs kostenlos.
2. Für kommerzielle Veranstaltungen in der Halle wird ein Benutzungsentgelt in folgender Höhe erhoben:
a) Ortsvereine 15o,oo DM je Veranstaltung
b) ortsfremde Vereine 3oo,oo DM je Veranstaltung.
3. Für Veranstaltungen nach Ziffer 2, deren Erlös wohltätigen Zwecken zufließt, wird kein Entgelt erhoben.
4. Für Familienfeiern beträgt das Benutzungsentgelt DM.
5. Kosten für Heizung, Strom und Wasser werden durch die Ortsgemeinde getragen bzw. sind mit dem zu entrichtenden Benutzungsentgelt abgegolten.
§6
Diese Benutzungsordnung tritt rückwirkend am 1. Januar 1982 in Kraft.
Sie ist nach ihrer Beschlußfassung durch den Ortsgemeinderat im Wochenblatt der Verbandsgemeinde Montabaur öffentlich be kan ntzu machen.
5431 Niedererbach, 27.1.1982 Zey, Ortsbürgermeister
NOMBORN
Öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Nomborn für das Jahr 1982 vom 5.2.1982
I.
Der Ortsgemeinderat hat aufgrund der §§ 95 ff der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVBI.S.419) folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Montabaur als Aufsichtsbehörde vom 1.2.1982 hiermit bekanntgemacht wird:
§1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1982 wird im VERWALTUNGSHAUSHALT
in der Einnahme auf in der Ausgabe auf VERMÖGENSHAUSHALT in der Einnahme auf in der Ausgabe auf festgesetzt.
411.000,00 DM 411.000,00 DM
161.000,00 DM 161.000,00 DM
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 1982 zur Finanzierung von Ausgabenim_Vermöoenshaus-
halt erforderlich ist, wird auf 24.500,00 DM
festgesetzt.
II.
GENEHMIGUNG DER HAUSHALTSSATZUNG:
Die nach § 95 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419) erforderliche Genehmigung zu folgenden Teilen der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Nomborn für das Haushaltsjahr 1982 wird hiermit erteilt:
Zu dem Gesamtbetrag der Kredite in Höhe von 24.5oo,oo DM. Zu den festgesetzten Steuersätzen (Hebesätzen)
1. GRUNDSTEUER:
a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (A)
Hebesatz 220 v.H.
b) für Grundstücke (B)
Hebesatz 240 v.H.
2. GEWERBESTEUER:
nach Gewerbeertrag und -kapital Hebesatz 280 v.H.
5430 Montabaur, 1.2.1982
Kreisverwaltung des Westerwald- (S) Im Aufträge kreises Abt. 1 Az. 029/901-10 - Meckel
III.
Der Haushaltsplanliegt zur Einsichtnahme vorml 5.2.. 1982 bis 26.2.1982 während der allgemeinen Dienststunden im Rathaus in Montabaur, Zimmer 23,öffentlich aus.
Nomborn, 5.2.1982
(S) Ortsgemeindeverwaltung Nomborn
Bendel, Ortsbürgermeister
HINWEIS:
Eine Verletzung der Bestimmungen über
1. die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und
2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO)
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber dem Ortsbürgermeister von Nomborn oder der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz - GemO - vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419) zuletzt geändert durch das zweite Landesgesetz zur Änderung der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung vom 21. Dez. 1978 (GVBI. S. 770).
GIROD UND GR0SSH0LBACH •
Holzdiebstähle
Die zunehmenden Holzdiebstähle bei Laubschichtholz in der Gemarkung Girod und Großholbach haben die Forstverwaltung gemeinsam mit den zuständigen Polizeidienststellen veranlaßt, verstärkte Kontrollen durchzuführen. Die Bevölkerung wird darauf hingewiesen, daß das dort vorhandene

