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Montabaur 3/1 / 82

DM

(4) Die Saisonkarte gilt nur für die Dauer der Som­mersaison (§ 2 Abs. 2).

(5) Die Übertragung der Saisonkarte auf Dritte ist un­zulässig, ebenso die Mitnahme von nicht zur eigenen Familie gehörenden Kindern zum Besuch des Bades aufgrund der Saisonkarte.

§ 7 - Familientageskarten

(1) Für besonders bestimmte Tage erfolgt die Ausgabe von Familientageskarten

(2) Die Gebühr für eine Familientageskarte beträgt 8,oo

(3) Eine Familientageskarte wird ausgegeben an El­tern und ihre im Haushalt lebenden unverheirateten Kinder.

(4) Die Tage, an denen Familientageskarten ausgegeben werden, werden von der Verwaltung ortsüblich bekannt­gemacht.

(5) Die Ausgabe der Tageskarten erfolgt an der Garde­robe oder an der Freibadkasse.

§ 8 - Gruppen

(1) Für geschlossene Besuchergruppen mit mindestens 1o Personen werden folgende Gebühren erhoben:

a) für Schulklassen außerhalb des Sportunterrichts

pro Person 1,2o

b) für sonstige Kinder- und Jugendgruppen, die sich

in der Jugendherberge aufhalten, pro Person 1,2o

c) für Vereine unabhängig von der Besucherzahl je

Stunde 5o,oo

(2) An Sonn- und Feiertagen gilt Abs. 1 nicht. Die Mitglieder der Gruppen haben an diesen Tagen die Be- nutzungsgebühr nach § 4 zu zahlen.

(3) Abs. 1 Buchstabe c) gilt nur für die im Badezeiten­plan für den jeweiligen Verein ausgewiesene Zeit. Die Verwaltung wird ermächtigt, im Einzelfall Ausnahmen zuzulassen.

§ 9 - Bundeswehr

(1) Besuchen geschlossene Gruppen der Bundeswehr das Bad, wird eine Gebühr von 5o v. H. der Benutzungs­gebühr nach § 4 Abs. 1 von jedem Besucher erhoben.

(2) Abs. 1 gilt nur für die zur Benutzung durch die Bun- deswehr vorgesehenen Zeiten. Die Verwaltung kann im Einzelfall Ausnahmen davon zulassen. Ansonsten gilt

§ 4.

§ 1o - Schwimmsportveranstaltungen

(1) Für Schwimmsportveranstaltungen, bei denen der.

Veranstalter Eintritt erhebt, werden folgende Gebühren erhoben: *

a) bei einer Dauer bis zu 3 Stunden 2oo,oo

b) bei einer Dauer von mehr als 3 Stunden je

angefangene Stunde 1oo,oo

(2) Daneben kann die Erstattung von Reinigungs­kosten verlangt werden.

§ 11 - Badezeit

(1) Die Badezeit wird in einem Badezeitenplan geregelt, der von der Verwaltung erstellt und ortsüblich bekannt­gemacht wird. Der Allgemeinheit ist das Bad während der Zeiten, die im Bade^eitenplan als "Familienbad" aus­gewiesen sind, zugänglich.

(2) Während der Sommersaison (§ 2 Abs. 2) ist die Zeit, in der die Besucher aufgrund der Gebührenzahlung

zur Benutzung des Bades berechtigt sind, unbeschränkt (im Rahmen des Badezeitenplanes).

DM

(3) In der Wintersaison beträgt die Badezeit 3 Stunden (einschl. der Zeiten zum An- und Aus­kleiden).

(4) Wird die sich aus dem Badezeitenplan oder nach Abs. 3 ergebende Zeit überschritten, erhöht sich die jeweilige Benutzungsgebühr je angefangene hal­be Stunde

a) für Personen ab vollendetem 16. Lebensjahr um 1,5o

b) für den in § 4 Abs. 2 genannten Personenkreis

um 1 ,oo

Die Nachzahlung ist gegen Quittung an der Bade­kasse zu entrichten.

§ 12 - Gebührenfreiheit

Personen, die das 4. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können das Bad kostenfrei benutzen.

III. Gebühren für die Benutzung von Nebenanlagen des Bades, von sonstigen Gegenständen und für besondere Leistungen

§ 13 - Solarien

(1) Die Gebühren für die Benutzung des Solariums betragen

a) für das Strahlersolarium 2,oo

b) für die Sonnendusche 7,oo

c) für die Sonnenbank 7,oo

(2) Die Gebühren nach Abs. 1 sind

a) für das Strahlersolarium an dem Münzautoma­ten und

b) für die Sonnendusche und die Sonnenbank an der Badekasse zu entrichten.

§14 - Schwimmunterricht

(1) In der Wintersaison wird durch die Schwimm­meister Schwimmunterricht erteilt. Ein Schwimmkur­sus dauert 1o Stunden. Der Beginn der Schwimmkur­se wird von der Verwaltung ortsüblich bekanntgemacht.

(2) Die Gebühren für einen Schwimmkurs betragen

a) für Personen ab vollendetem 16. Lebensjahr

je Kursus 6o,oo

b) für den in § 4 Abs. 2 genannten Personenkreis

je Kursus 4o,oo

(3) In der Grundgebühr ist die Gebühr für die Be­nutzung des Bades nicht enthalten.

§ 15 - Sonstige Gebühren (1) Folgende Gegenstände können gegen Zahlung einer Gebühr und Hinterlegung eines Pfandes (Geld­betrag) während des Badbesuches genutzt werden:

Pfand

Gebühr

DM

DM

a) Badehose

15,oo

1,5o

b) Badeanzug

3o,oo

2,oo

c) Bademütze

5,oo

o,5o

d) Handtuch

1o,oo

1 ,00

e) Sonnenliege

3o,oo

3,oo

f) Sonnenschirm

2 o,oo

2,oo

Anstelle des Geldbetrages kann auch ein sonstiger Wertgegen­stand hinterlegt werden.

DM

(2) Für die Benutzung eines Garderobenschran­kes werden folgende Gebühren erhoben:

a) bei einmaliger Nutzung o,5o

b) für ein halbes Jahr 15,oo

c) für ein Jahr 25,oo

Bei Ausgabe des Garderobenschlüssels ist ein Geld­betrag von 1o,oo DM als Pfand zu hinterlegen.

Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.