Montabaur 3/1 / 82
DM
(4) Die Saisonkarte gilt nur für die Dauer der Sommersaison (§ 2 Abs. 2).
(5) Die Übertragung der Saisonkarte auf Dritte ist unzulässig, ebenso die Mitnahme von nicht zur eigenen Familie gehörenden Kindern zum Besuch des Bades aufgrund der Saisonkarte.
§ 7 - Familientageskarten
(1) Für besonders bestimmte Tage erfolgt die Ausgabe von Familientageskarten
(2) Die Gebühr für eine Familientageskarte beträgt 8,oo
(3) Eine Familientageskarte wird ausgegeben an Eltern und ihre im Haushalt lebenden unverheirateten Kinder.
(4) Die Tage, an denen Familientageskarten ausgegeben werden, werden von der Verwaltung ortsüblich bekanntgemacht.
(5) Die Ausgabe der Tageskarten erfolgt an der Garderobe oder an der Freibadkasse.
§ 8 - Gruppen
(1) Für geschlossene Besuchergruppen mit mindestens 1o Personen werden folgende Gebühren erhoben:
a) für Schulklassen außerhalb des Sportunterrichts
pro Person 1,2o
b) für sonstige Kinder- und Jugendgruppen, die sich
in der Jugendherberge aufhalten, pro Person 1,2o
c) für Vereine unabhängig von der Besucherzahl je
Stunde 5o,oo
(2) An Sonn- und Feiertagen gilt Abs. 1 nicht. Die Mitglieder der Gruppen haben an diesen Tagen die Be- nutzungsgebühr nach § 4 zu zahlen.
(3) Abs. 1 Buchstabe c) gilt nur für die im Badezeitenplan für den jeweiligen Verein ausgewiesene Zeit. Die Verwaltung wird ermächtigt, im Einzelfall Ausnahmen zuzulassen.
§ 9 - Bundeswehr
(1) Besuchen geschlossene Gruppen der Bundeswehr das Bad, wird eine Gebühr von 5o v. H. der Benutzungsgebühr nach § 4 Abs. 1 von jedem Besucher erhoben.
(2) Abs. 1 gilt nur für die zur Benutzung durch die Bun- deswehr vorgesehenen Zeiten. Die Verwaltung kann im Einzelfall Ausnahmen davon zulassen. Ansonsten gilt
§ 4.
§ 1o - Schwimmsportveranstaltungen
(1) Für Schwimmsportveranstaltungen, bei denen der.
Veranstalter Eintritt erhebt, werden folgende Gebühren erhoben: *
a) bei einer Dauer bis zu 3 Stunden 2oo,oo
b) bei einer Dauer von mehr als 3 Stunden je
angefangene Stunde 1oo,oo
(2) Daneben kann die Erstattung von Reinigungskosten verlangt werden.
§ 11 - Badezeit
(1) Die Badezeit wird in einem Badezeitenplan geregelt, der von der Verwaltung erstellt und ortsüblich bekanntgemacht wird. Der Allgemeinheit ist das Bad während der Zeiten, die im Bade^eitenplan als "Familienbad" ausgewiesen sind, zugänglich.
(2) Während der Sommersaison (§ 2 Abs. 2) ist die Zeit, in der die Besucher aufgrund der Gebührenzahlung
zur Benutzung des Bades berechtigt sind, unbeschränkt (im Rahmen des Badezeitenplanes).
DM
(3) In der Wintersaison beträgt die Badezeit 3 Stunden (einschl. der Zeiten zum An- und Auskleiden).
(4) Wird die sich aus dem Badezeitenplan oder nach Abs. 3 ergebende Zeit überschritten, erhöht sich die jeweilige Benutzungsgebühr je angefangene halbe Stunde
a) für Personen ab vollendetem 16. Lebensjahr um 1,5o
b) für den in § 4 Abs. 2 genannten Personenkreis
um 1 ,oo
Die Nachzahlung ist gegen Quittung an der Badekasse zu entrichten.
§ 12 - Gebührenfreiheit
Personen, die das 4. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können das Bad kostenfrei benutzen.
III. Gebühren für die Benutzung von Nebenanlagen des Bades, von sonstigen Gegenständen und für besondere Leistungen
§ 13 - Solarien
(1) Die Gebühren für die Benutzung des Solariums betragen
a) für das Strahlersolarium 2,oo
b) für die Sonnendusche 7,oo
c) für die Sonnenbank 7,oo
(2) Die Gebühren nach Abs. 1 sind
a) für das Strahlersolarium an dem Münzautomaten und
b) für die Sonnendusche und die Sonnenbank an der Badekasse zu entrichten.
§14 - Schwimmunterricht
(1) In der Wintersaison wird durch die Schwimmmeister Schwimmunterricht erteilt. Ein Schwimmkursus dauert 1o Stunden. Der Beginn der Schwimmkurse wird von der Verwaltung ortsüblich bekanntgemacht.
(2) Die Gebühren für einen Schwimmkurs betragen
a) für Personen ab vollendetem 16. Lebensjahr
je Kursus 6o,oo
b) für den in § 4 Abs. 2 genannten Personenkreis
je Kursus 4o,oo
(3) In der Grundgebühr ist die Gebühr für die Benutzung des Bades nicht enthalten.
§ 15 - Sonstige Gebühren (1) Folgende Gegenstände können gegen Zahlung einer Gebühr und Hinterlegung eines Pfandes (Geldbetrag) während des Badbesuches genutzt werden:
Pfand
Gebühr
DM
DM
a) Badehose
15,oo
1,5o
b) Badeanzug
3o,oo
2,oo
c) Bademütze
5,oo
o,5o
d) Handtuch
1o,oo
1 ,00
e) Sonnenliege
3o,oo
3,oo
f) Sonnenschirm
2 o,oo
2,oo
Anstelle des Geldbetrages kann auch ein sonstiger Wertgegenstand hinterlegt werden.
DM
(2) Für die Benutzung eines Garderobenschrankes werden folgende Gebühren erhoben:
a) bei einmaliger Nutzung o,5o
b) für ein halbes Jahr 15,oo
c) für ein Jahr 25,oo
Bei Ausgabe des Garderobenschlüssels ist ein Geldbetrag von 1o,oo DM als Pfand zu hinterlegen.
Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

