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Montabaur 2 /1 / Q2

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OffentL Bekanntmachungen

SATZUNG

der Verbandsgemeinde Montabaur über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Hallen'' und Freibades vom 3o. Dezember 1981

Der Verbandsgemeinderat Montabaur hat am 15. Dezember 1981 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung von Rheinland- Pfalz vom 14. Dez. 1973 (GVBI. S. 419, BS 2o2o-1), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 21. Dez. 1978 (GVBI. S. 77o) sowie des § 1 Abs. 1 und der §§ 2 und 7 des Kommunalab­gabe ngesetzes für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 2. Sept. 1977 (GVBI. S. 3o6, BS 61o-1o), zuletzt geändert durch Lan­desgesetz vom 21. Dez. 1978 (GVBI. S. 745) die folgende Sat­zung beschlossen, die nach Erteilung der aufsichtsbehördlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung durch die Kreis Verwaltung des Westerwaldkreises vom 23. Dezember 1981 hiermit öffentlich bekanntgemacht wird:

INHALTSVERZEICHNIS

I. A llgemeines

§ 1 Gebührenerhebung § 2 Sommer- und Wintersaison

II. Gebühren für die Benutzung des Bades § 3 Entstehung der Gebührenpflicht

§ 4 Einzelkarten für den einmaligen Besuch des Bades

§ 5 Dauerkarten

§6 Saisonkarten für Familien

§7 Familientageskarten

§8 Gruppen

§9 Bundeswehr

§ 1o Schwimmsportveranstaltungen § 11 Badezeit § 12 Gebührenfreiheit

III. Gebühren für die Benutzung von Nebenanlagen des Bades, von sonstigen Gegenständen und für beson­dere Leistungen

§ 13 Solarien §14 Schwimmunterricht §15 Sonstige Gebühren §16 Sonderreinigung

IV. Schlußvorschriften

§ 17 Schadenersatzansprüche § 18 Vollstreckung § 19 Inkrafttreten

I. Allgemeines

§ 1 - Gebührenerhebung

Die Verbandsgemeinde Montabaur betreibt das Hallen- und Freibad (Bad) als öffentliche Einrichtung. Für die Benutzung des Bades und seiner Nebenanlagen werden Gebühren nach Maß­gabe dieser Satzung erhoben.

§ 2 - Sommer- und Wintersaison

(1) Für die Sommersaison und die Wintersaison werden unter­schiedliche Badezeiten in einem Badezeiten plan festgelegt.

(2) Sommersaison ist die Zeit, in der das Wetter die Öffnung des Freibades nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten über einen längeren Zeitraum zuläßt.

Sie beginnt in der Regel im Mai und endet grundsätzlich im September eines jeden Jahres. Die Verwaltung wird ermächtigt, von Satz 2 abzuweichen, wenn es zweckmäßig erscheint.

Beginn und Ende der Sommersaison werden von der Verwal­tung ortsüblich bekanntgemacht.

(3) Über die Öffnung des Freibades und der Liegewiese während der Sommersaison entscheidet die Verwaltung im Einzelfall

unter Beachtung der Witterungsverhältnisse und der Besucher zahl nach pflichtgemäßem Ermessen.

II. Gebühren für die Benutzung des Bades

§ 3 - Entstehung der Gebührenpflicht

(1) Die Gebührenpflicht für die Benutzung des Bades entsteht mit dem Eintritt in den Bereich der Badeanlage (Umkleide­kabinen oder Liegewiese).

(2) Die Benutzungsgebühren sind grundsätzlich durch das Lö­sen einer Eintrittskarte an den Kartenautomaten zu entrich­ten. Die Verwaltung kann auch die Möglichkeit schaffen, an sonstigen Zahlstellen (Garderobe oder Freibadkasse) eine Ein' trittskarte zu lösen.

§4 - Einzelkarten für den einmaligen Besuch des Bades

DM

(1) Für Einzelkarten, die zum einmaligen Besuch des Bades berechtigen, werden folgende Gebühren erhoben:

a) von Personen ab vollendetem 16. Lebensjahr 3,00

b) von Personen ab vollendetem 4. bis zum voll­endeten 16. Lebensjahr 1,5o

(2) Schüler und Auszubildende, die das 16. Lebens­jahr vollendet haben. Studenten, Bundeswehrange­hörige im Mannschaftsdienstgrad, Zivildienstleistende, Schwerbehinderte, deren Erwerbsfähigkeit um min­destens 5o v. H. gemindert ist, und Empfänger von Sozialhilfe in Form der laufenden Hilfe zum Lebens­unterhalt (I. S. d. § 11 des Bundessozialhilfegesetzes) zahlen für die Benutzung des Bades eine Gebühr

von 1,5o

(3) Die in Abs. 2 aufgeführten Personen haben auf Verlangen dem Personal des Bades durch Vorlage eines Ausweises oder einer Bescheinigung nachzuwei - sen, daß sie zu dem Personenkreis nach dieser Be­stimmung gehören. Andernfalls ist die Gebühr nach Abs. 1 Buchstabe a) zu zahlen.

(4) Die Eintrittskarten nach dieser Bestimmung berech­tigen nur am Tage der Gebührenzahlung zur Benut­zung des Bades. Die Weitergabe an Dritte nach eigener Benutzung des Bades ist untersagt.

§ 5 - Dauerkarten

(1) Für Dauerkarten* die zu 12 Besuchen des Bades berechtigen, werden folgende Gebühren erhoben:

a) von Personen, ab vollendetem 16. Lebensjahr 3o,oo

b) von Personen ab vollendetem 4. Lebensjahr bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sowie von den in

§ 4 Abs. 2 aufgeführten Personen. 15,00

§ 4 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Die Dauerkarten gelten für eine Zeit von 12 Mona­ten nach Erwerb der Karte. Sie sind vor Betreten des Bades an der Kasse vorzulegen und werden für jede Be­nutzung entwertet.

(3) Die Dauerkarten sind innerhalb der Familie über­tragbar.

§ 6 - Saisonkarten für Familien

(1) Familien mit mindestens 3 Kindern unter 16 Jahren wird auf Antrag eine Saisonkarte ausgestellt. Satz 1

gilt auch, wenn eines oder mehrere Kinder zum Personen­kreis des § 4 Abs. 2 gehören.

(2) Die Gebühr für eine Saisonkarte beträgt 80,00

(3) Die Saisonkarte ist bei der Verbandsgemeinde­verwaltung.Montabaur zu beantragen und abzuho­len. Dort Ist nachzuweisen, daß die Berechtigung auf eine Saisonkarte nach Abs. 1 besteht.