Montabaur 2 /1 / Q2
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OffentL Bekanntmachungen
SATZUNG
der Verbandsgemeinde Montabaur über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Hallen'' und Freibades vom 3o. Dezember 1981
Der Verbandsgemeinderat Montabaur hat am 15. Dezember 1981 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung von Rheinland- Pfalz vom 14. Dez. 1973 (GVBI. S. 419, BS 2o2o-1), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 21. Dez. 1978 (GVBI. S. 77o) sowie des § 1 Abs. 1 und der §§ 2 und 7 des Kommunalabgabe ngesetzes für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 2. Sept. 1977 (GVBI. S. 3o6, BS 61o-1o), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 21. Dez. 1978 (GVBI. S. 745) die folgende Satzung beschlossen, die nach Erteilung der aufsichtsbehördlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung durch die Kreis Verwaltung des Westerwaldkreises vom 23. Dezember 1981 hiermit öffentlich bekanntgemacht wird:
INHALTSVERZEICHNIS
I. A llgemeines
§ 1 Gebührenerhebung § 2 Sommer- und Wintersaison
II. Gebühren für die Benutzung des Bades § 3 Entstehung der Gebührenpflicht
§ 4 Einzelkarten für den einmaligen Besuch des Bades
§ 5 Dauerkarten
§6 Saisonkarten für Familien
§7 Familientageskarten
§8 Gruppen
§9 Bundeswehr
§ 1o Schwimmsportveranstaltungen § 11 Badezeit § 12 Gebührenfreiheit
III. Gebühren für die Benutzung von Nebenanlagen des Bades, von sonstigen Gegenständen und für besondere Leistungen
§ 13 Solarien §14 Schwimmunterricht §15 Sonstige Gebühren §16 Sonderreinigung
IV. Schlußvorschriften
§ 17 Schadenersatzansprüche § 18 Vollstreckung § 19 Inkrafttreten
I. Allgemeines
§ 1 - Gebührenerhebung
Die Verbandsgemeinde Montabaur betreibt das Hallen- und Freibad (Bad) als öffentliche Einrichtung. Für die Benutzung des Bades und seiner Nebenanlagen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
§ 2 - Sommer- und Wintersaison
(1) Für die Sommersaison und die Wintersaison werden unterschiedliche Badezeiten in einem Badezeiten plan festgelegt.
(2) Sommersaison ist die Zeit, in der das Wetter die Öffnung des Freibades nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten über einen längeren Zeitraum zuläßt.
Sie beginnt in der Regel im Mai und endet grundsätzlich im September eines jeden Jahres. Die Verwaltung wird ermächtigt, von Satz 2 abzuweichen, wenn es zweckmäßig erscheint.
Beginn und Ende der Sommersaison werden von der Verwaltung ortsüblich bekanntgemacht.
(3) Über die Öffnung des Freibades und der Liegewiese während der Sommersaison entscheidet die Verwaltung im Einzelfall
unter Beachtung der Witterungsverhältnisse und der Besucher zahl nach pflichtgemäßem Ermessen.
II. Gebühren für die Benutzung des Bades
§ 3 - Entstehung der Gebührenpflicht
(1) Die Gebührenpflicht für die Benutzung des Bades entsteht mit dem Eintritt in den Bereich der Badeanlage (Umkleidekabinen oder Liegewiese).
(2) Die Benutzungsgebühren sind grundsätzlich durch das Lösen einer Eintrittskarte an den Kartenautomaten zu entrichten. Die Verwaltung kann auch die Möglichkeit schaffen, an sonstigen Zahlstellen (Garderobe oder Freibadkasse) eine Ein' trittskarte zu lösen.
§4 - Einzelkarten für den einmaligen Besuch des Bades
DM
(1) Für Einzelkarten, die zum einmaligen Besuch des Bades berechtigen, werden folgende Gebühren erhoben:
a) von Personen ab vollendetem 16. Lebensjahr 3,00
b) von Personen ab vollendetem 4. bis zum vollendeten 16. Lebensjahr 1,5o
(2) Schüler und Auszubildende, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Studenten, Bundeswehrangehörige im Mannschaftsdienstgrad, Zivildienstleistende, Schwerbehinderte, deren Erwerbsfähigkeit um mindestens 5o v. H. gemindert ist, und Empfänger von Sozialhilfe in Form der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt (I. S. d. § 11 des Bundessozialhilfegesetzes) zahlen für die Benutzung des Bades eine Gebühr
von 1,5o
(3) Die in Abs. 2 aufgeführten Personen haben auf Verlangen dem Personal des Bades durch Vorlage eines Ausweises oder einer Bescheinigung nachzuwei - sen, daß sie zu dem Personenkreis nach dieser Bestimmung gehören. Andernfalls ist die Gebühr nach Abs. 1 Buchstabe a) zu zahlen.
(4) Die Eintrittskarten nach dieser Bestimmung berechtigen nur am Tage der Gebührenzahlung zur Benutzung des Bades. Die Weitergabe an Dritte nach eigener Benutzung des Bades ist untersagt.
§ 5 - Dauerkarten
(1) Für Dauerkarten* die zu 12 Besuchen des Bades berechtigen, werden folgende Gebühren erhoben:
a) von Personen, ab vollendetem 16. Lebensjahr 3o,oo
b) von Personen ab vollendetem 4. Lebensjahr bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sowie von den in
§ 4 Abs. 2 aufgeführten Personen. 15,00
§ 4 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Die Dauerkarten gelten für eine Zeit von 12 Monaten nach Erwerb der Karte. Sie sind vor Betreten des Bades an der Kasse vorzulegen und werden für jede Benutzung entwertet.
(3) Die Dauerkarten sind innerhalb der Familie übertragbar.
§ 6 - Saisonkarten für Familien
(1) Familien mit mindestens 3 Kindern unter 16 Jahren wird auf Antrag eine Saisonkarte ausgestellt. Satz 1
gilt auch, wenn eines oder mehrere Kinder zum Personenkreis des § 4 Abs. 2 gehören. ‘
(2) Die Gebühr für eine Saisonkarte beträgt 80,00
(3) Die Saisonkarte ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung.Montabaur zu beantragen und abzuholen. Dort Ist nachzuweisen, daß die Berechtigung auf eine Saisonkarte nach Abs. 1 besteht.

