Montabaur 2/51 / 81
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Gebührenberechnung
(1) Der Erhebungszeitraum für die Gebühren ist ein Jahr.
{2) Der Umfang der Benutzung wird einmal im Jahr fostgestellt.
(3) Vierteljährlich zum 15. Tebruar, 15. Mai, 15. August und 15. November hat der Gebührenpflichtige Abschlagszahlungen zu entrichten, deren Höhe nach dem Verbrauch des Vorjahres festgesetzt wird.
(4) Bei Neuanschlüssen im taufe des Jahres werden Abschlagszahlungen' in Höhe der voraussichtlichen Benutzungsgebühren festgesetzt..
(5) Entfällt die Zahlungspflkht im taufe eines Jahres, worden die Gebühren •nach der festgestellten Abwassermenge bt’rochnot. Sie sind sofort fällig.
(6) Die Gebührenschuld wird nach Ablauf des Erhebungszeitraumes festgestellt und dem Gebührenpflichtigen in einem Gebührenbescheid mitgeteilt.
(7) Die im taufe des Jahres entrichteten Absch.agszahlungen werden mit einem besonderen Gebührenbescheid abgerechnet, übersteigt die Gebührenschuld die Summe der anzurechnenden Abschlagszahlungen, so ist der Unterschiedsbetrag Innerhalb eines Monats nach Erhalt des Gebührenbescheides zu entrichten.
Ist die Gebührenschuld niedriger als die Summe der anzurechnenden Abschlagszahlungen, so wird der Unterschiedsbetrüg durch Aufrechnung oder Erstattung ausgeglichen.
(2) Wird Verrentung bewilligt, so ist der Beitrag durch schriftlichen Bescheid in eine Schuld umzuwandeln, die in höchstens 10 Jahresleistungen zu entrichten ist. In dem Bescheid sind Höhe und Zeitpunkt der Fälligkeit der Jahresleistungen zu bestimmen. Der Jeweilige Restbetrag ist mit höchstens 2 v. H. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank hinaus jährlich zu verzinsen. Es ist der Diskontsatz am 1. jeden Monats für den betreffenden Monat maßgebend. Die Jahresleistungen stehen wiederkehrenden Leistungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Zwangsversteigerungsgesetzes gleich.
A bschnitt 3: Abwasserabgabe a ) Abwas$erabgabe_for_schmytzwassereinieiter
§ 12
Gegenstand der Abgabe
Die Vorbandsgemeinde legt nach § 2 LAbwAG die von Ihr zu entrichtenden Abwasserabgaben für Schmutzwassereinieitungen auf die Gebührenpflichtigen nach $ 10 um;
§ 17 bleibt unberührt. Für die Umlage der Abwasserabgabe auf Kloineinieiter gelten die §§ 18 bis 23.
§ 13
Abwälzungsgrundsätze
(1) Die Höhe der Abwasserabgabe wird in der Haushaltssatzung für das Jahr festgesetzt, in dem sie fällig wird. 1
§ 7
(2) Für die Umlage der Abwasserabgabe gelten die Vorschriften der §§ 2,-4, 6, 7 und 10.
Entstehung und Beendigung der Gebühronpf,licht
(1) Die Gebührenpflicht entst.eht an dem Tag, an dem der Anschluß aufgrund der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluß an die öffentliche Abwasseranlage betriebsfertig hergestellt ist oder die Abwasser sonstigen abwasscraufnehmenden Anlagen zugeführt werden. Für bereits bestehende Anschlüsse entsteht die Gebilhrenprlicht mit dem Tage, an dem diese Gebührensatzung ln Kraft tritt. ,
(2) Die Gebühronpf1icht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Anschluß an die öffentliche Abwasseranlage entfallt. Die Mitteilung gemäß § 7 (4) der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluß an die öffentliche Abwasseranlage muß spätestens zum 15. eines Monats der Verbandsgemeindeverwaltung vorliegen.
Abschni tt 2; Kanalanschlußbeiträge
§ 14
Heranziehung und Fälligkeit
(1) Die Umlage wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. Dieser soll mit dem Gebühronbescheid nach 5 6 verbunden werden. Die für die Abwasserabgabe umgelegten Beträge werden gesondert ausgewiesen.
(2) Die Abgabe ist am 15. Februar des folgenden Jahres fällig, soweit nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt wird.
§ 15
Pflichten des Abgabeschuldners
Der Abgabeschuldner hat die für die Prüfung und Berechnung der Abgabeansprüche notwendigen Auskünfte zu erteilen und erforderlichenfalls Zutritt zu gewähren. Die §§ 12 Abs. 1 und 2 sowie 13 Abs. 3 LAbwAG finden entsprechende Anwendung.
§ ö
Anschlußbeitrag
(1) Für die Deckung von Kosten der Herstellung der öffentlichen Abwasseranlage wird ein einmaliger Beitrag erhoben. Der Beitrag beträgt je qm Grundstücksfläche 2,-- DM und je qm zulässiger Geschoßfläche 2,-- DM.
(2) Die zulässige Geschoßfläche ergibt sich aus den Festsetzungen des jeweiligen Bebauungsplanes.. Ist ein solcher nicht vorhanden, wird eine Geschoßfiäche von 0,8 zugrundegolegt.
(3) ln Industriegebieten, in denen anstelle der Geschoßflächenzahl eine Bau- massenzahi ausgewiesen ist, ergibt sich die Geschoßflächen2ahl aus der Baumassenzahl, geteilt durch 3,5.
§ 9
Beitragsgegenstand
(1) Der Beitragspflicht unterliegen alle Grundstücke, die von der Abwasseranlage einen besonderen Vorteil haben. Ein besonderer Vorteil liegt vor, wenn ein Grundstück
1. durch die Aowasseranlage erschlossen ist und
2. die Voraussetzungen der Sätze 3 oder 4 vorliegen.
Grundstücke, für die eine bauliche, gewerbliche oder ähnliche Nutzung festgesetzt ist, sind beitragspflichtig, sobald sie bebaut, gewerblich oder ähnlich genutzt werden dürfen. Grundstücke, für die eine bauliche, gewerbliche oder ähnliche Nutzung nicht festgesetzt ist, sind beitragspflichtig, sobald sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen, oder wenn sie gewerblich genutzt werden.
(2) Wird ein Grundstück an die öffentliche Abwasscranlage des Anschlußberechtigten bzw. Anschlußverpflichteten angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllt.sind.
Das gi'lt auch dann, wenn unbebaute Grundstücke gern. § 5 Abs. 2 der Kanalisa- tionssatzung an die Abwasscranlage angeschlossen sind.
§ 10
Beitrags- und Gebührenpflichtiger
(1) Beitrags- und gebührenpflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Zustellung des Beitragsbescheides Anschlußberechtigter bzw. Anschlußverpflichteter des
Grundstücks ist, insbesondere Eigentümer, Wohnungseiyentümer, Frbhaube- rechtigte. Mehrere Anschlußberechtigte bzw. Anschlußverpf1ichtete haften als Gesamtschuldner.
(2) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück bzw. auf dem Erbbaurecht.
§ 11
Fälligkeit
(1) Der Beitrag wird einen Monat nach Zustellung des Beitragsbescheides fällig. Die Verbandsgemeindeverwaltung kann Ratenzahlungen oder Verrentungen be- wi 11igen.
§.16
Ahndung bei Verstößen und Zwangsmaßnahmen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig erforderliche Auskünfte nicht erteilt oder den Zutritt zum Grundstück nicht gewährt (§ 15). Die Ordnungswidrigkeit' kann mit einer Geldbuße bis zu der in § 24 Abs. 5 der Gemeindeordnung festgelegten Höhe geahndet werden. Das Bundesgesetz über Ordnungs Widrigkeiten findet Anwendung.
(2) Die Anwendung von Zwangsmitteln richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für Rheinland-Pfalz.
§ 17
Abwälzung auf Direkteinleiter
Wird die Abwasserabgabe nicht unmittelbar gegenüber einem Abwassereinleiter festgesetzt und ist die Verbandsgemeinde insoweit abgabenpflichtig, so wird diese Abwasserabgabe in vollem Umfang vom Abwassereinleiter angefordert. Im übrigen gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes entsprechend.
b) Abwassersbgabe_für_KleineJnleUer_
§ 18
Gegenstand der Abgabe
Die Abwasserabgabe für Einleiter, die im Jahresdurchschnitt weniger als 8 Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser unmittelbar in ein Gewässer oder in den Untergrund einleiten (§ 9'Abs. 2, Satz 2 Abwasserabgabengesetz), legt die Verbandsgemeinde um.
§ 19
Abgabemaßstab und Abgabesatz
(1) Die Abgabe wird nach der Zahi der auf dem Grundstück wohnenden Einwohner berechnet. Maßgebend ist die Wohnbevölkerung am 30. 6. des Jahres, für das die Abgabe zu entrichten ist.
(2) Die Abgabe beträgt je Einwohner:
i.b
1. Januar
1981
*
6,
.-- DM
ab
1. Januar
1982
=
9,
DM
ab
1. Januar
1983
=
12,
DM
ab
1. Januar
1984
=
Id,
DM
ab
1. Januar
I985
=
ia,
UM
ab
1. Januar
1986
=
20,
DM
im
Jahr.
§ 20
Entstehung und Beendigung der Abgabeschuld 0) Die Abgabeschuld entsteht jeweils zum 31. 12. eines Kalenderjahres.
(2) Die Abgabeschuld endet mit Ablauf des Jahres, in dem die Einleitung nntfällt und dies der Verbandsgemeinde schriftlich mitgeteilt wird.
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