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Wochenblatt
der Verbandsgemeinde Montabaur
Wochenzeitung mit öffentlichen Bekanntmachungen der Ortsgemeinden
Boden, Daubach, Eitelborn, Gackenbach, Girod, Görgeshausen, Großholbach, Heilberscheid, Heiligen- roth, Holler, Horbach, Hübingen, Kadenbach, Montabaur, Nentershausen, Neuhäusel, Niederelbert, Niedererbach,Nomborn, Oberelbert, Ruppach-Goldhausen, Simmern, Stahlhofen, Untershausen, Welschneudorf
sowie der Zweckverbände gemäß § 27 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14. Dezember 1973 - GVBI. S. 419 - in der derzeit gültigen Fassung - und den Bestimmungen der Hauptsatzung.
Jahrgang 9
FREITAG, den 18. Dez. 1981
Nummer: 51
-
§
Offen tl. Bekanntmachungen
Satzung
der Verbandsgemeinde Montabaur über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage, vor) Beiträgen für den Anschluß an die öffentliche Abwasseranlage sowie der Abwasserabgabe {Gebühren- und Beitragssatzung "Abwasser")
von, 1 0. Dez. 1381
Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), der §$ 2, 7, 8 und 11 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) sowie des § 2 des Landesgesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes {Landesabwasserabgabengesetz - LAbwAG -) hat der Verbandsgemeinderat Montabaur am 21. Oktober 1981 folgende Satzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaitung des Westerwaldkreises in Montabaur vom _ 0 3 . De 2 . 1981 _hiermit öffentlich bekanntgemacht wird:
§ 4
Verteilung dos gebührenfahiyen Aufwandes
(1) Die laufenden Gebühren werden, voweit nicht Sondervertrage «ihyesthlown sind, nach der Menge des Abwassers (häusliche und gewerbliche Abwasser) beiechnot, das der öffentlichen Abvassoranlayo von den «ingeschlossermn Grundstücken unmittelbar oder mittelbar /uyefültrt wird. Die Bervthitunns- einheit ist die Gebühr für einen Kubikmeter Abwasser.
(2) Als Abwasscniiofiye gelten
a) die der öffentlichen liasserversonjungsanlaye entnon^-aio und der Berechnung der Wasseryebühren /uyrundegeleyte Wassonnemjo,
b) die aus privaten Wasserversorgungsanlagen entnommene Wassermenge, die - falls nicht vor Beginn des Berechnungszeitraumes eine bindende Vereinbarung zwischen der'Verbandsgemeinde und dem Grundstückseigentümer getroffen wird - durch einen vom Grundstückseigentümer art/uschaffenden und zu unterhaltenden, von der Verbandsyemeinde jederzeit überprüfbaren Wasserzähler zu messen ist.
§ 5
Benutzungsgebühr
(1) Die Benutzungsgebühren werden entsprechend den nachfolgenden Gebührengruppen erhoben:
Abschnitt 1: Kanalbenutzungsgebühren
§ 1
Allgemeines
Für die Benutzung und den Ausbau (Erneuerung, Erweiterung und Änderung) der öffentlichen Abwasseranlage werden laufende Benutzungsgebühren erhoben. Für den Anschluß an die öffentliche Abwasseranlage wird ein einmaliger Beitrag erhoben.
§ 2
Gebührengegenstand
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Der Gebührenpflicht unterliegen alle Grundstücke, die an die öffentliche Abwasseranlage durch eine betriebsfertige Leitung angeschlossen sind.
§ 3
Gebührenfähiger Aufwand
(1) Gebührenfähig sind die Kosten, die der Verbandsgemeinde durch die Abwasseranlage entstehen. Hierzu gehören insbesondere:
1. die Kosten für die Verwaltung, die Unterhaltung und den Betrieb,
2. die Verzinsung des Anlagekapitals,
3. eine angemessene Abschreibung,
4. die Kosten für die Erneuerung, Erweiterung und Änderung.
(2) In die gebührenfähigen Kosten werden nicht einbezogen:
1. die Kosten für die Unterhaltung und den Betrieb der Anschluß- leitungen zu den einzelnen Grundstücken, soweit die Kosten nach § 11 der Allgemeinen Entwässerungssatzung der Verbandsgemeinde Montabaur erstattet werden,
2. die Kosten, die durch solche Erweiterungsmaßqahmen entstehen, die durch Beiträge gern. § 8 dieser.Satzung abgerechnet werden und
3. die Kosten für die Einleitung dos Straßenoberflächenwassers.
1. Anschlußnehmer, die die Abwasser ungereinigt dem Kanalnetz trtit anschließender zentraler Kläranlage zuführen und
Z. Anschlußnehmer, die über eigene Kläreinrichlungen (Hausklärgruben nach DIN 4261 pp.) ihre Abwasser dem Kanalnetz ohne zentrale Kläranlage zuführen.
Die Gebührensätze nach Nr. 1 und 2 sind für jedes Haushaltsjahr in der Haushaltssatzung festzusetzen.
(2) Wird das bezogene Frischwasser nur teilweise dem.Kanalnetz zugeleitet (landwirtschaftliche Betriebe/ Gärtnereien, gewerbliche Betriebe) erfolgt die Berechnung der Kanalbenutzungsgebühr in der Weise, daß der Anschlußnehmer die nicht der öffentlichen Abwasseranläge zugeführte Frischwassermenge nachzuweisen hat. Die nachweislich nicht der öffentlichen Abwasseranlage zugeführte Wassermenge wird bei der Berechnung der Kanalgebühren vom Gesamtfrischwasserverbrauch in Abzug gebracht. Wird der erforderliche Nachweis nicht erbracht, ist die Kanalgebühr nach dem gemessenen'Frischwasserverbrauch zu berechnen.
(3) Bei landwirtschaftlichen Betrieben, die eine Sammelgrube unterhalten, wird anstelle der Regelung von Abs. 2 je Stück Großvieh (Kühe, Pferde, Rinder) über einem Jahr und je zwei Stück Kleinvieh (Schweine, Kälber, Rinder unter einem Jahr) ein Pauschalbetrag von je 13 cbm jährlich in Abzug gebracht. Für die Berechnung dos abzuziehonden Pauschalbetrages ist der Viehbestand maßgebend, der durch einen Beauftragten der Verbandsgemeinde bzw. nach der Viehzählung im Dezember des Vorjahres festgestellt wird.
Wird nach Abzug des Pauschalbetrages ein Verbrauch ermittelt, der jährlich geringer ist als 30 cbm/Person und Jahr, so ist mindestens eine Menge von 30 cbm/Person und Jahr zu berechnen. Für die Erhebung der Personen gilt der Stand vom 1. 10. eines jeden Vorjahres. Im übrigen kann der Nachweis auch durch einen Wassermesser erbracht werden. Die Kosten für die Installation und Unterhaltung trägt der Anschlußnehmer.
(4) Hat ein Wassermesser überhaupt nicht oder nicht richtig angezeigt, so regelt sich die Berechnung der Gebühr nach § 7 der Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser aus dem Versorgungsnetz der Verbandsgemeiride Montabaur.
(5) Bei Anschlußnehmern
a) mit übermäßig großem Abwasseranfall - mindestens 12.000 cbm jährlich -,
b) deren Entsorgung einen besonderen technischen Aufwand bedingt,
c) die nicht zum Entsorgungsgebiet gehören,
können besondere Vereinbarungen über die Benutzungsgebühren getroffen werden.
OIENSJSTttNDEN der VERBANOSGEMEINDEVERWALTUNG: Rathous, Großer Markt und Wasserwerk (Neubau an der Eichwiese), Montag, Mittwoch bi* Freltog 8.00 bl* 12.00, Dienstag 8.00 bis 12.00, 16.00 bis 18.30 Uhr. Bauart (Gelbachstraße) Dienstog 8 bis 12.00, 16.00 bis 18.30 Uhr, Mittwoch 14.00 bis 16.00 Uhr, Donnerstog 8.00 bis 12.00 Uhr. FE8NSPRECHANSCH10SSE Verbondsgemeindeverwaltung 02602/2041, (nach Dienstschluß über Anrufbeantworter unter Nr. 02602/2041), Bürgermeister Mangels 02öC?^2044, Vef* bondsbeigeordneter Reusch 0 7602'20 45, Wasserwerk Montabaur noch Dienstschluß: siehe Bereitschoftsdienst.
KONTEN DER VERBANDSGEMcINDEKASSE : Kreissparkasse Montabaur Nr. 500017, Nassauische Sparkasse Montabaur Nr. 803000212, Volksbonk Montabaur Nr. 108, Potftcheui- omt Frankfurt/Main Nr. 1080C 603.

