Einzelbild herunterladen

Montabaur 3/51/81

§ 21

Abgabeschuldner

Abgabeschuldner ist, wer im ßerechnungszeitraum Eigentümer oder Erbbauberechtigter des Grundstückes ist. Mehrere Abgabepflichtige sind Gesamtschuldner.

§ 22

Heranziehung und Fälligkeit

(1) Die Umlage der Abwasserabgabe erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Dieser kann mit einem Bescheid über andere Abgaben verbunden sein.

(2) Die Abgabe ist am 15. Februar des folgenden Jahres fällig, soweit nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.

§ 23

Anwendung von Sonstigen Bestimmungen Die §§ 15 und 16 gelten entsprechend.

Absdinitt Schlußvorschriften

§ 24

Anwendung abgaberochtlieher Vorschriften

für die Erhebung der Kanalbenutzungsyebühren, der Kanalanschlußbeiträge und der Abwasserabgabe gelten die in §§ 3 und 4 des KAG aufgeführlen nbyaberechtlichen Vorschriften, soweit diese Satzung keine besondere Regelung enthält.

§ 25

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt i ückwi rkortd am 1. 1. 19B1 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Satzungen der Veitiündsyemeinde Montabaur über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung und die Erhebung von Beitiägen

für den Anschluß an die öffentliche Abwasseranlage (Gebühren- und Beitrags­satzung) vom 30. Juni 1975 und die Satzungen zur Änderung dieser Satzung vom 14. Marz 1 9/7, vom /.März 19/9 und vom 21. Jan. 1980 außer Kraft.

Vt'RBANPSGtMEI NDE VERWALTUNG MONTABAUR

(S.) goz. Mangels. Bürgermeister

Genehmigt

gemäß § 2 Abs. 2 des Kummunalabgabengesetzes

für Rheinland-Pfalz

Montabaur, den 3. Dezember 1981 Kreisverwaltung des Westerwaldkreises

In Vertretung:

( 4 ) gez. Dünnes, Regierungsdir^ktor

Hinweis:

(

Gern. § 24 Abs. 6 der Gemoindeordnung von Rhld.-Pf. - GemO - v. 14.12.1973 (GVB1. S. 419), zuletzt geändert durch Gesetz v. 21,12.197C (GVtU. S. 77o) wird auf folgendes hingewiesen:

Eine Verletzung der Bestimmungen über

1. die Ausschiießungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und *

2, die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GewO)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Be­kanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber

der VerbandsgcmeindeverwaUung Montabaur geltend gemacht worden ist.

Erläuterung zur Gebühren- und BeitragssatzungAbwasser" der Verbandsgemeinde Montabaur vom 10. Dezember 1981

Der Verbandsgemeinderat hat am 21. Okt. 1981 die oben ab­gedruckte Satzung öffentlich beschlossen und angeregt, die Sat­zung im Wochenbaltt zu erläutern. Dem wird hiermit entsprochen.

1. KEINE WESENTLICHEN ÄNDERUNGEN IN DEN AB­SCHNITTEN 1 UND 2

Die Abschnitte 1 (Kanalbenutzungsgebühren) und 2 (Kanalan­schlußbeiträge) enthalten im wesentlichen das, was schon in der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung und von Beiträgen für den Anschluß an die öffentliche Abwasseran­lage vom 30.6.1975 geregelt war. Diese Satzung ist schon dreimal (durch Satzungen vom 14.3.1977, 7.3.1979 und 21.1.1980) ge­ändert worden. Deshalb erschien es zweckmäßig, die Satzung nicht erneut zu ändern, indem man die Satzung um die Bestim­mungen über die Abwasserabgabe ergänzte, sondern sie insgesamt

neu zu fassen. Die Zusammenfassung in einer Satzung soll die Übersichtlichkeit verbessern.

Festzuhalten bleibt: BEI DER ERHEBUNG DER KANAL­BENUTZUNGSGEBÜHREN UND DER KANALANSCHLUSS- BEITRÄGE HAT SICH DURCH DIE NEUE SATZUNG NICHTS GEÄNDERT.

2. REGELUNGEN ÜBER DIE ABWASSERABGABE (Abschnitt 3)

2.1. URSACHE FÜR DIESE REGELUNGEN

Der Bund hat am 13.9.1976 das Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer erlassen (BGBl. I S.2721)

Das Landesgesetz für Rheinland-Pfalz zur Ausführung des Ab­wasserabgabegesetzes (Landeswasserabgabengesetz - LAbwAG-) wurde am 22.12.1980 erlassen. Es trat am 31.12.1980 in Kraft.

Nach §1(1) LAbwAG ist die Verbandsgemeinde außer für das Abwasser, das sie selbst einleitet, auch anstelle der Abwasser­einleiter (Privathaushalte, Gewerbebetriebe etc.) abgabepflichtig, deren Abwasser sie zu beseitigen hat.

§ 2 LAbwAG regelt, daß die Verbandsgemeinde die von ihr zu zahlende Abwasserabgabe auf die Eigentümer und Nutzungs­berechtigten der Grundstücke, auf denen das Abwasser anfällt, und auf die Direkteinleiter umlegt.

Da dies nur aufgrund einer Satzung möglich ist (§ 2 Abs. 4 LAbwAG), mußte die Verbandsgemeinde die entsprechende Satzung erlassen.

2.2. HINWEISE ZUM AUFBAU DER SATZUNG

Zum Verständnis der Satzung ist zu beachten, daß der Abschnitt 3 (Abwasserabgabe) in zwei Teile a) und b) untergliedert ist.

a) ABWASSERABGABE FÜR SCHMUTZWASSEREINLEITER Der Abgabepflicht unterliegen alle Grundstücke, die an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage der Verbandsgemeinde durch eine betriebsfertige Anschlußleitung angeschlossen sind. Hierbei ist es gleichgültig, ob das eingeleitete Schmutzwasser

in einer Hausklärgrube vorgeklärt wird oder das Schmutzwasser direkt eingeleitet wird.

Die Höhe der jeweils zu zahlenden Abwasserabgabe wird in der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr festgesetzt, in dem sie zu zahlen ist. Da der Fälligkeitszeitpunkt der 15. Februar des fol­genden Jahres ist, muß die Abwasserabgabe für das Haushalts­jahr 1981 in der Haushaltssatzung 1982 festgesetzt werden. Sie beträgt für das Jahr 1981 für alle Anschlußnehmer 0,10 DM pro cbm Frischwasserbezug.

Eine Gewichtung nach Verschmutzungsgraden findet nicht statt, da in der Verbandsgemeinde Montabaur Industriebetriebe nicht in dem Umfange vorhanden sind, daß ein nach Verschmutzungs­graden modifizierter Frischwassermaßstab zu einer größeren Abgabengerechtigkeit führen würde. Sofern in Zukunft Betriebe angesiedelt werden sollten, die eine solche Regelung notwendig machen würden, werden mit ihnen Sonderverträge geschlos­sen, damit die Einleiter von häuslichen und üblichen Gewerbe­schmutzwasser durch eine solche Ansiedlung nicht schlechter gestellt werden.

Die Erhebung der Abwasserabgabe erfolgt gemeinsam mit der Wassergeldrechnung und dem Kanalgebührenbescheid. In dieser Rechnung wird die Höhe der Abwasserabgabe gesondert ausge­wiesen.

b) ABWASSERABGABE FÜR KLEINEINLEITER Kleineinleiter sind diejenigen Einleiter von Schmutzwasser aus Haushaltungen und vergleichbarem Abwasser, die nicht an das Kanalnetzangeschlossen sind und ihr Schmutzwasser unmittel­bar in ein Gewässer oder den Untergrund einleiten. Zu diesem Kreis der Abgabenpflichtigen gehören insbesondere die Grund­stückseigentümer, deren Hausklärgrube nicht mit dem Kanalnetz verbunden ist. Für sie wird die Abwasserabgabe nach Durch­schnittssätzen berechnet. Sie richtet sich nach der Zahl der auf dem Grundstück wohnenden Einwohner.

Die Abgabe beträgt für jede dieser Personen für das Jahr 1981 =