Montabaur 3/51/81
§ 21
Abgabeschuldner
Abgabeschuldner ist, wer im ßerechnungszeitraum Eigentümer oder Erbbauberechtigter des Grundstückes ist. Mehrere Abgabepflichtige sind Gesamtschuldner.
§ 22
Heranziehung und Fälligkeit
(1) Die Umlage der Abwasserabgabe erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Dieser kann mit einem Bescheid über andere Abgaben verbunden sein.
(2) Die Abgabe ist am 15. Februar des folgenden Jahres fällig, soweit nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.
§ 23
Anwendung von Sonstigen Bestimmungen Die §§ 15 und 16 gelten entsprechend.
Absdinitt Schlußvorschriften
§ 24
Anwendung abgaberochtlieher Vorschriften
für die Erhebung der Kanalbenutzungsyebühren, der Kanalanschlußbeiträge und der Abwasserabgabe gelten die in §§ 3 und 4 des KAG aufgeführlen nbyaberechtlichen Vorschriften, soweit diese Satzung keine besondere Regelung enthält.
§ 25
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt i ückwi rkortd am 1. 1. 19B1 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Satzungen der Veitiündsyemeinde Montabaur über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung und die Erhebung von Beitiägen
für den Anschluß an die öffentliche Abwasseranlage (Gebühren- und Beitragssatzung) vom 30. Juni 1975 und die Satzungen zur Änderung dieser Satzung vom 14. Marz 1 9/7, vom /.März 19/9 und vom 21. Jan. 1980 außer Kraft.
Vt'RBANPSGtMEI NDE VERWALTUNG MONTABAUR
(S.) goz. Mangels. Bürgermeister
Genehmigt
gemäß § 2 Abs. 2 des Kummunalabgabengesetzes •
für Rheinland-Pfalz
Montabaur, den 3. Dezember 1981 Kreisverwaltung des Westerwaldkreises
In Vertretung:
( 4 ) gez. Dünnes, Regierungsdir^ktor
Hinweis:
(
Gern. § 24 Abs. 6 der Gemoindeordnung von Rhld.-Pf. - GemO - v. 14.12.1973 (GVB1. S. 419), zuletzt geändert durch Gesetz v. 21,12.197C (GVtU. S. 77o) wird auf folgendes hingewiesen:
Eine Verletzung der Bestimmungen über
1. die Ausschiießungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und *
2, die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GewO)
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber
der VerbandsgcmeindeverwaUung Montabaur geltend gemacht worden ist.
Erläuterung zur Gebühren- und Beitragssatzung „Abwasser" der Verbandsgemeinde Montabaur vom 10. Dezember 1981
Der Verbandsgemeinderat hat am 21. Okt. 1981 die oben abgedruckte Satzung öffentlich beschlossen und angeregt, die Satzung im Wochenbaltt zu erläutern. Dem wird hiermit entsprochen.
1. KEINE WESENTLICHEN ÄNDERUNGEN IN DEN ABSCHNITTEN 1 UND 2
Die Abschnitte 1 (Kanalbenutzungsgebühren) und 2 (Kanalanschlußbeiträge) enthalten im wesentlichen das, was schon in der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung und von Beiträgen für den Anschluß an die öffentliche Abwasseranlage vom 30.6.1975 geregelt war. Diese Satzung ist schon dreimal (durch Satzungen vom 14.3.1977, 7.3.1979 und 21.1.1980) geändert worden. Deshalb erschien es zweckmäßig, die Satzung nicht erneut zu ändern, indem man die Satzung um die Bestimmungen über die Abwasserabgabe ergänzte, sondern sie insgesamt
neu zu fassen. Die Zusammenfassung in einer Satzung soll die Übersichtlichkeit verbessern.
Festzuhalten bleibt: BEI DER ERHEBUNG DER KANALBENUTZUNGSGEBÜHREN UND DER KANALANSCHLUSS- BEITRÄGE HAT SICH DURCH DIE NEUE SATZUNG NICHTS GEÄNDERT.
2. REGELUNGEN ÜBER DIE ABWASSERABGABE (Abschnitt 3)
2.1. URSACHE FÜR DIESE REGELUNGEN
Der Bund hat am 13.9.1976 das Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer erlassen (BGBl. I S.2721)
Das Landesgesetz für Rheinland-Pfalz zur Ausführung des Abwasserabgabegesetzes (Landeswasserabgabengesetz - LAbwAG-) wurde am 22.12.1980 erlassen. Es trat am 31.12.1980 in Kraft.
Nach §1(1) LAbwAG ist die Verbandsgemeinde außer für das Abwasser, das sie selbst einleitet, auch anstelle der Abwassereinleiter (Privathaushalte, Gewerbebetriebe etc.) abgabepflichtig, deren Abwasser sie zu beseitigen hat.
§ 2 LAbwAG regelt, daß die Verbandsgemeinde die von ihr zu zahlende Abwasserabgabe auf die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der Grundstücke, auf denen das Abwasser anfällt, und auf die Direkteinleiter umlegt.
Da dies nur aufgrund einer Satzung möglich ist (§ 2 Abs. 4 LAbwAG), mußte die Verbandsgemeinde die entsprechende Satzung erlassen.
2.2. HINWEISE ZUM AUFBAU DER SATZUNG
Zum Verständnis der Satzung ist zu beachten, daß der Abschnitt 3 (Abwasserabgabe) in zwei Teile a) und b) untergliedert ist.
a) ABWASSERABGABE FÜR SCHMUTZWASSEREINLEITER Der Abgabepflicht unterliegen alle Grundstücke, die an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage der Verbandsgemeinde durch eine betriebsfertige Anschlußleitung angeschlossen sind. Hierbei ist es gleichgültig, ob das eingeleitete Schmutzwasser
in einer Hausklärgrube vorgeklärt wird oder das Schmutzwasser direkt eingeleitet wird.
Die Höhe der jeweils zu zahlenden Abwasserabgabe wird in der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr festgesetzt, in dem sie zu zahlen ist. Da der Fälligkeitszeitpunkt der 15. Februar des folgenden Jahres ist, muß die Abwasserabgabe für das Haushaltsjahr 1981 in der Haushaltssatzung 1982 festgesetzt werden. Sie beträgt für das Jahr 1981 für alle Anschlußnehmer 0,10 DM pro cbm Frischwasserbezug.
Eine Gewichtung nach Verschmutzungsgraden findet nicht statt, da in der Verbandsgemeinde Montabaur Industriebetriebe nicht in dem Umfange vorhanden sind, daß ein nach Verschmutzungsgraden modifizierter Frischwassermaßstab zu einer größeren Abgabengerechtigkeit führen würde. Sofern in Zukunft Betriebe angesiedelt werden sollten, die eine solche Regelung notwendig machen würden, werden mit ihnen Sonderverträge geschlossen, damit die Einleiter von häuslichen und üblichen Gewerbeschmutzwasser durch eine solche Ansiedlung nicht schlechter gestellt werden.
Die Erhebung der Abwasserabgabe erfolgt gemeinsam mit der Wassergeldrechnung und dem Kanalgebührenbescheid. In dieser Rechnung wird die Höhe der Abwasserabgabe gesondert ausgewiesen.
b) ABWASSERABGABE FÜR KLEINEINLEITER Kleineinleiter sind diejenigen Einleiter von Schmutzwasser aus Haushaltungen und vergleichbarem Abwasser, die nicht an das Kanalnetzangeschlossen sind und ihr Schmutzwasser unmittelbar in ein Gewässer oder den Untergrund einleiten. Zu diesem Kreis der Abgabenpflichtigen gehören insbesondere die Grundstückseigentümer, deren Hausklärgrube nicht mit dem Kanalnetz verbunden ist. Für sie wird die Abwasserabgabe nach Durchschnittssätzen berechnet. Sie richtet sich nach der Zahl der auf dem Grundstück wohnenden Einwohner.
Die Abgabe beträgt für jede dieser Personen für das Jahr 1981 =

