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Montabaur 12/44/81

Entsprechend den vorstehenden Zahlen weist der Hauungs­und Kulturplan einen Fehlbedarf von 3.990,- DM auf.

Zur Verringerung dieses Fehlbedarfes beschloß der Ortsgemeinde­rat, eine Änderung im Kulturplan entsprechend der keine Mit­tel für den LehrwanderwegDickheck" bereitgestellt werden sollen.

Durch diese Kosteneinsparung wird der Fehlbedarf vermindert auf 3.290,- DM.

Restausbau der Korngasse beschlossen

Um eine restlose Anbindung der in diesem Bereich befindlichen Grundstücke zu erreichen, beschloß der Ortsgemeinderat den Restausbau der Korngasse.

Entsprechend einer von der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur ausgearbeiteten Planung soll die Ausführung zunächst mit beidseitigem Bürgersteig in gleicher Breite wie bei der übrigen Straße bis zum 2. Bauplatz und dann in einer Ausbaubreite von 5 m erfolgen.

Die ermittelten Kosten belaufen sich voraussichtlich auf ca. 14.000,-DM.

Landschaftspflegerische Maßnahmen im Rahmen der Flurbereini­gung befürwortet.

Dem Ortsgemeinderat wurde ein Schreiben des Kulturamtes We­sterburg zur Kenntnis gegeben, entsprechend dem im Rahmen der Flurbereinigung in der Gemarkung Großholbach auch land­schaftspflegerische Maßnahmen im öffentlichen Interesse durch­geführt werden sollen.

Hierzu wird ausgesagt, daß der zunächst erhoffte Landeszuschuß von 100 % der entstehenden Kosten nicht genehmigt wurde.

Der Zuschuß sei vielmehr auf 80 % der Kosten begrenzt worden. Vom Ortsgemeinderat wurde nun eine Entscheidung erbeten, ob ausgehend von einem Kostenvoranschlag über 31.300,- DM die Maßnahmen dennoch durchgeführt werden sollen, obwohl nunemhr ein Kostenanteil von 6.260,- DM von der Gemeinde aufgebracht werden müßte.

Die Durchführung der landschaftspflegerischen Maßnahmen wurden vom Rat trotz der von der Gemeinde aufzubringenden finanziellen Mittel befürwortet.

Einfriedungsarbeiten am Kinderspielplatz im Neubaugebiet Neuwiese" vergeben.

Nachdem zuvor Kostenangebote eingeholt wurden, beschloß der Rat nun die Vergabe der Einfriedungsarbeiten am Kinderspiel­platz im NeubaugebietNeuwiese". Die Auftragssumme beträgt ca. 12.700,- DM. Neben den Einfriedungsarbeiten soll auch die Aufstellung eines Fahrradständers erfolgen.

GROSSHOLBACH/GIROD:

Alte Herren

Am Samstag, dem 31.10.1981,spielen wir um 17.00 Uhr in Herschbach Oww. Abfahrt ab Großholbach , Gasthaus Hillen 16.15 Uhr.

GÖRGESHAUSEN:

Bericht über die Sitzung des Ortsgemeinderates Görgeshausen am 20. Oktober 1981

Hauungs- und Kulturplan 1982 verabschiedet

Nachdem der zuständige Revierbeamte, Forstamtmann Keller,

den Mitgliedern des Ortsgemeinderates die Festsetzungen im

Hauungs- und Kulturplan für das Forstwirtschaftsjahr 1982

erläutert hatte, wurde dieser vom Rat einstimmig verabschiedet.

Der Hauungs- und Kulturplan enthält folgende Festsetzungen:

Gesamteinnahmen 36.500,- DM

Gesamtausgaben 36.500,-- DM

Der gesamte Holzeinschlag von insgesamt 325 fm teilt sich wie

folgt auf:

270 fm Buche, 55 fm Fichte.

Nach dem gegenwärtigen Planungsstand zeigt sich ein ausgegliche­ner Hauungs- und Kulturplan in Einnahmen und Ausgaben.

Haushaltsrechnung 1980 beschlossen und Entlastung erteilt Der Ortsgemeinderat beschloß die von der Verbandsgemeinde­verwaltung Montabaur für das Haushaltsjahr 1980 aufgestellte Jahresrechnung. Dieser Beschluß wurde gefaßt, nachdem eine nichtöffentliche Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses zur Überprüfung der Belege vorausgegangen war. Diese Über­prüfung führte zu keinen Beanstandungen. Gleichzeitig beschloß der Rat, dem Ortsbürgermeister, den Ortsbeigeordne- . ten, dem Bürgermeister und den Beigeordneten der Verbands­gemeinde für das Haushaltsjahr 1980 die Entlastung zu erteilen.

Änderung des BebauungsplanesIm Strichen II" als Satzung beschlossen

Im Rahmen dqs formellen Ablaufes bei der Änderung des Be­bauungsplanesIm Strichen II" beschloß der Rat nunmehr die Änderung in Form einer Satzung. Die beschlossene Änderung sieht eine Reduzierung der Geschoßflächenzahl im Teilbereich des Gewerbetebietes vor.

Weitere Beschlußfassungen zum Ausbau der Dorfgemeinschafts­halle

Vor Vollendung der Arbeiten an der Dorfgemeinschaftshalle hatte der Rat erneut über einige Detailfragen zum Innenausbau der Halle zu entscheiden. Zunächst stand die Anschaffung der Bühnenelemente zur Diskussion. Eine endgültige Entschei­dung hierzu wurde jedoch noch nicht getroffen. Zur Diskussion stehen noch zwei Firmen. Der Zuschlag soll nach Klärung von Detailfragen an einen der beiden Anbieter erfolgen.

Zur Gestaltung der Trennwand zwischen dem Schankraum und Saal beschloß der Rat, resopalbeschichtete Holzspanelelemer te einbauen zu lassen.

Ferner wurden noch folgende Aussagen getroffen:

1. Der Auftrag für die Lieferung der Garderobenständer sowie die Sitzbänke in den Umkleidekabinen wurde erteilt.

2. Auf die Anbringung von Bildern zur Ausschmückung der Halle soll zunächst verzichtet werden.

3. Auch die Beschriftung der Löwensteinhalle (Außenbeschrif­

tung) soll zunächst zurückgestellt werden. Diese soll zu einem späteren Zeitpunkt an dem Vordach des Hauptein­ganges angebracht werden.

Öffentliche Bekanntmachung

4. Satzung der Ortsgemeinde Görgeshausen zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für das Friedhofs­und Bestattungswesen vom 23. Oktober 1981

Der Ortsgemeinderat Görgeshausen hat am 29.9-81 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz vom 14. Dez. 1973 (GVBI. S. 4I9, BS 2020-1). zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 21. Dez. 1978 (GVBI. S. 770) sowie des § 1 Abs. 1 und der §§ 2 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 2. Sept. 1977 (GVBI. S. 306, BS 610-10),zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 21. Dez. 1978 (GVBI. S. 745) die folgende Satzung beschlossen, die nach Erteilung der aufsichtsbehördlichen Unbedenklich­keitsbescheinigung durch die Kreisverwaltung des Westerwald­kreises vom 16. Okt. 1981 hiermit öffentlich bekanntgemacht hat.

§ 1

Die Satzung der Ortsgemeinde Görgeshausen über die Erhe­bung von Gebühren für das Bestattungswesen vom 9. Juli 1975, geändert durch Satzungen vom 2. Juni 1976,20. Oktober 1980 und 21. April 1981 wird wie folgt geändert:

§ 3 Abs. 12 enthält folgende Fassung (12) Muß die Ortsgemeinde für Bestattungen Lohnkosten zahlen, die höher sind als die in Abs. 1 festgesetzten Bestat­tungsgebühren, werden anstelle der Bestattungsgebühren nach Abs. 1 und Abs. 6 die tatsächlichen Kosten als Bestattungs­gebühren erhoben. Sonstige Bestattungsgebühren bleiben un­verändert.''