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Montabaur 15/21 / 81

(GemO) vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419) zuletzt geändert durch Artikel 1 des zweiten Landesgesetzes zur Änderung der Ge­meindeordnung und der Landkreisordnung vom 21.12.1978 (GVBI. S. 77o, 1979 S. 22 - BS 2010-1) in Verbindung mit § 123 Absatz 1 Ziff. 5 und 6 der Landeshauordnung für Rhein­land-Pfalz (LBauO) vom 27.2.1974 (GVBI. 1974 S. 53) die folgende Satzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises vom 12. Febr. 1981 hiermit bekanntgemacht wird.

§1 - Schutz des Ortsbildes

(1) Zum Schutz des Ortsbildes sind die nicht überbauten Flächen bebauter Grundstücke sowie Baulücken und sonstige unbebaute Grundstücke innerhalb der geschlossenen Ortslage ordnungsge­mäß zu unterhalten.

(2) Die in Absatz 1 genannten Flächen sind so instandzuhalten, daß sie nicht in einen verwahrlosten Zustand geraten. Zu diesem Zweck sind sie insbesondere von Abfall, sonstigem Un­rat, Gerümpel und Umkraut freizuhalten.

Es ist besonders darauf zu achten, daß Samenflug nicht entsteht.

(3) Grünflächen sind regelmäßig abzumähen.

Hecken, Büsche und Bäume sind so zu beschneiden, daß keine Äste und Zweige auf Bürgersteige oder öffentliche Verkehrs­flächen Überhängen.

§ 2 - Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des § 1 dieser Satzung oder einer aufgrund dieser Satzung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwider­handelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.ooo DM geahndet werden (§ 24 Abs. 5 GemO).

Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 2. Jan. 1975 (BGBl. I S. 8o), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5.1o.1978 (BGBl. I S. 1465) in seiner jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit die Ordnungswidrigkeit nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.

§ 3 - Zwangsmittel

Die Anwendung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung von Anordnungen aufgrund dieser Satzung richtet sich nach den Vorschriften des Polizeiverwaltungsgesetzes für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 29.6.1973 (GVBI. S. 18o), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.6.1978 (GVBI. S. 445).

§4 - Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekannt­machung in Kraft.

Niederelbert, den 15, Mai 1981 Hübinger, Ortsbürgermeister

Genehmigt:

Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur Montabaur, den 30.4.1981 Siegel Im Aufträge: Müller

HINWEIS:

Eine Verletzung der Bestimmungen über

1. die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und

2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Be­zeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung be­gründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung

Montabaur geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz - GemO- vom 14.12.

1973 (GVBI. S. 419) zuletzt geändert durch das zweite Landes­gesetz zur Änderung der Gemeindeordnung und der Landkreis­ordnung vom 21. Dez. 1978 (GVBI. S. 77o).

Pfarrfest in Niederelbert

Die kath. Kirchengemeinde Niederelbert feiert am Sonntag, dem 14. Juni 1981 ein Pfarrfest in der Elberthalle.

Der Pfarrgemeinderat hat auch eine sinnvolle Verbindung zwi­schen der FronleiGhnamsprozession und dem Pfarrfest gesehen. Aus organisatorischen Gründen (Musikkapelle) kann die Pro­zession nicht am Fronleichnamstag selbst sein.

So laden wir alle Gemeindemitglieder und zahlreiche Gäste nach der Prozession in die Elberthalle ein. Dort erwartet Sie Musik, Chorgesang (Männergesangverein) und ein sättigender Eintopf.

Am Nachmittag haben Sie viel Gelegenheit bei Kaffee und Ku­chen gemütlich zusammenzusitzen, miteinander zu sprechen, froh zu sein und auch außerhalb der Kirche Gemeinde zu erle­ben. Die Jugend unterhält die Kinder mit selbst ausgedachten Kirmesspielen.

Der Erlös ist für die Finanzierung von neuen Ziffernblättern unserer Kirchturmuhr bestimmt.

Alte Herren Blau-Weiß Niederelbert

Am Samstag, dem 23.5.1981 spielen wir gegen die Mannschaft aus Helferskirchen. Abfahrt 16.00 Uhr ab Gemeindeplatz Nieder­elbert.

Sportverein Blau-Weiß Niederelbert

Wir erinnern noch einmal an unsere sportliche Veranstaltung am Sonntag, dem 24. Mai 1981 von 14.00 -18.00 Uhr.

Kommen Sie zu unseren 4 sportlichen Stunden mit Kaffee und Kuchen. Eintritt frei I

Jahrgangstreffen 61

Der Jahrgang 1961 trifft sich am 22. Mai,um 20 Uhr in der Gaststätte Keul, Niederelbert.

OBERELBERT:

Öffentliche Bekanntmachung

Aufstellung des BebauungsplanesFesterling" in der Ortsge­meinde Oberelbert

Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gern. § 2 Abs. 1 BBauG.

Der Ortsgemeinderat von Oberelbert hat in seiner Sitzung am 12.5.1981 die Aufstellung des BebauungsplanesFesterling" beschlossen.

Der Beschluß hat folgenden Wortlaut:

Für den GemarkungsbereichFesterling" (nördlich der neu angelegten Sportanlage) wird ein Bebauungsplan aufgestellt.

Das Plangebiet wird nach der Ausweisung des Flächennutzungs­planes wie folgt begrenzt:

Im Norden von den Parzellen 266/2 B.Gewann, 290 5.Gewann, 297 4.Gewann, 312/2 3.Gewann,317/3, 319/2, 320/2 2. Gewann, 322/2, 2/2 und 1/2 , Flur 1, Gemarkungsbezeich­nungAm Tor", im Westen von der Kreisstraße 169 r im Süden von der Straße bzw. WegWiesengrund" und der StraßeAm Backhaus",

im Osten von den Feldwegen 334/2, 332/2 und 324/3, Flur 1 . Der Planbereich beinhaltet die GemarkungsteileKrautland Festerling", Ackerland Festerling" und Unter dem Dorf".

Der Plan erhält die BezeichnungFesterling".

Die Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur wird mit den Pla­nungsarbeiten beauftragt.

Dieser Beschluß wird hiermit gern. § 2 Abs. 1 BBauG bekannt­gemacht.

Oberelbert, den 15.5.1981 Weyand, Ortsbürgermeister