Montabaur 15/21 / 81
(GemO) vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419) zuletzt geändert durch Artikel 1 des zweiten Landesgesetzes zur Änderung der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung vom 21.12.1978 (GVBI. S. 77o, 1979 S. 22 - BS 2010-1) in Verbindung mit § 123 Absatz 1 Ziff. 5 und 6 der Landeshauordnung für Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 27.2.1974 (GVBI. 1974 S. 53) die folgende Satzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises vom 12. Febr. 1981 hiermit bekanntgemacht wird.
§1 - Schutz des Ortsbildes
(1) Zum Schutz des Ortsbildes sind die nicht überbauten Flächen bebauter Grundstücke sowie Baulücken und sonstige unbebaute Grundstücke innerhalb der geschlossenen Ortslage ordnungsgemäß zu unterhalten.
(2) Die in Absatz 1 genannten Flächen sind so instandzuhalten, daß sie nicht in einen verwahrlosten Zustand geraten. Zu diesem Zweck sind sie insbesondere von Abfall, sonstigem Unrat, Gerümpel und Umkraut freizuhalten.
Es ist besonders darauf zu achten, daß Samenflug nicht entsteht.
(3) Grünflächen sind regelmäßig abzumähen.
Hecken, Büsche und Bäume sind so zu beschneiden, daß keine Äste und Zweige auf Bürgersteige oder öffentliche Verkehrsflächen Überhängen.
§ 2 - Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des § 1 dieser Satzung oder einer aufgrund dieser Satzung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.ooo DM geahndet werden (§ 24 Abs. 5 GemO).
Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 2. Jan. 1975 (BGBl. I S. 8o), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5.1o.1978 (BGBl. I S. 1465) in seiner jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit die Ordnungswidrigkeit nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.
§ 3 - Zwangsmittel •
Die Anwendung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung von Anordnungen aufgrund dieser Satzung richtet sich nach den Vorschriften des Polizeiverwaltungsgesetzes für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 29.6.1973 (GVBI. S. 18o), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.6.1978 (GVBI. S. 445).
§4 - Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Niederelbert, den 15, Mai 1981 Hübinger, Ortsbürgermeister
Genehmigt:
Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur Montabaur, den 30.4.1981 Siegel Im Aufträge: Müller
HINWEIS:
Eine Verletzung der Bestimmungen über
1. die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und
2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO)
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung
Montabaur geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz - GemO- vom 14.12.
1973 (GVBI. S. 419) zuletzt geändert durch das zweite Landesgesetz zur Änderung der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung vom 21. Dez. 1978 (GVBI. S. 77o).
Pfarrfest in Niederelbert
Die kath. Kirchengemeinde Niederelbert feiert am Sonntag, dem 14. Juni 1981 ein Pfarrfest in der Elberthalle.
Der Pfarrgemeinderat hat auch eine sinnvolle Verbindung zwischen der FronleiGhnamsprozession und dem Pfarrfest gesehen. Aus organisatorischen Gründen (Musikkapelle) kann die Prozession nicht am Fronleichnamstag selbst sein.
So laden wir alle Gemeindemitglieder und zahlreiche Gäste nach der Prozession in die Elberthalle ein. Dort erwartet Sie Musik, Chorgesang (Männergesangverein) und ein sättigender Eintopf.
Am Nachmittag haben Sie viel Gelegenheit bei Kaffee und Kuchen gemütlich zusammenzusitzen, miteinander zu sprechen, froh zu sein und auch außerhalb der Kirche Gemeinde zu erleben. Die Jugend unterhält die Kinder mit selbst ausgedachten Kirmesspielen.
Der Erlös ist für die Finanzierung von neuen Ziffernblättern unserer Kirchturmuhr bestimmt.
Alte Herren Blau-Weiß Niederelbert
Am Samstag, dem 23.5.1981 spielen wir gegen die Mannschaft aus Helferskirchen. Abfahrt 16.00 Uhr ab Gemeindeplatz Niederelbert.
Sportverein Blau-Weiß Niederelbert
Wir erinnern noch einmal an unsere sportliche Veranstaltung am Sonntag, dem 24. Mai 1981 von 14.00 -18.00 Uhr.
Kommen Sie zu unseren 4 sportlichen Stunden mit Kaffee und Kuchen. Eintritt frei I
Jahrgangstreffen 61
Der Jahrgang 1961 trifft sich am 22. Mai,um 20 Uhr in der Gaststätte Keul, Niederelbert.
OBERELBERT:
Öffentliche Bekanntmachung
Aufstellung des Bebauungsplanes „Festerling" in der Ortsgemeinde Oberelbert
Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gern. § 2 Abs. 1 BBauG.
Der Ortsgemeinderat von Oberelbert hat in seiner Sitzung am 12.5.1981 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Festerling" beschlossen.
Der Beschluß hat folgenden Wortlaut:
Für den Gemarkungsbereich „Festerling" (nördlich der neu angelegten Sportanlage) wird ein Bebauungsplan aufgestellt.
Das Plangebiet wird nach der Ausweisung des Flächennutzungsplanes wie folgt begrenzt:
Im Norden von den Parzellen 266/2 B.Gewann, 290 5.Gewann, 297 4.Gewann, 312/2 3.Gewann,317/3, 319/2, 320/2 2. Gewann, 322/2, 2/2 und 1/2 , Flur 1, Gemarkungsbezeichnung „Am Tor", im Westen von der Kreisstraße 169 r im Süden von der Straße bzw. Weg „Wiesengrund" und der Straße „Am Backhaus",
im Osten von den Feldwegen 334/2, 332/2 und 324/3, Flur 1 . Der Planbereich beinhaltet die Gemarkungsteile „Krautland Festerling", Ackerland Festerling" und „ Unter dem Dorf".
Der Plan erhält die Bezeichnung „Festerling".
Die Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur wird mit den Planungsarbeiten beauftragt.
Dieser Beschluß wird hiermit gern. § 2 Abs. 1 BBauG bekanntgemacht.
Oberelbert, den 15.5.1981 Weyand, Ortsbürgermeister

