Montabaur 10/21/81 HINWEIS:
Eine Verletzung der Bestimmungen über
1. die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und
2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO)
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz -GemO- vom 14.12.1973 (GVBI. S. 4I9) zuletzt geändert durch das zweite Landesgesetz zur Änderung der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung vom 21. Dez.1978 (GVBI. S. 770)
Fundsachen
Es wurde eine Kindersportja'cke (Oberteil eines Trainingsanzuges) gefunden. Der Eigentümer kann sie während der Sprechzeiten beim Ortsbürgermeister im Bürgermeisteramt abholen.
Ferdinand, Ortsbürgermeister
Verkauf von Produkten aus der Dritten Welt
Die katholische Jugend Ruppach-Goldhausen bietet am 23. 124. Mai und am 27./28. Mai ISS^Christi-Himmelfahrt.Produkte aus der Dritten Welt an. Es handelt sich um Indio-Kaffee,
Honig, Kerzen und Jutetaschen, die jeweils nach den Gottesdiensten (Vorabendmesse und Hochamt) am Ausgang der Pfarrkirche verkauft werden sollen.
EITELBORN:
Teilzeitkräfte gesucht
Für die laufende Unterhaltung der Friedhofsanlagen sucht die Ortsgemeinde Eitelborn ab sofort 1 bis 2 weibliche oder männliche Teilzeitkräfte (freie Arbeitseinteilung)- Bewerbungen an die Ortsgemeinde Eitelborn während der Dienststunden, dienstags und donnerstags in der Zeit von 18.00 bis 19.30 Uhr, Tel. 02620/8610.
Kirmesgesellschaften 1981 und 1982
Wir treffen uns zu unserem traditionellen Fußballspiel am Samstag, dem 23. Mai bis 14.00 Uhr auf dem Sportplatz Nörrberg.
Zur abendlichen Feier treffen sich alle angemeldeten Mitglieder um 19.00 Uhr an der Eiielborner Feuerwehrhütte.
MGV „Mozart" Eitelborn
Am Sonntag, dem 31. Mai 1981, besuchen wir einen Sängerwettstreit in Wehen. Aus diesem Anlaß dürfte der Besuch unserer letzten Chorprobe am kommenden Montag für jeden Sänger eine Verpflichtung sein. Die inaktiven Mitglieder, die ebenfalls an dieser Fahrt teilnehmen möchten werden gebeten, dies bis spätestens Sonntag, den 24. Mai 1981, den aktiven Sängern mitzuteilen, damit eine Platzreservierung im Bus erfolgen kann.
MGV Eitalborn 1866
Am Donnerstag, 21. Mai 81 ( treffen sich die Sänger des MGV Eitelborn 1866 zu einer wichtigen Chorprobe im Vereinslokal „Zur Sporkenburg".Geänderte Anfangszeiten beachten.
19.30 Uhr Bässe, 20.30 Uhr Tenöre.
AUGST
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Jahrgang 1934 j
Die Angehörigen des Jahrgangs 1934 treffen sich am Freitag, i 22.5.1981,20.00 Uhr in der Gaststätte „Zur Krone" zu einer allgemeinen Aussprache. |
Hobbymannschaft „Zur Krone" Eitelborn I
Am kommenden Sonntag, dem 24. Mai 1981, nehmen wir an j einem Fußballturnier in Hillscheid teil. Die ersten Spiele begin- | nen bereits vormittags um 09.00 Uhr. j
TV Jahn Eitelborn, Abt. Volleyball, Pokalrunde 1.Herrenmannschaft i
Die nächste Spielrunde in der 1. Herrenmannschaft findet am ' Samstag, 23.5.1981, 14.30 Uhr in der Turnhalle der Augst- Schule statt.
Als Gegner werden die Mannschaften des SC Altenkirchen i und des TV Bitburg erwartet. Der Gewinner dieses Dreiervergleichs qualifiziert sich für die Endrunde.
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KADENBACH: !
Öffentliche Bekanntmachung
Satzung der Ortsgemeinde Kadenbach über den Schutz des Ortsbildes vom 15. Mai 1981
Der Ortsgemein de rat hat in seiner Sitzung am 18. März 1981 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14.12.1973 (GVBI. S. 4I9), zuletzt geändert durch Artikel 1 des zweiten Landesgesetzes zur Änderung der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung vom 21.12.1978 (GVBI. S. 770), 1979 S. 22 - Bs 2010-1-) in Verbindung mit i 123 Absatz 1 Ziffer 5 und 6 der Landesbauordnung für ;
Rheinland-Pfalz (LBauO) v.27.2.1974 (GVBI.1974 S.53) die folgende
Satzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreis- | Verwaltung des Westerwaldkreises vom 30.4.1981 hiermit bekanntgemacht wird.
§ 1
Schutz des Ortsbildes
(1) Zum Schutz des Ortsbildes sind die nicht überbauten Flächen bebauter Grundstücke sowie Baulücken und sonsti ge unbebaute Grundstücke innerhalb der geschlossenen Ortslage ordnungsgemäß zu unterhalten.
(2) Die in Absatz 1 genannten Flächen sind so instandzuhalten, daß sie nicht in einen verwahrlosten Zustand geraten. Zu diesem Zweck sind sie insbesondere von Abfall, sonstigem Unrat, Gerümpel und Unkraut freizuhalten.
(3) Grünflächen.sind regelmäßig abzumähen
Hecken, Büsche und Bäume sind so zu beschneiden, daß keine Äste und Zweige auf Bürgersteige oder öffentliche Verkehrsflächen Überhängen.
§2
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des § 1 dieser Satzung oder einer aufgrund dieser Satzung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,- DM geahndet werden (§ 24 Abs. 5 GemO)
Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 2. Januar 1975 (BGBl. I S. 80), zuletzt ge ändert durch Gesetz vom 5.10.1978 (BGBl. I S. 1465) in seiner jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit die Ordnungswidrigkeit nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.

