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Montabaur 9/21 / 81

20 Jahre KirchenuhorCacilia" Montabaur-Horressen am 24. Mai 1981

Um 9.00 Uhr Festhochamt. Die musikalische Gestaltung über­nimmt der Jubiläumschor unter Leitung von Heribert Weiden- feller.

Anschließend an das Festhochamt lädt der Chor zum Frühschop­pen ein. Bei schönem Wetter im Freien neben der Kirche,sonst im Jugendheim.

Um 18.00 Uhr Kirchenkonzert.

Mitwirkende:

Kirchenchor Cacilia Montabaur-Dernbach Kirchenchor Cäcilia Arzbach Kirchenchor Montabaur-Horressen Chorgemeinschaft Hoffnung-Cäcilia Heiligenroth Solisten: Lieselotte Müller, Sopran, Wilma Vogt, Sopran An der Orgel Toni Herrmann Bläserensemble

Nach dem Konzert gemütliches Beisammensein mit den Gastver­einen im Gasthaus Pohlmann.

Westerwaldverein e.V. Zweigverein Montabaur

Wanderung am 25.5.1981

Der Zweigverein Montabaur wandert am 25.5.1981 von Eitel­born über das Mühlental nach Ehrenbreitstein. Wanderstrecke 15 km, Rucksackverpflegung erforderlich. Abfahrt 9.00 Uhr Haus Selker. Anmeldung bis spätestens 21.5.1981 bei Wanderwart Walter Nagel, Tel. 02602/17171.

RUPPACH-GOLDHAUSEN:

Öffentliche Bekanntmachung

Satzung der Ortsgemeinde Rupfnch-Goldhausen über den Schutz des Ortsbildes vom 19. Mai 1981

Der Ortsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 5. März 1981 auf­grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419), zuletzt qeändert durch Artikel 1 des zweiten Landesgesetzes zur Änderung der Ge­meindeordnung und der Landkreisordnung vom 21.12.1978 (GVBI. S. 770, 1979 S. 22 - BS 2010-1-) in Verbindung mit §

123 Absatz 1 Ziff. 5 und 6 der Landesbauordnung für Rheinland-

Pfalz (LBauO) vom 27.2.1974 (GVBI. 1974 S. 53) die folgende Satzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreis­verwaltung des Westerwaldkreises v.29.April1981 hiermit kanntgemacht wird.

§ 1

Schutz des Ortsbildes

(1) Zum Schutz des Ortsbildes sind die nicht überbauten Flächen bebauter Grundstücke sowie Baulücken und sonsti­ge unbebaute Grundstücke innerhalb der geschlossenen Ortslage ordnungsgemäß zu unterhalten.

(2) Die in Absatz 1 genannten Flächen sind so instandzuhal­ten, daß sie nicht in einen verwahrlosten Zustand geraten. Zu diesem Zweck sind sie insbesondere von Abfall, sonsti­gem Unrat, Gerümpel und Unkraut freizuhalten.

Himmelfahrtssterntreffen am 28. Mai 1981

Abfahrt 9.15 Uhr am 28.5.1981 ab Haus Selker zum Marother Weiher. Von dort Wanderung mit Wanderfreunden aus anderen Zweigvenünen nach Steimel. Hier ist Gelegenheit zum gemeinsa­men Eintopfessen gegeben. Am Nachmittag buntes Programm. Himmelfahrtssternwanderung ca. 10 Kilometer.

Anmeldung hierfür bis zum 26. Mai 1981 bei unserem Wander­wart Walter Nagel, Tel. 02602/17171.

Zu beiden Veranstaltungen sind Gäste wie immer herzlich willkommen.

(3) Grünflächen.sind regelmäßig abzumähen.

Hecken, Büsche und Bäume sind so zu beschneiden, daß keine Äste und Zweige auf Bürgersteige oder öffentliche Verkehrsflächen Überhängen.

§2

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des § 1 dieser Satzung oder einer auf­grund dieser Satzung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt.

SV Horressen 1919 e.V. Abt. Alte Herren

Ihr Wanderziel am Vatertag?

Der Grillplatz bei Horressen !

Am Donnerstag, dem 28.5.1981 findet das alljährliche Waldfest der Alten Herren des SV Horressen auf dem Grillplatz bei Hor­ressen statt. Für das leibliche Wohl unserer Gäste ist bestens gesorgt.

AHRBACHGEMEINDEN

HEILIGENROTH:

Zu der Veranstaltung der DorfvereineEin Dorf ißt und trinkt für einen guten Zweck"

sind alle Bürger herzlich eingeladen. Lassen Sie das Mittagessen einmal ausfallen und kommen Sie zu uns. Es ist für alles bestens gesorgt. Auch Kaffee und Kuchen gibt es am Nachmittag. An Ge­tränken fehlt es nicht.

Der Reinerlös kommt Schwester Dr.Luka in Bihar/Indien zu. Die Veranstaltung findet an der Vogelsanghalle statt. Auch Freunde und Nachbarn sind herzlich eingeladen.

Manns, Ortsbürgermeister

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,- DM geahndet werden (§ 24 Abs. 5 GemO).

Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 2. Januar 1975 (BGBl. I S. 80), zuletzt ge­ändert durch Gesetz vom 5.10.1978 (BGBL I S. 1465) in seiner jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit die Ordnungswidrigkeit nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.

§3

Zwangsmittel

Die Anwendung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung von An­ordnungen aufgrund dieser Satzung richtet sich nach den Vor­schriften des Polizeivarwaltungsgesetzes für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 29.6.1973 (GVBI. S. 180), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.6.1978 (GVBI. S. 445).

§4

Inkrafttreten:

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekannt­machung in Kraft.

Ruppach-Goldhausen, den 19. Mai 1981 Ferdinand, Ortsbürgermeister

GENEHMIGT:

Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur Montabaur, den 29.4.1981 Siegel Im Aufträge: Müller