Montabaur 13 / 19/81
Der Rat erkannte die Notwendigkeit zur Anschaffung von
Geräten und Werkzeugen für den Gemeindearbeiter an. Der
Ortsbürgermeister wurde beauftragt, in Absprache mit dem
Gemeindearbeiter die notwendigen Werkzeuge
bzw. das notwendige Gerät zu beschaffen. Der Höchstbetrag für
die insgesamt zu vergebenden Aufträge wurde auf 8.000 DM
limitiert.
Änderung der Friedhofsgebührensatzung beschlossen
Dem Rat wurde ein Entwurf der 3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren über das Friedhofsund Bestattungswesen vorgelegt. Inhalt dieser Änderungssatzung ist folgender:
„§ 3 Abs. 10 erhält folgende Fassung:
Sieht der Ortsgemeinde kein Totengräber zur Verfügung, so sind anstelle der Bestattungsgebühren gern. § 3 Abs. 1 Buchst, a) und b) sowie Abs. 6 Grabbereitungskosten in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten zu zahlen. Sonstige Bestattungsgebühren bleiben unverändert. Die vorgesehene nochmalige Erhöhung der Bestattungsgebühren nach § 8 Abs. 2 entfällt.'
Ziel dieser neuen Regelung ist es zu gewährleisten, daß die Ortsgemeinde keine höheren Lohnkosten zahlen muß, als sie an Be- stattungssgebühren erhält. In der bislang gültigen Gebührensatzung ist ein Fixbetrag von zur Zeit 270 DM festgesetzt. Es hatte sich jedoch gezeigt, daß die Festsetzung eines Fixbetrages nicht zweckmäßig ist, da im Zuge der allgemeinen Lohnkostenentwicklung auch die Forderungen der als Hilfskräfte beschäftigten Totengräber angestiegen sind. Durch die Änderung dieser Satzung soll gewährleistet sein, daß die tatsächlich entstandenen Kosten erstattet werden.
Die Änderungssatzung wird nun der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises zur Erteilung der aufsichtsbehördlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung vorgelegt. Die Satzung wird zu gegebener Zeit im Wochenblatt der Verbandsgemeinde Montabaur öffentlich bekanntgemacht.
Satzung zum Schutz des Ortsbildes beschlossen
Auch im nächsten Tagesordnungspunkt wurde dem Rat eine von der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur ausgefertigte Satzung im Entwurf vorgelegt Dem Erlaß dieser Satzung wurde gleichfalls zugestimmt. Durch den Erlaß der Satzung zum Schutz des Ortsbildes soll gewährleistet werden, daß unbebaute Grundstücke im innerörtlichen Bereich in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt werden.
Insbesondere im vergangenen Jahr hat es sich gezeigt, daß oftmals unbebaute Grundstücke im innerörtlichen Bereich nicht gemäht wurden bzw. in sonstiger Weise verwahrlosten. Die Nachbarn fühlten sich durch Samenflug von Disteln und sonstigem Unkraut oftmals beeinträchtigt. Auch wurde das Ortsbild durch einzelne Grundstücke stark beeinträchtigt, was den Bemühungen der Gemeinde vor allem im Rahmen des Wettbewerbs „Unser Dorf soll schöner werden" abträglich war. Die Ortspolizeibehörde wurde mehrfach zum Einschreiten gegen die entsprechenden Grundstückseigentümer aufgefordert, hatte jedoch dafür keine gesetzliche Ermächtigung.
Durch den Erlaß der benannten Satzung wird nunmehr die Ortspolizeibehörde in die Lage versetzt, Grundstückseigentümer, die ihre Grundstücke verwahrlosen lassen, zur Beseitigung des Mißstandes aufzufordern und ggf. durch Zwangsmittel das Begehren zu realisieren.
Auch diese Satzung wird zunächst der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises zur Erteilung der Genehmigung vorgelegt.
Zu gegebener Zeit erfolgt die Veröffentlichung im Wochenblatt der Verbandsgemeinde Montabaur.
Änderung des Bebauungsplanes „Weickert / Am Tor" beschlossen
Durch einstimmigen Beschluß beschloß der Ortsgemeinderat den vorgenannten Bebauungsplan wie folgt zu ändern:
1. Der Bebauungsplan „Weipkert/ Am Tor" wird so geändert, daß alle Festsetzungen bezüglich der Errichtung von Garagen aufgehoben werden. Es gelten die Bestimmungen der jeweils gültigen Landesbauordnung.
2. Auch die Bürgerbeteiligung wird gern. § 2 a Abs. 4 BBauG verzichtet, weil sich die Änderung nicht wesentlich auf das Baugebiet oder die Nachbargebiete auswirkt.
3. Gleichzeitig stimmt der Rat der Änderung zu und beschließt die Offenlage gern. § 2 a Abs. 6 BBauG.
Der benannte Bebauungsplan wurde im Jahre 1969 genehmigt. Nach dessen Festsetzung konnten Garagen nur an ganz bestimmten Stellen errichtet werden. Bei dem teilweisen Zuschnitt der Grundstücke bedeutete die Einhaltung der Festsetzungen eine Härte, da durch die Festlegung des Standortes eine optimale Ausnutzbarkeit des Grundstückes nicht möglich war.
Durch die nunmehr beschlossene Änderung wurde dieser Mißstand behoben.
Änderung des Bebauungsplanes „Überdorf" beschlossen
Die vom Rat beschlossene Änderung des Bebauungsplanes „Überdorf" sieht vor, daß Garagen und Nebengebäude auch außerhalb der überbaubaren Fläche zulässig sind.
Der rechtsgültige Bebauungsplan „Überdorf" setzte fest, daß Garagen und Nebengebäude nur innerhalb der überbaubaren Fläche zulässig sind. Bei der Größe der Grundstücke sollte es jedoch möglich sein, in den großen privaten Grünflächen Garagen und Nebengebäude" errichten zu körnen, zumal die Grundstücke von beiden Seiten durch Straßen erschlossen sind.
Von diesen Überlegungen ausgehend stimmte der Rat der Änderung des Bebauungsplanes zu.
Beschlußfassungen zum Bebauungsplan „Festerling" zurückgestellt
Dem Ortsgemeinderat wurde eine Beschlußvorlage über die Bedenken und Anregungen zum Bebauungsplan „Festerling" vorgelegt. Über die vorgetragenen Bedenken und Anregungen wurde diskutiert. Zum Abschluß der Diskussion kam der Rat darüber überein, daß zunächst noch Sachinformationen von den Fachbehörden eingeholt werden sollten. Erst danach soll über die Anregungen und Bedenken beschlossen werden.
Straßenreinigung innerhalb unserer Gemeinde
Es besteht Veranlassung noch einmal darauf hinzuweisen, daß vor Sonn- und Feiertagen alle Ortsstraßen zu reinigen sind.
Auch für die Eigentümer unbebauter Grundstücke innerhalb der Ortslage besteht diese Reinigungspflicht.
Außerdem wurde festgestellt, daß einige Einwohner den Kehrdreck einfach in die Kanaleinlaufschächte fegen, statt diesen in die Mülleimer zu bringen.
Verloren - Gefunden
In dieser Woche wurde ein Schlüssel mit Anhänger als Fundsache abgegeben. Der Schlüssel kann bei entsprechendem Eigentumsnachweis während der Dienstzeit bei der Gemeindeverwaltung in Empfang genommen werden.
Befahren der Gemeindeanlagen „Unter dem Dorf" mit Fahrrädern, Mopeds und Motorrädern
Es besteht dringend Veranlassung, noch einmal darauf hinzuweisen, daß es verboten ist, die Gehwege und Anlagen „Unter dem Dorf", wie bisher des öfteren geschehen, mit Fahrrädern, Mopeds und Motorrädern zu befahren.
Hierdurch entstehen oft erhebliche Schäden, die mit einem hohen Kostenaufwand behoben werden müssen.
An alle Eltern unserer Gemeinde ergeht hiermit noch einmal die herzliche Bitte, ihre Kinder und Jugendlichen auf das bestehende Verbot hinzuweisen.

