Montabaur 6/17/81
§1 - Name und Rechtsstellung
(1) Die Stadtbücherei ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Montabaur. Sie führt den Namen "Stadtbücherei Montabaur".
(2) Die Stadtbücherei dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken. Sie stellt den Benutzern ein breit gefächertes Angebot an Sach- und Unterhaltungsliteratur - nachfolgend Bücher - genannt - zur Verfügung.
§ 2 - Benutzer
Jedermann, der das 5. Lebensjahr vollendet hat, ist im Rahmen dieser Satzung berechtigt, Bücher zu entleihen und die Einrichtungen der Stadtbücherei zu benutzen.
§ 3 - Anmeldung, Benutzerausweis
(1) Der Benutzer meldet sich persönlich unter Vorlage seines Ausweises an. Minderjährige können nur durch ihren gesetzlichen Vertreter angemeldet werden.
(2) Nach der Anmeldung erhält jeder Benutzer kostenlos einen Benutzerausweis, der nicht übertragbar ist und Eigentum der Stadtbücherei bleibt. Der Verlust des Benutzungsausweises ist der Stadtbücherei unverzüglich anzuzeigen. Jeder Wohnungswechsel ist der Stadtbücherei mitzuteilen. Der Benutzerausweis ist zurückzugeben, wenn die Stadtbücherei es verlangt oder die Voraussetzungen für die Benutzung nicht mehr gegeben sind.
(3) Bei Verlust des Benutzerausweises wird für die Ausstellung eines neuen Ausweises ein Entgelt von 3,-- DM erhoben.
§ 4 - Entleihung, Verlängerung, Vormerkung
(1) Gegen Vorlage des Benutzerausweises werden Bücher unentgeltlich bis zu 3 Wochen ausgeliehen. Es können grundsätzlich bis zu 5 Bücher ausgeliehen werden. In besonderen Fällen kann von dieser Regelung abgewichen werden. In begründeten Ausnahmefällen kann die Leihfrist verkürzt werden.
(2) Die Leihfrist kann vor Ablauf auf Antrag bis zu jeweils höchstens 3 Wochen verlängert werden, wenn keine anderweitige Vorbestellung vorliegt. Auf Verlangen sind dabei die entliehenen Bücher vorzulegen.
(3) Ausgeliehene Bücher können vorbestellt werden.
(4) Die Stadtbücherei ist berechtigt, entliehene Bücher jederzeit zurückzufordern.
§ 5 - Gebühren
(1) Die Entleihung ist gebührenfrei.
(2) Das Versäumnisentgelt für jedes Buch beträgt bei Überschreiten der Leihfrist
um 1 Woche
2,- DM
um 2 Wochen
3,- DM
um 3 Wochen
4,-- DM.
(3) Bei Überschreiten der Leihfrist um 4 Wochen werden die entliehenen Bücher durch den Vollstreckungsbeamten der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur eingezogen. Das gleiche gilt erforderlichenfalls für fällige Versäumnisentgelte.
(4) Die Versäumnisentgelte sind auch dann zu entrichten, wenn der Benutzer eine schriftliche Mahnung nicht erhalten hat.
§ 6 - Auswärtiger Leihverkehr
(1) Bücher, die nicht im Bestand der Stadtbücherei vorhanden sind, können durch den auswärtigen Leihverkehr gemäß den jeweils hierfür geltenden Richtlinien des Landes beschafft werden.
(2) Die für die Beschaffung der Bücher im auswärtigen Leihverkehr entstehenden Kosten sind zu erstatten.
§7 - Behandlung der entliehenen Bücher
(1) Der Benutzer ist verpflichtet, die entliehenen Bücher sorgfältig zu behandeln und sie vor Veränderung, Beschmutzung und Beschädigung zu bewahren. Entliehene Bücher dürfen vom Benutzer nicht an andere Personen weitergegeben werden.
(2) Der Verlust entliehener Bücher ist der Stadtbücherei unverzüglich anzuzeigen.
(3) Bei Verlust oder erheblicher Beschädigung von Büchern haftet der Entleiher für den Neuwert.
(4) Benutzer, in deren Wohnung eine ansteckende Krankheit (z. B. Typhus, Tuberkulose) auftritt, dürfen die Stadtbücherei
in der Zeit der Ansteckungsgefahr weder betreten noch be- \ nutzen. Sie werden gebeten, den Büchereileiter sofort zu verständigen, damit für die Abholung und Desinfektion der Bücher gesorgt werden kann.
§ 8 - Haftung
Die Benutzung der Stadtbücherei geschieht auf eigene Gefahr. ( Die Stadt Montabaur überläßt den Benutzern die Einrichtungen der Stadtbücherei in dem Zustand, in welchem sie sich befinden. Für in den Räumen der Stadtbücherei abgelegte Kleidungsstücke und Gegenstände der Besucher und Benutzer über nimmt die Stadt Montabaur keine Haftung.
§ 9 - Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Abs. 5 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) handelt, wer entgegen den Bestimmungen dieser Satzung vorsätzlich oder fahrlässig
1. die Ausleihfrist um mehr als 4 Wochen überschreitet,
2. die Herausgabe entliehener Bücher verweigert
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100,-- DM je entliehenem Buch geahndet werden. Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 2. Januar 1975 (BGBl. I S. 80), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5.10.1978 (BGBl. I S. 1465) in seiner jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 10 - Zwangsmittel l
Die Anwendung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung von Anordnungen aufgrund dieser Satzung richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für Rheinland- Pfalz.
§ 11 - Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Wochenblatt der Verbandsgemeinde Montabaur in Kraft.
(2) Mit gleichem Datum tritt die bisher gültige Leseordnung der Stadtbücherei Montabaur vom 25. März 1958 außer Kraft. ; Montabaur, den 13. April 1981
Mangels, Bürgermeister
HINWEIS:
Eine Verletzung der Bestimmungen über .
1. die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und
2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO)
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeich- ; nung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Monta baur geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz - GemO - vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419) zuletzt geändert durch das zweite Landesgesetz zur Änderung der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung vom 21. Dez. 1978 (GVBI. S. 770).

