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Wto.itabaur 15 / 15/81

Neue Abgabenbescheide werden grundsätzlich nicht erteilt.

Die Abgaben werden nur dann durch schriftlichen Bescheid neu festgesetzt, wenn

1. die Abgabenpflicht neu begründet wird,

2. der Abgabenschuldner wechselt,

3. der Jahresbetrag der Abgabenschuld sich ändert,

4. sich neue Fälligkeitstermine ergeben.

Die zu erhebenden Abgaben werden hiermit ohne Zustellung neuer Abgabenbescheide allgemein festgesetzt.

Die Festsetzung bewirkt, daß die Abgaben weiterhin in der Höhe zu entrichten sind, wie sie sich im einzelnen Fall aus dem letzten schriftlichen Abgabenbescheid ergeben. Für die Abgabenschuldner treten mit dem heutigen Tage durch diese öffentliche Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Bescheid zugegangen wäre.

RECHTSBEHELFSBELEHRUNG:

Gegen die durch diese Bekanntmachung bewirkte Festsetzung- der Gemeindeabgaben kann innerhalb eines Monats nach Ver­öffentlichung der Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden.

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Rathaus, 5430 Mon­tabaur, zu erheben. Bei schriftlicher Einlegung des Wider­spruchs ist die Widerspruchsfrist {Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor dem Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingegangen ist.

Durch Einlegung des Widerspruchs wird die Verpflichtung zur Zahlung der Gemeindeabgaben nicht aufgeschoben.

Niederelbert, 31.3.1981 Hübinger, Ortsbürgermeister

Überprüfung der Standfestigkeit von Grabdenkmälern

Von seiten der Ortspolizeibehörde ist die jährliche Überprüfung der Standfestigkeit von Grabsteinen auf dem Friedhof Nieder­elbert in den nächsten Tagen vorgesehen.

Unabhängig von dieser Prüfung und der Mängelansage bitten wir die Unterhaltspflichtigen von Grabdenkmälern, deren Stand­festigkeit selbst zu überprüfen und Mängel sofort zu beseitigen. Wir weisen darauf hin, daß für Schäden,die durch Umsturz ent­stehen, die Unterhaltsverpflichteten haftbar gemacht werden können.

Auf die Bekanntmachung der Friedhofsverwaltung vom 18.

Juli 1980,in der das unerlaubte Verlegen von Steinplatten und alten Grabumfassungen auf den Grabzwischenwegen beanstan­det und die Entfernung angeregt wurde, wird nochmals hinge­wiesen.

Hübinger, Ortsbürgermeister

OBERELBERT:

Öffentliche Bekanntmachung über die Festsetzung der Gemeindeabgaben für das Kalenderjahr 1981

(Festsetzung der Grundsteuer gern. § 27 Abs. 3 des Grund­steuergesetzes vom 7.8.1973 BGBl. I S. 965, geändert durch Art. 15 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung -EGAO 1977 - vom 14.12.1976 BGBl. I S. 3341 - der Hunde­steuer gern. § 9 Hundesteuergesetz in der derzeit geiienden Fassung sowie des Landwirtschaftskammerbeitrages gern.

§ 18 des Landesgesetzes über die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz vom 28.7.1970 in der derzeit geltenden Fassung)

Die Ortsgemeinde Oberelbert erhebt im Kalenderjahr 1981

die Grundsteuer für die Betriebe der Land- und Forstwirt­schaft (Grundsteuer A) und die Grundstücke des Grundvermö­gens (Grundsteuer B) sowie die sonstigen Abgaben nach den gleichen Hebesätzen wie im Kalenderjahr 1980.

Neue Abgabenbescheide werden grundsätzlich nicht erteilt.

Die Abgaben werden nur dann durch schriftlichen Bescheid neu festgesetzt, wenn

1. die Abgabenpflicht neu begründet wird,

2. der Abgabenschuldner wechselt,

3. der Jahresbetrag der Abgabenschuld sich ändert,

4. sich neue Fälligkeitstermine ergeben.

Die zu erhebenden Abgaben werden hiermit ohne Zustellung neuer Abgabenbescheide allgemein festgesetzt.

Die Festsetzung bewirkt, daß die Abgaben weiterhin in der Höhe zu entrichten sind, wie sie sich im einzelnen Falls aus dem letzten schriftlichen Abgabenbescheid ergeben. Für die Abgabenschuldner treten mit dem heutigen Tage durch diese öffentliche Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Bescheid zugegangen wäre.

RECHTSBEHELFSBELEHRUNG:

Gegen die durch diese Bekanntmachung bewirkte Festsetzung der Gemeindeabgaben kann innerhalb eines Monats nach Ver­öffentlichung der Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden.

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Rathaus, 5430 Mon­tabaur, zu erheben. Bei schriftlicher Einlegung des Wider­spruchs ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor dem Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingegangen ist.

Durch Einlegung des Widerspruchs wird die Verpflichtung zur Zahlung der Gemeindeabgaben nicht aufgeschoben.

Oberelbert, 31.3.1981 Weyand, Ortsbürgermeister

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Abt Alte Herren, Blau-Weiß Niederelbert

Am kommenden Samstag, dem 11.4.1981, spielen wir im Heim­spiel gegen unsere Sportfreunde aus Norken im Oberwester­wald. Alle AH-Spieler treffen sich pünktlich um 16.15 Uhr auf dem Sportplatz in Niederelbert.

Kirmesgesellschaft Niederelbert

Die Kirmesgesellschaft 1981 trifft sich am Mittwoch, dem 8.4.1981, um 20 Uhr in der Gastwirtschaft Keul.

Der Familienkreis Niederelbert

lädt alle Interessierten zu einer vorösterlichen Meditation am Mittwoch, 15. April 1981, 20 Uhr ins Pfarrheim ein.

SV Oberelbert, Abt. Tischtennis

Ein Teil der Tischtennisgruppe des SV Oberelbert

unter der sportlichen Leitung von Jürgen Meurer, hatte am

vergangenen Wochenende ihre Feuertaufe zu bestehen.

Bei dem in Wirges stattgefundenen bundesweit offenen Tisch­tennisturnier waren auch Spieler des SV Oberelbert vertreten. Sie hinterließen unter starker Konkurrenz einen erfreulichen Eindruck und bestätigten die bisherige Trainingsarbeit.

Besonders Andreas Golding und Chr. Balmert wußten durch ihre gezeigten Leistungen zu gefallen. Durch Siege im Doppel und in den Einzeln konnte man sogar die erste Runde *:rfolg- reich überstehen. Auch die Spieler Thomas Balmert und Emil Schmitt überraschten mit ihren gezeigten Leistungen. Gleichzeitig machen wir nochmals auf die bestehenden Trai­ningsmöglichkeiten dienstags sowie freitags im Sportlerheim aufmerksam, an denen alle Interessenten teilnehmen können.