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Montabaur 18/14/81

217, im Westen durch die Lahnstraße und Teile der Flurstücke 1, 136/5, 135/1, 132/1.

Das Umlegungsgebiet ist in einem Auszug aus der Flurkarte, der einen Bestandteil dieses Beschlusses bildet, besonders kenntlich gemacht und erstreckt sich auf folgende Grund­stücke:

GEMARKUNG NIEDERELBERT:

Grundbuchbezirk: Niederelbert Flur 16:

Flurstück Nr. 1 tlw, 4 tlw, 6 tlw, 7 tlw, 132/1,tlw, 135/1 tlw, 136/5 tlw, 140/4, 141/1, 142, 143, 193 tlw, 194, 195, 196,

197, 198, 200/2, 200/3, 201/1, 201/2, 201/3, 201/4, 203/1, 203/3, 203/4, 205/1, 208, 209/1, 210/4, 210/5, 211, 212,

213, 214, 215, 216/1, 216/2, 327/1 tlw, 328/1, 350 tlw.

351/2.

3. Für den Fall, daß der Umlegungsausschuß für die Errechnung der den beteiligten Grundeigentümern an der Verteilungsmas­se zustehenden Anteile von dem Verhältnis der Flächen aus- . geht, verlangt die Gemeinde einen Flächenbeitrag gemäß §

58 Abs. 1 Bundesbaugesetz abzuziehen.

II. BETEILIGTE IM UMLEGUNGSVERFAHREN UND AUF­FORDERUNG ZUR ANMELDUNG VON RECHTEN Nach § 48 BBauG sind im Umlegungsverfahren Beteiligte:

1. die Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grund­stücke,

2. die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintragung gesicherten Rechts an einem im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstück oder an einem das Grundstück belasten­den Recht,

3. die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belasten­den Recht, eines Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder eines persönlichen Rechts, das zum Erwerb, Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks be­rechtigt oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grund­stücks beschränkt,

4. die Ortsgemeinde Niederelbert

5. die Verbandsgemeinde Montabaur

Die unter 3. bezeichneten Personen werden zu dem Zeitpunkt Beteiligte, in dem die Anmeldung ihres Rechts dem Umlegungs­ausschuß zugeht.

Die Anmfeldung kann bis zur Beschlußfassung über den Umle­gungsplan (§ 66, Abs. 1 BBauG) erfolgen. Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, so wird der Umlegungsausschuß dem Anmeldenden unverzüglich eine Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechts setzen.

Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur Glaubhaftma­chung seines Rechts nicht mehr zu beteiligen (§ 48, Abs.3BBauG).

Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigten, sind binnen einem Monat nach der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlus­ses bei dem Umlegungsausschuß anzumelden.

Werden Rechte erst nach Ablauf eines Monats angemeldet oder nach Ablauf der durch den Umlegungsausschuß gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muß der Berechtigte die bisherigen Ver­handlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn der Umlegungsausschuß dies bestimmt.

Der Inhaber eines im Grundbuch nicht ersichtlichen Rechts, das

zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigt, muß die Wir­kung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch diese Bekanntmachung zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

III. VERFÜGUNGS- UND VERÄNDERUNGSSPERRE Nach § 51 BBauG dürfen von der Bekanntmachung des Umle­gungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplanes (§ 71 BBauG ) im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung des Umlegungsausschusses

1. ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein Grundstück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Verein­barungen abgeschlossen werden, durch die einem anderen ein Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung eines Grund Stücks oder Grundstücksteils eingeräumt wird,

2. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesent­

lich wertsteigernde sonstige Veränderungen der Grundstücke vorgenommen werden,

3. nicht genehmigungsbedürftige, aber wertsteigernde bauliche Anlagen errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen vorgenommen werden.

4. genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen errichtet oder ge­ändert werden.

Vorhaben, die vor dieser Bekanntmachung baurechtlich geneh­migt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Verfügungs­und Veränderungssperre nicht berührt.

IV. VORBEREITENDE MASSNAHMEN Den Beauftragten der zuständigen Behörden ist gemäß § 151 BBauG zur Vorbereitung der von ihnen nach diesem Gesetz zu j treffenden Maßnahmen das Recht eingeräumt, alle dem Verfah­ren unterworfenen Grundstücke zu betreten, um Vermessun- j gen, Abmarkungen, Bewertungen oder ähnliche Arbeiten auszu­führen. I

V. AUSLEGUNG VON BESTANDSKARTE UND BESTANDS­VERZEICHNIS !

Die Bestandskarte und das Bestandsverzeichnis, in denen der ( Nachweis des Grundbuchs und Liegenschaftskatasters für alle Grundstücke des Umlegungsgebietes aufgeführt ist, liegen in der Zeit vom 11. April 81 bis 11. Mai 1981 bei der Verbandsge­meindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Gelbachstr. 9, Zimmer 7 während der Dienststunden öffentlich aus.

RECHTSBEHELFSBELEHRUNG: j

Gegen den Umlegungsbeschluß und die vorbereitenden Maß- j nahmen kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe J

Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei dem Kat} j steramt, Schloßweg 6, 5430 Montabaur als Geschäftsstelle des f Umlegungsausschusses der Ortsgemeinde Niederelbert schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.

Die Widerspruchsfrist (Satz 1) ist nur gewahrt, wenn der Wider-: Spruch noch vor dem Ablauf dieser Frist beim vorstehend genau jf ten Katasteramt eingegangen ist.

Montabaur, den 31.3.1981

Der Vorsitzende des Umlegungsausschusses

Siegel: Simon, Vermessungsdirektor

Aus der Sitzung des Ortsgemeinderates vom 26.3.1981 Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 1981 beschlossen

Zu Beginn der Sitzung wurde dem Rat die Haushaltssatzung ui* Jer Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1981 vorgelegt. Die Ha laltssatzung wurde einstimmig verabschiedet, nachdem der Haushaltsplan bereits in einer vorangegangenen Ausschußsitzu jrörtert wurde.

Die Haushaitssatzuna enthält folaende Festsetzunaen:

i

f

VERWALTUNGSHAUSHALT

Einnahme 1.144.000,- DM

Ausgabe 1.144.000,- DM