Einzelbild herunterladen

Montabaur 13/14 / 81

nach zwei Jahren nach dem Tag ihrer Bekanntmachung.

Eitelborn, den 31. März 1981

(S.)

Hümmerich, Ortsbürgermeister GENEHMIGT:

Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur

Siegel Montabaur, den 6. März 1981 Im Aufträge: Klein

HINWEIS:

Eine Verletzung der Bestimmungen über

1, die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und

2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeich­nung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz, GemO vom 14.12.1973 (GVBI. S. 4I9) zu­letzt geändert durch das zweite Landesgesetz zur Änderung der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung vom 21. Dez.

1978 (GVBI. S. 770)

Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Bundesbaugesetzes (BBauG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Äug. 1976 (BGBl. I S. 2257, berichtigt in BGBl. I S. 3617), geändert durch Art. 9 Nr. 1 der Vereinfachungsnovelle vom 3.12.1976 (BGBl. I S. 3281) und Art. 1 des Gesetzes zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleich­terung von Investitionsvorhaben im Städtebaurecht vom 6.7.1979 (BGBl. I S. 949) beim Zustandekommen dieser Satzung ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Inkraft­treten dieser Satzung gegenüber der Verbandsgemeindeverwal­tung Montabaur schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschrif­ten über die Genehmigung oder die Veröffentlichung der Satzung verletzt worden sind (§ 155 a BBauG).

Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Bundes- baugesetzes BBauG über die fristgerechte Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen bei mehr als vierjähriger Dauer der Veränderungssperre wird hingewiesen.

Montabaur, 6.11.1980 Mangels, Bürgermeister

Hinweis zum Inhalt der Veränderungssperre

Der Ortsgemeinderat Eitelborn hat am 16.2.1981 für das Gebiet des BebauungsplanesOrtskern" im Zuge der K 2 eine Verände- cungssperre beschlossen.

Die Satzung wird in dieser Ausgabe des Wochenblattes öffent­lich bekanntgemacht, also in ihrem vollen Wortlaut abgedruckt.

Die folgenden Hinweise dienen nur zum besseren Verständnis des Satzungstextes, erzeugen also keine rechtlichen Wirkungen:

1. ZWECK DER VERÄNDERUNGSSPERRE:

Durch die Veränderungssperre soll erreicht werden, daß wäh­rend der Zeit, in der sich der o.a. Bebauungsplan in der Auf­stellung befindet,also noch nicht verbindlich ist,keine Maßnah­men durchgeführt werden, die den späteren Festsetzungen des Bebauungsplanes zuwiderlaufen. Man will also verhindern,daß eine spätere Verwirklichung des Bebauungsplanes dadurch unmöglich gemacht wird, daß in der Zwischenzeit bauliche Veränderungen vorgenommen werden.

2. DER GELTUNGSBEREICH DER VERÄNDERUNGS­SPERRE

Der Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus § 1 der Satzung. Es sind dort die einzelnen Grundstücke aufgeführt, die von der Veränderungssperre erfaßt werden.

3. DIE VERBOTE DER VERÄNDERUNGSSPERRE Durch die Veränderungssperre werden die aus § 2 der Satzung ersichtlichen Maßnahmen verboten. Es ist im einzelnen unzu­lässig:

3.1 erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen an dem Grundstück vorzunehmen. Dieses Verbot betrifft das Grundstück, nicht aber dessen Bebauung. Beispiele: Zuschütten von Gräben oder eines Teiches, Abholzen,

Trockenlegung, Einebnen oder Aufschütten des Grund­stückes und ähnliches.

3.2. nicht genehmigungsbedürftige, aber wertsteigernde bau­liche Anlagen zu errichten oder wertsteigernde Änderun­gen solcher Anlagen vorzunehmen.

Hier geht es also um die Errichtung oder Veränderung baulicher Anlagen. Die Frage, ob eine bauliche Anlage genehmigungsbe­dürftig ist oder nicht, ergibt sich aus der Landesbauordnung. Bauliche Anlagen oder ihre Veränderung ist nur verboten, wenn sich daraus eine Wertsteigerung ergibt.

Beispiele sind: Anlegung eines Schwimmbeckens im Garten, Einfriedigungsmauern oder Gartenlauben.

3.3. genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen zu errichten, zu ändern oder zu beseitigen.

4. NICHT VERBOTEN SIND DURCH DIE VERÄNDERUNGS­SPERRE

4.1 Vorhaben, die bereits vor Inkrafttreten der Veränderungs­sperre genehmigt worden sind.

4.2. Unterhaltungsarbeiten, also solche, die der Erhaltung oder Reparatur bestehender baulicher Anlagen dienen.

Keine Unterhaltungsarbeiten sind hingegen Maßnahmen die aus Gründen der Wirtschaftlichkeit für erforderlich gehalten werden oder der Modernisierung des Gebäudes dienen. Dafür kann u.U. eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.

5. AUSNAHMEN

Im Geltungsbereich der Veränderungssperre sind Bauanträge unter Hinweis auf diese abzulehnen.

Wenn die geplanten Maßnahmen den zukünftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widersprechen und ihre Verwirk­lichung nicht behindern, kann die Baugenehmigungsbehörde (Kreisverwaltung) im Einvernehmen mit der Stadt Ausnahmen von der Veränderungssperre zulassen.

6. GELTUNGSDAUER

6.1. Die Satzung über die Veränderungssperre erlischt automatisch, wenn der Bebauungsplan rechtskräftig geworden ist.