Montabaur 22 / 13/81
Tote Tiere, die tollwutkrank oder seuchenverdächtig waren, muß der Besitzer oder derjenige, unter dessen Aufsicht die Tiere gestanden haben, bis zur unschädlichen Beseitigung vor Witterungseinflüssen schützen; er muß sicherstellen,daß Menschen und Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können.
§ 4
Zuwiderhandlungen gegen diese Verfügung werden aufgrund des § 76 Abs. 2 des Viehseuchengesetzes vom 26.6.1909 (RGBl. I S 519) in dei Neufassung des Tierseuchengesetzes vom 28 3 1980 (BGBl I S. 380 ff) und § 16 Ziff. 7 der Verordnung zum Schutze gegen die Tollwut vom 1 1 3 1977 (BGBl. I s 444) wegen Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet.
§ 5
Diese Tierseuchenpolizeiliche Verfügung tritt sofort in Kraft
Montabaur, den 18. März 1981
Kreisverwaltung
des Westerwaldkreises
in Montabaur
I.A. Eisenmenger
Holzversteigerung
Am Samstag, dem 4. April 1981, 9.00 Uhr findet die diesjährige Holzversteigerung statt. Treffpunkt Jagdhaus Waldheim, Welschneudorf.
Stahlhofen, Ortsbürgermeister
GELBACHHÖHEN
DAUBACH:
Aus der Sitzung des Ortsgemeinderates vom 19. März 1981 Ratsmitglied Bernhard Neuroth verpflichtet
Zu Beginn der Sitzung verpflichtete Ortsbürgermeister Frink Herrn Bernhard Neuroth, der in den Ortsgemeinderat berufen wurde, nachdem Ratsmitglied Rudolf Neuroth verstorben war.
Änderung des Bebauungsplanes „Neufeldchen II" beschlossen
Die vom Ortsgemeinderat beschlossene Änderung des Bebauungsplanes „Neufeldchen IT hat folgenden Inhalt:
„Die im Bereich der Grundstücke Nr. 24 und 23, Flur 13, ausgewiesene belastete Fläche für Kanalbaumaßnahmen wird aus dem Plan herausgenommen.
Die belastete Fläche ist im Rahmen des Umlegungsverfahrens parzelliert worden und mit der Nr. 26/1 und 26/2 versehen.
Widmung von Verkehrsflächen beschlossen
Unter Hinweis auf die Bestimmungen des Landesstraßengesetzes beschloß der Ortsgemeinderat folgende Verkehrsflächen dem öffentlichen Verkehr zu widmen:
Buchfinkenstraße (von der Einmündung L 326 bis Einmündung Hochstraße)
Hochstraße (im Bereich des Flurstückes Nr. 8)
Eulenstraße (im Bereich der Flurstücke Nr. 14 und 17)
Als Tag der Verkehrsübergabe wurde der 1.1.1981 festgesetzt.
verwahrlosen lassen, vorzugehen.
Es hat sich insbesondere im vergangenen Jahr gezeigt, daß oftmals Eigentümer unbebauter Grundstücke diese weder mähen noch in sonstiger Weise pflegen. Durch diesen Mißstand wurden die Nachbargrundstücke nachteilig beeinträchtigt. Da die Ortspolizeibehörde der Verbandsgemeindeverwaltung ohne Vorliegen einer entsprechenden Satzung gegen solche Grundstückseigentümer nicht vorgehen kann, wurde der Erlaß der Satzung vom Ortsgemeinderat befürwortet.
Erlaß von Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit abgelehnt
Der Ortsgemeinderat befaßte sich mit einem vom Sozial- und Sportausschuß des Verbandsgemeinderates ausgearbeiteten Entwurf „Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit" Der Ortsgemeinderat sprach sich gegen den Erlaß einer solchen Richtlinie aus.
Was die Bezuschussung von Vereinen anbelangt, so soll es hier bei der bisher gehandhabten Regelung verbleiben.
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Keine Teilnahme am Wettbewerb „Unser Dorf soll schöner werden" im Jahre 1981
Der Örtsgemeinderat beschloß im Jahre 1981 nicht an dem Kreiswettbewerb „Unser Dorf soll schöner werden" teilzunehmen. Der Rat begründete seine Entscheidung insbesondere damit, daß bis zum Beginn des Wettbewerbs die Baumaßnahme „Grillhütte/Gemeindeplatz" noch nicht fertiggestellt ist.
Erlaß der 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Ers^hließungsanlagen (Ausbaubeiträge) beschlossen
Der Erlaß der benannten Satzung wurde beschlossen, da durch diese Satzung gewährleistet werden soll, daß bei Ausbaumaßnahmen , deren Anlieger ihre Grundstücke unterschiedlich baulich nutzen können, der beitragsfähige Aufwand nach der Geschoßfläche verteilt werden kann. In Gebieten mit einheitlicher Nutzung erfolgt die Verteilung nach der Grundstücksfläche. Dieser Maßstab erlaubt es nicht, die Beitragsbelastung nach der Ausnutzbarkeit des Grundstückes zu differenzieren. Die Rechtsprechung fordert aber gerade diese Differenzierung, um möglichst gerecht die Vorteile der einzelnen Anlieger abwägen zu können, die ihnen durch die Ausbaumaßnahme entstehen.
Die Geschoßfläche gibt an, wieviel Vollgeschosse auf einem Grundstück gebaut werden dürfen. Ihre Festsetzung erfolgt entweder in einem Bebauungsplan oder sie richtet sich nach der umgehenden Bebauung.
Da die bislang gültige Ausbaubeitragssatzung eine entsprechende Regelung nicht vorsah, wurde der Erlaß der Änderungssatzung erforderlich.
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HOLLER:
SV Fortuna, Holler
Nach der überraschenden Niederlage von Tabellenführer Montabaur muß das 2:2 Unentschieden von Holler in Marienrachdorf 1)1; als Erfolg angesehen werden. Iur=t
Die 2. Mannschaft von Holler trotzte im Heimspiel dem Spitzenreiter Glas-Chemie Wirges ein 1:1 Unentschieden ab. Torschütze für Holler war Hansi Ressmann.
Am kommenden Sonntag, dem 29.3.1981, hat die I. Mannschaft von Holler Heimrecht und empfängt um 15 Uhr zum Lokalderby Im r die SG Elberc/W. dürf
Die 2. Mannschaft spielt um 13.15 Uhr in Niedererbach. 1.)
Satzung zum Schutz des Ortsbildes beschlossen
Der Ortsgemeinderat beschloß den Erlaß einer Satzung zum Schutz des Ortsbildes in der von der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur vorgelegten Form.
Durch den Erlaß dieser Satzung ist die Ortspolizeibehörde künftig ermächtigt, gegen Grundstückseigentümer, die ihre Grundstücke
UNTERSHAUSEN: 2.)
Lagerung des Abfalles vom Friedhof
Aus gegebener Veranlassung weise ich darauf hin, daß in die Abfallgrube am Friedhof nur der Abfall gelagert werden darf, 3.) der nicht sperrig ist (Blumen, Laub, Erde usw.TKränze, Buketts Sträucher, Äste und sonstige größeren Gegenstände sind außerhalb der Grube (daneben oder oberhalblabzulegen.

