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Montabaur 21 / 13/81

Viehseuchengesetzes v.26.6.1909 (RGBl.I S.519) i.d.Neu­fassung des Tierseuchengesetzes vom 28.3.1980 (BGBl. I S. 386 ff) und § 1 des Preußischen Ausführungsgesetzes vom 25-7- 1 911 (Gesetzsammlung S. 149) in der Fassung der Be­

kanntmachung vom 27.11.1968 (GVBI. 1968 Sonder-Nr. Koblenz, Trier, Montabaur S. 164) in Verbindung mit §§ 2 und 12 Nr. 3 des Landesgesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen, Zuständigkeitsanordnungen und An­staltsordnungen vom 3.12.1973 (GVBI. S. 375) sowie der 1tes Verordnung zum Schutz gegen die Tollwut vom 11.3.1977 e ' (BGBl. I S. 444) wird folgendes angeordnet:

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OBERELBERT/WELSCHNEUDORF:

Das Zopfessen der Kommunionkinder

aus Obeielbert und Welschneudorf findet am Mittwoch, dem 1. April 1981 um 15 Uhr in Welschneudorf statt.

SV Oberelbert, Abt. Tisch Abt. Tennis

Am Sonntag, dem 29.3.81, findet um 10 Uhr eine Zusammen­kunft der Mitglieder der Tennisabteilung statt. Die Versammlung wird im Sportlerheim durchgeführt. Da es gilt, einige wichtige Fragen zu besprechen, werden alle Mitglieder der Tennisabtei­lung gebeten, an der Versammlung teilzunehmen.

Die Gemeinde Oberelbert einschließlich ihrer

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Gemarkung wird zum gefährdeten Bezirk erklärt.

Die Aufhebung der angeordneten Schutzmaßregeln wird erfol­gen, sobald die Gefahr beseitigt ist, jedoch nicht vor Ablauf von 3 Monaten seit Inkrafttreten dieser Anordnung.

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§ 2

Für den gefährdeten Bezirk gilt folgendes:

1.) Hunde, die nicht gegen Tollwut geimpft worden sind,

dürfen in dem gefährdeten Bezirk außerhalb von geschlos­senen Ortschaften und von Siedlungen

a) nur an der Leine geführt werden,

b) auf öffentlichen Straßen jedoch frei umherlaufen, wenn sie von einer Person beaufsichtigt werden, der sie zuverlässig gehorchen.

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2 ) Hunde, die nachweislich seit mindestens vier Wochen und längstens einem Jahr gegen Tollwut geimpft worden sind, darf man außerhalb geschlossener Ortschaften und Sied­lungen frei umherlaufen lassen, wenn sie von einer Person beaufsichtigt werden, der sie zuverlässig gehorchen

3.) Katzen darf man außerhalb von geschlossenen Ortschaften und von Siedlungen nicht frei umherlaufen lassen.

§3

liefür den gefährdeten Bezirk zuständigen Polizei- und Forst beamten werden ermächtigt, Hunde und Katzen, die entgegen der Anordnung in § 2 angetroffen werden, einzufangen oder, alls dies nicht möglich, zu töten.

: ür getötete Tiere kann eine Entschädigung nicht geltend ge­nacht werden.

Seuchenverdächtige Haustiere und seucher-verdächtige ge­fangengehaltene, sonst wildlebende Tiere sind bis zur Bestäti­gung oder Beseitigung des Verdachtes sicher einzusperren, soweit nicht nach § 39 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes die Tötung angeordnet ist.

Tote Tiere, die tollwutkrank oder seuchenverdächtig waren, muß der Besitzer oder derjenige, unter dessen Aufsicht die Tiere gestanden haben, bis zur unschädlichen Beseitigung vor Witterungseinflüssen schützen; er muß sicherstellen,daß Menschen und Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können.

§4

Zuwiderhandlungen gegen diese Verfügung werden aufgrund des § 76 Abs. 2 des Viehseuchengesetzes vom 26.6.1909 (RGBl. I S. 519) in der Neufassung des Tierseuchengesetzes vom 28.3.1980 (BGBl. I S. 380 ff) und § 16 Ziff. 7 der Ver­ordnung zum Schutze gegen die Tollwut vom 11.3.1977 (BGBL I S. 444) wegen Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet.

§ 5

Diese Tierseuchenpolizeiliche Verfügung tritt sofort in Kraft

Montabaur, den 23.März 1981 Kreisverw.des Westerw.Kreises

in Montabaur I.A.Eisenmenger

WELSCHNEUDORF:

Tierseuchenpolizeiliche Anordnung

Nachdem bei einem Fuchs im Bereich der Gemeinde Welschneudorf, Westerwaldkreis - amtstierärztlich Tollwut

festgestellt wurde, wird aufgrund der §§ 18 ff. des Viehseuchen­gesetzes vom 26.6.1909 (RGBl. I S. 519) in der Neufassung des Tierseuchengesetzes vom 28.3.1980 (BGBl. I S. 386 ff.) und § 1 des Preußischen Ausführungsgesetzes vom 25.7.1911 (Gesetz Sammlung S. 149) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.11.1968 (GVBI. 1968 Sonder-Nr. Koblenz, Trier, Montabaur S. 164) in Verbindung mit §§ 2 und 12 Nr. 3 des Landesgesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen, Zuständigkeitsan Ordnungen und Anstaltsordnungen vom 3.12.1973 (GVBI. S. 375) sowie der Verordnung zum Schutz gegen die Tollwut vom 11.3.1977 (BGBl. I S. 444) wird folgendes angeordnet:

§ 1

Die Gemeinde Welschneudorf einschließlich ihrer Gemarkung wird zum gefährdeten Bezirk erklärt. Die Aufhe­bung der angeordneten Schutzmaßregeln wird erfolgen, sobald die Gefahr beseitigt ist, jedoch nicht vor Ablauf von 3 Monaten seit Inkrafttreten dieser Anordnung.

§ 2

Für den gefährdeten Bezirk gilt folgendes:

1.) Hunde, die nicht gegen Tollwut geimpft worden sind,

dürfen in dem gefährdeten Bezirk außerhalb von geschlos­senen Ortschaften und von Siedlungen

a) nur an der Leine geführt werden,

b) auf öffentlichen Straßen jedoch frei umherlaufen, wenn sie von einer Person beaufsichtigt werden, der sie zuverlässig gehorchen

2 ) Hunde, die nachweislich seit mindestens vier Wochen und längstens einem Jahr gegen Tollwut geimpft worden sind, darf man außerhalb geschlossener Ortschaften und Sied­lungen frei umherlaufen lassen, wenn sie von einer Person beaufsichtigt werden, der sie zuverlässig gehorchen,

3.) Katzen darf man außerhalb von geschlossenen Ortschaften und von Siedlungen nicht frei umherlaufen lassen

§3

Die für den gefährdeten Bezirk zuständigen Polizei- und Forst beamten werden ermächtigt, Hunde und Katzen, die entgegen der Anordnung in § 2 angetroffen werden, einzufangen oder, 'alls dies nicht möglich, zu töten.

Für getötete Tiere kann eine Entschädigung nicht geltend ge­macht werden

2. Seuchenverdächtige Haustiere und seucherverdächtige ge­fangengehaltene, sonst w diebende Tiere sind bis zur Bestäti­gung odei Beseitigung des Verdachtes sicher einzusperren, soweit nicht nach § 39 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes die Tötung angeordnet ist.