Montabaur 8 / 10 / 81
ELBERTGEMEINDEN
NIEDERELBERT:
Öffentliche Bekanntmachung
Bebauungsplanänderung „Auf der Schla • im Herberg" der Ortsgemeinde Niederelbert
Genehmigung und Rechtsverbindlichkeit des Änderungsplanes Die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur hat mit Verfügung vom 24.2.81 Az. 610-13 nachstehende Genehmigung erteilt:
Zu der Änderung des vorgenannten Bebauungsplanes wird hiermit gemäß § 11 des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 18.8.1976 (BGBl. I S. 2256), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investitionsvorhaben im Städtebaurecht vom 6.7.1979 (BGBl.
I S. 949) Ln Verbindung mit § 3 der 4. Landesverordnung zur Durchführung des Bundesbaugesetzes, zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 18.4.1974 (GVBI. S. 181), die Genehmigung erteilt.
Bestandteil dieser Genehmigung sind die Begründung und das Deckblatt zum Bebauungsplan.
Die Änderung hat zum Inhalt, daß entlang der Hochstraße ein einseitiger Bürgersteig angelegt wird.
Diese Genehmigung wird gern. § 12 Bundesbaugesetz in der Fassung vom 6.7.1979 (BGBl. I S. 949) hiermit öffentlich bekanntgemacht mit dem Hinweis, daß die Änderung des Bebauungsplanes mit dieser öffentlichen Bekanntmachung rechtsverbindlich wird.
Der Änderungsplan nebst Text und Begürndung kann bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Gelbachstr. 9, 5430 Montabaur (Bauamt) während der Dienststunden eingesehen werden.
Gleichzeitig wird auf die §§ 44 c und 155 a Bundesbaugesetz sowie den § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung hingewiesen.
§ 44 c Bundesbaugesetz (Auszug)
(1) Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 j, 40 und 42 bis 44 bezeichnten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungsberechtigten
beantragt.
(2) Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
§ 155 a Bundesbaugesetz (Auszug)
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen oder von Satzungen nach diesem Gesetz ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des F lächennutzungsplanes oder Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll,
ist darzulegen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Verletzung von Vorschriften über die Genehmigung und die Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung.
§ 24 , Abs . 6 Gemeindeordnung (Auszug);
Eine Verletzung der Bestimmungen über
1. Ausschließungsgründe (§ 22, Abs. 1) und
2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates ( § 34)
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.
Das Ptangebiet umfaßt folgende Grundstücke:
Gemarkung: Niederelbert Flur: 7
Flurstücke 109/1,110/2.
Niederelbert, den 27.2.1981 Hübinger, Ortsbürgermeister
Obstbäume sollen wieder die Wegeränder in der Niederelberter Gemarkung zieren
Wer von Ihnen, verehrte Mitbürger, sich noch der Obstbaumalleen erinnert, die einst entlang der Landstraßen das Bild unserer Feldgemarkung prägten und die vielen Baumäcker mit ihren guten Booskopf, Schafnasen und Bohnenäpfeln, in Erinnerung hat, der wird feststellen, daß unsere Feldgemarkung, von wenigen überalterten Bäumen abgesehen, sich heute ohne diesen Schmuck darstellt.
Wer von unseren Bürgern im mittleren Alter kann von sich sagen, daß er seinen Nachkommen ebenso viele Obstbäume hinterläßt, wie er von seinem Vater oder Großvater übernommen hat. Wie gut wäre es, wenn wir trotz der heutigen modernen Ackernutzung an nicht störender Stelle noch ein Plätzchen für einen jungen Baum finden würden, der das künftige Landschaftsbild mit prägen könnte und die Obstversorgung unserer Kinder sichern würde.
Der Gemeinderat hat dieses Problem mit den nötigen Ernst aufgegriffen und einen Zuschuß für jeden anzupflanzenden Hochbaum in der Feld- oder Wiesenflur in Höhe von 10,- DM angeregt. Die Neuanpflanzungen sollen jedoch so erfolgen, daß die Arbeit der Landwirte nicht erschwert wird.
Für den Fall, daß Sie an einer Anpflanzung interessiert sind und den rn Aussicht gestellten Zuschuß in Anspruch nehmen wollen, bitten wir Sie sich während der Sprechstunden bei der Ortsgemeindeverwaltung näher zu informieren.
Hübinger, Ortsbürgermeister •
Bericht über die Sitzung des Ortsgemeinderates vom 25.2.1981
Aufstellung eines Ortsbebauungsplanes beschlossen
Der Ortsgemeinderat beschloß für den Bereich der bebauten Ortslage einen Bebauungsplan aufzustellen.
Die Kreisplanungsstelle wurde mit der Planung beauftragt. Die Festlegung des Geltungsbereiches soll mit der Ortsgemeinde abgestimmt werden.
Der Ortsgemeinderat hat den vorgenannten Beschluß herbeigeführt um eine sinnvolle bauliche Ordnung für die Zukunft im Innenortskern zu gewährleisten. Im übrigen soll durch diese Maßnahme die verkehrsmäßige Erschließung im Ortsbereich verbessert werden.
Auftrag zur Einmessung der in der Katasterkarte noch nicht enthaltenen Gebäude an das Katasteramt vergeben
Der Ortsgemeinderat beauftragte das Katasteramt, die im Bereich der bebauten Ortslage noch nicht in der Katasterkarte enthaltenen Gebäude einzumessen
Diese Beauftragung steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Beschluß des Ortsgemeinderates zur Aufstellung eines Bebauungsplanes für den inneren Ortsbereich, als Grundlage für die zeichnerische Darstellung der Katasterplan dient.

