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Montabaur 7/9/81

von den Gesamtkosten abgezogen. Andere Zuweisungen aus öffentlichen Kassen werden, soweit sie 30 v.H. der Kosten nach Satz 1 übersteigen, von dem als Baukostenzuschüsse umzule­genden Betrag abgezogen.

(4) Bei der Ermittlung der Grundstücksflächen bleiben die Grundstücke und Grundstücksteile außer Ansatz, die außerhalb des Baulandes liegen. Als Bauland gilt, wenn ein Bebauungs­plan nicht besteht oder der Bebauungsplan eine andere als die bauliche oder gewerbliche Nutzung vorsieht,

1. bei Grundstücken, die an eine Erschließungsanlage angrenzen, die Fläche von der Erschließungsanlage bis zu einer Tiefe von höchstens 50 m,

2. bei Grundstücken, die, ohne an eine Erschließungsanlage zu grenzen, mit der Erschließungsanlage durch einen Weg oder

in anderer rechtlich gesicherter Form verbunden sind, die ! Flächen von der zu der Erschließungsanlage liegenden Grund­stücksseite bis zu einer Tiefe von höchstens 50 m.

Flächen, die über die tiefenmäßige Begrenzung hinaus baulich oder gewerblich genutzt werden, sind insoweit dem nach Num­mer 1 oder 2 ermittelten Bauland hinzuzurechnen.

(5) Die Geschoßfläche des einzelnen Grundstücks ergibt sich durch Vervielfachung der Grundstücksfläche mit der Geschoß­flächenzahl. Für die Geschoßflächenzahl sind die Regelungen des Bebauungsplanes maßgebend. Dies gilt aüch im Falle der Planungsreife im Sinne des § 33 Bundesbaugesetz. Im Falle des

§ 34 BBauG ist die zulässige Geschoßfläche unter Berücksichti­gung der in näherer Umgebung vorhandenen Geschoßfächen- zahl zu ermitteln. In Industriegebieten ergibt sich die Ge­schoßflächenzahl aus der Baumassenzahl, geteilt durch 3,5. Ist im Zeitpunkt der Entstehung der Zahlungspflicht für das einzel­ne Grundstück eine größere Geschoßfläche zugelassen, so ist diese zugrunde zu legen. Bei Grundstücken, für die anstelle der Bebauung eine sonstige Nutzung festgesetzt ist oder bei denen die zulässige Bebauung nur untergeordnete Bedeutung hat, wird als Geschoßfläche die halbe Grundstücksfläche angesetzt. Für die der Berechnung zugrundezulegende Grundstücksfläche gilt Abs. 4.

(6) Der Baukostenzuschuß wird zwei Wochen nach Annahme des Angebotes oder, falls die erforderlichen Verteilungsanla­gen später fertig werden, zu diesem Zeitpunkt, spätestens je­doch bei Fertigstellung des Hausanschlusses zugleich mit den Hausanschlußkosten fällig.

(7) Von der Bezahlung des Baukostenzuschusses und der Haus- anschlußkosten kann die Inbetriebsetzung der Kundenanlage ab­hängig gemacht werden.

§ 5 - Baukostenzuschüsse für erhöhte Leistungsanforderungen

(zu § 9 AVB-WasserV)

Sind wegen einer erhöhten Leistungsanforderung von Grund­stückseigentümern oder dinglich Nutzungsberechtigten Baumaß­nahmen an den der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungs­anlagen erforderlich, ist ein weiterer Baukostenzuschuß zu zah­len. Als Baukostenzuschuß werden 70 v.H. der Kosten gefordert, die für Maßnahmen zur Befriedigung der erhöhten Leistungsan­forderung angefallen sind.

§ 6 Hausanschluß

(zu § 10 AVB-WasserV)

(1) Jedes Grundstück soll in der Regel unmittelbar durch eine Anschlußleitung (Hausanschluß) Verbindung mit dem Vertei­lungsnetz haben und nicht über andere Grundstücke versorgt werden. Das WVU behält sich beim Vorliegen besonderer Ver­hältnisse vor, mehrere Grundstücke durch eine gemeinsame Anschlußleitung zu versorgen. Jedes Grundstück wird grundsätz­lich nur einmal angeschlossen. Das WVU kann auf Antrag wei­tere Anschlüsse zulassen.

(2) Das WVU ist Eigentümerin der gesamten Anschlußleitung.

(3) Die Grundstückseigentümer oder dinglich Nutzungsberech­tigten sind verpflichtet, den Teil der Anschlußleitung, der auf dem Grundstück liegt, vor Beschädigung, insbesondere vor Einwirkung dritter Personen, vor Abwasser (Schmutz- und Ober flächenwasser) und Grundwasser, zu schützen.

§ 7 - Kostenerstattung für Hausanschlüsse

(zu § 10 AVB-WasserV)

(1) Die Kosten für die erste Herstellung der Anschlußleitung hat der Grundstückseigentümer oder der dinglich Nutzungsbe­rechtigte in voller Höhe zu erstatten, dies gilt auch bei Ände­rungen, die durch Änderungen oder Erweiterungen der Anlage des Grundstückseigentümers oder des dinglich Nutzungsberech­tigten oder aus anderen Gründen von ihm veranlaßt werden.

(2) Zu den Kosten für die Anschlußleitungen gehören insbe­sondere die Kosten für den Grabenaushub, die Leitungsverle­gung, die Auffüllung des Grabens und für die Wiederherstellung des alten Zustandes auf den durch die Arbeiten in Anspruch ge­nommenen Flächen.

(3) Die Kosten für den Hausanschluß werden vom WVU be­sonders in Rechnung gestellt.

§ 8 - Kundenanlage

( zu § 12 AVB-WasserV)

Schäden innerhalb der Kundenanlage sind ohne Verzug zu be­seitigen. Wenn durch Schäden an der Kundenanlage oder aus einem-anderen Grund Wasser ungenutzt abläuft, hat der Kun­de dieses durch die Meßeinrichtung erfaßte Wasser zu bezahlen.

§ 9 - Wasserzähler / Messung

(zu § 18 AVB-WasserV)

Das WVU stellt Wasserzähler auf, die sein Eigentum bleiben.

Für die Erstattung der Kosten gilt § 7.

Für das Anbringen der Meßeinrichtung ist ein geeigneter Platz zur Verfügung zu stellen.

§ 10 - Ablesung

(zu § 20 AVB-WasserV)

Die Ablesung der Wasserzähler und die Abrechnung erfolgt jähr­lich. Der Ablesezeitraum wird ortsüblich bekanntgemacht.

§ 11 - Laufende Entgelte (Anlage 1)

Als laufende Entgelte für die Wasserversorgung werden berech­net:

a) ein Jahresgrundpreis und

b) ein Arbeitspreis.

§ 12 - Jahresgrundpreis (Anlage 1)

(1) Der Jahresgrundpreis richtet sich bei Grundstücken mit Was­serzählern nach der Größe der Wasserzähler. Die Grundpreise sind im Preisblatt (Anlage 1) festgelegt.

(2) Wechselt die Person des Zahlungspflichtigen, wird der Jah­resgrundpreis nach den Monaten, die dem bisherigen und dem neuen Zahlungspflichtigen zuzurechnen sind, aufgeteilt. Der Monat, in dem der Wechsel vor sich geht, wird dem neuen Zahlungspflichtigen zugerechnet.

§13 - Arbeitspreis

(1) Der Arbeitspreis ist im Preisblatt (Anlage 1) festgelegt.

(2) Der Wasserverbrauch des Jahres, in dem ein Wechsel vor sich geht, wird auf den bisherigen und den neuen Zahlungs­pflichtigen aufgeteilt.

Die Aufteilung erfolgt anhand des Zählerstandes zum Zeit­punkt des Wechsels, der dem WVU vom bisherigen und neuen Zahlungspflichtigen gemeinschaftlich mitzuteilen ist, das WVU kann von sich aus den Zähler ablesen und danach abrechnen.

Ist der Zählerstand beim Wechsel nicht bekannt, erfolgt die Aufteilung nach der Zahl der Tage, die der bisherige und der neue Zahlungspflichtige die Wasserversorgungsanlage be­nutzen konnten. Das WVU kann abweichend hiervon ein Gewich­tung vornehmen, wenn der Verbrauch jahreszeitbedingt oder