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Montabaur 7/9/81
von den Gesamtkosten abgezogen. Andere Zuweisungen aus öffentlichen Kassen werden, soweit sie 30 v.H. der Kosten nach Satz 1 übersteigen, von dem als Baukostenzuschüsse umzulegenden Betrag abgezogen.
(4) Bei der Ermittlung der Grundstücksflächen bleiben die Grundstücke und Grundstücksteile außer Ansatz, die außerhalb des Baulandes liegen. Als Bauland gilt, wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder der Bebauungsplan eine andere als die bauliche oder gewerbliche Nutzung vorsieht,
1. bei Grundstücken, die an eine Erschließungsanlage angrenzen, die Fläche von der Erschließungsanlage bis zu einer Tiefe von höchstens 50 m,
2. bei Grundstücken, die, ohne an eine Erschließungsanlage zu grenzen, mit der Erschließungsanlage durch einen Weg oder
in anderer rechtlich gesicherter Form verbunden sind, die ! Flächen von der zu der Erschließungsanlage liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von höchstens 50 m.
Flächen, die über die tiefenmäßige Begrenzung hinaus baulich oder gewerblich genutzt werden, sind insoweit dem nach Nummer 1 oder 2 ermittelten Bauland hinzuzurechnen.
(5) Die Geschoßfläche des einzelnen Grundstücks ergibt sich durch Vervielfachung der Grundstücksfläche mit der Geschoßflächenzahl. Für die Geschoßflächenzahl sind die Regelungen des Bebauungsplanes maßgebend. Dies gilt aüch im Falle der Planungsreife im Sinne des § 33 Bundesbaugesetz. Im Falle des
§ 34 BBauG ist die zulässige Geschoßfläche unter Berücksichtigung der in näherer Umgebung vorhandenen Geschoßfächen- zahl zu ermitteln. In Industriegebieten ergibt sich die Geschoßflächenzahl aus der Baumassenzahl, geteilt durch 3,5. Ist im Zeitpunkt der Entstehung der Zahlungspflicht für das einzelne Grundstück eine größere Geschoßfläche zugelassen, so ist diese zugrunde zu legen. Bei Grundstücken, für die anstelle der Bebauung eine sonstige Nutzung festgesetzt ist oder bei denen die zulässige Bebauung nur untergeordnete Bedeutung hat, wird als Geschoßfläche die halbe Grundstücksfläche angesetzt. Für die der Berechnung zugrundezulegende Grundstücksfläche gilt Abs. 4.
(6) Der Baukostenzuschuß wird zwei Wochen nach Annahme des Angebotes oder, falls die erforderlichen Verteilungsanlagen später fertig werden, zu diesem Zeitpunkt, spätestens jedoch bei Fertigstellung des Hausanschlusses zugleich mit den Hausanschlußkosten fällig.
(7) Von der Bezahlung des Baukostenzuschusses und der Haus- anschlußkosten kann die Inbetriebsetzung der Kundenanlage abhängig gemacht werden.
§ 5 - Baukostenzuschüsse für erhöhte Leistungsanforderungen
(zu § 9 AVB-WasserV)
Sind wegen einer erhöhten Leistungsanforderung von Grundstückseigentümern oder dinglich Nutzungsberechtigten Baumaßnahmen an den der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen erforderlich, ist ein weiterer Baukostenzuschuß zu zahlen. Als Baukostenzuschuß werden 70 v.H. der Kosten gefordert, die für Maßnahmen zur Befriedigung der erhöhten Leistungsanforderung angefallen sind.
§ 6 Hausanschluß
(zu § 10 AVB-WasserV)
(1) Jedes Grundstück soll in der Regel unmittelbar durch eine Anschlußleitung (Hausanschluß) Verbindung mit dem Verteilungsnetz haben und nicht über andere Grundstücke versorgt werden. Das WVU behält sich beim Vorliegen besonderer Verhältnisse vor, mehrere Grundstücke durch eine gemeinsame Anschlußleitung zu versorgen. Jedes Grundstück wird grundsätzlich nur einmal angeschlossen. Das WVU kann auf Antrag weitere Anschlüsse zulassen.
(2) Das WVU ist Eigentümerin der gesamten Anschlußleitung.
(3) Die Grundstückseigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, den Teil der Anschlußleitung, der auf dem Grundstück liegt, vor Beschädigung, insbesondere vor Einwirkung dritter Personen, vor Abwasser (Schmutz- und Ober flächenwasser) und Grundwasser, zu schützen.
§ 7 - Kostenerstattung für Hausanschlüsse
(zu § 10 AVB-WasserV)
(1) Die Kosten für die erste Herstellung der Anschlußleitung hat der Grundstückseigentümer oder der dinglich Nutzungsberechtigte in voller Höhe zu erstatten, dies gilt auch bei Änderungen, die durch Änderungen oder Erweiterungen der Anlage des Grundstückseigentümers oder des dinglich Nutzungsberechtigten oder aus anderen Gründen von ihm veranlaßt werden.
(2) Zu den Kosten für die Anschlußleitungen gehören insbesondere die Kosten für den Grabenaushub, die Leitungsverlegung, die Auffüllung des Grabens und für die Wiederherstellung des alten Zustandes auf den durch die Arbeiten in Anspruch genommenen Flächen.
(3) Die Kosten für den Hausanschluß werden vom WVU besonders in Rechnung gestellt.
§ 8 - Kundenanlage
( zu § 12 AVB-WasserV)
Schäden innerhalb der Kundenanlage sind ohne Verzug zu beseitigen. Wenn durch Schäden an der Kundenanlage oder aus einem-anderen Grund Wasser ungenutzt abläuft, hat der Kunde dieses durch die Meßeinrichtung erfaßte Wasser zu bezahlen.
§ 9 - Wasserzähler / Messung
(zu § 18 AVB-WasserV)
Das WVU stellt Wasserzähler auf, die sein Eigentum bleiben.
Für die Erstattung der Kosten gilt § 7.
Für das Anbringen der Meßeinrichtung ist ein geeigneter Platz zur Verfügung zu stellen.
§ 10 - Ablesung
(zu § 20 AVB-WasserV)
Die Ablesung der Wasserzähler und die Abrechnung erfolgt jährlich. Der Ablesezeitraum wird ortsüblich bekanntgemacht.
§ 11 - Laufende Entgelte (Anlage 1)
Als laufende Entgelte für die Wasserversorgung werden berechnet:
♦
a) ein Jahresgrundpreis und
b) ein Arbeitspreis.
§ 12 - Jahresgrundpreis (Anlage 1)
(1) Der Jahresgrundpreis richtet sich bei Grundstücken mit Wasserzählern nach der Größe der Wasserzähler. Die Grundpreise sind im Preisblatt (Anlage 1) festgelegt.
(2) Wechselt die Person des Zahlungspflichtigen, wird der Jahresgrundpreis nach den Monaten, die dem bisherigen und dem neuen Zahlungspflichtigen zuzurechnen sind, aufgeteilt. Der Monat, in dem der Wechsel vor sich geht, wird dem neuen Zahlungspflichtigen zugerechnet.
§13 - Arbeitspreis
(1) Der Arbeitspreis ist im Preisblatt (Anlage 1) festgelegt.
(2) Der Wasserverbrauch des Jahres, in dem ein Wechsel vor sich geht, wird auf den bisherigen und den neuen Zahlungspflichtigen aufgeteilt.
Die Aufteilung erfolgt anhand des Zählerstandes zum Zeitpunkt des Wechsels, der dem WVU vom bisherigen und neuen Zahlungspflichtigen gemeinschaftlich mitzuteilen ist, das WVU kann von sich aus den Zähler ablesen und danach abrechnen.
Ist der Zählerstand beim Wechsel nicht bekannt, erfolgt die Aufteilung nach der Zahl der Tage, die der bisherige und der neue Zahlungspflichtige die Wasserversorgungsanlage benutzen konnten. Das WVU kann abweichend hiervon ein Gewichtung vornehmen, wenn der Verbrauch jahreszeitbedingt oder

