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Allgemeine Wasserversorgungssatzung der Verbandsgemeinde Montabaur -4- 9/81

§ 13 - INKRAFTTRETEN

Diese Satzung tritt am 1.1.1981 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 3.2.1975 außer Kraft.

543o Montabaur, den 13. Febr. 1981

S. Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur

gez. Reusch, I. Beigeordneter

ANLAGE

zur Satzung über die Versorgung der Grundstücke mit Wasser und den Anschluß an die öffentliche Wasserversorgungseinrich­tung.

Montabaur 6/9/81

Nutzungsberechtigten der anzuschließenden Grundstücke ab, wenn die Voraussetzungen der Allgemeinen Wasserversorgungs­satzung vorliegen.

(2) Der Antrag auf Abschluß eines Vertrages muß auf einem besonderen Vordruck gestellt werden, der bei dem WVU erhält­lich ist. Mit der Unterzeichnung des Antrages, dem diese Ver­tragsbedingungen beigefügt sind, erkennt der Antragsteller diese Vertragsbedingungen als Vertragsinhalt an. Das WVU bestätigt den Vertragsabschluß schriftlich.

(3) Wird Wasser entnommen, ohne daß ein schriftlicher Antrag gestellt wurde, erfolgt die Versorgung ebenfalls zu diesen Ver­tragsbedingungen.

Zum Versorgungsgebiet (§ 1 Abs. 1) gehören die Ortsgemeinden Boden, Daubach, Eitelborn, Gackenbach, Girod, Görgeshausen, Großholbach, Heilberscheid, Heiligenroth, Holler, Horbach, Hübingen, Kadenbach, Nentershausen, Neuhäusel, Niederelbert, Niedererbach, Nomborn, Oberelbert, Ruppach-Goldhausen, Simmern, Stahlhofen, Untershausen, Welschneudorf.

§ 2 - Einschränkung und Unterbrechung der Versorgung

(zu § 5 AVB-WasserV)

Bei einer Einschränkung oder Unterbrechung der Versorgung i i.S. von § 5 ABV-WasserV ist der Jahresgrundpreis (§ 12) 0

auch für die Zeit der Einschränkung oder Unterbrechung zu zahlen.

und die Stadt Montabaur mit den Stadtteilen Bladernheim, Eigendorf, Eschelbach, Ettersdorf, Horressen, Reckenthal und Wirzenborn.

Diese Anlage ist Bestandteil der Satzung der Verbandsgemeinde Montabaur über die Versorgung der Grundstücke mit Wasser und den Anschluß an die öffentliche Wasserversorgungseinrich­tung vom 13. Febr. 1981 (§ 1 Abs. 1).

§3 - Baukostenzuschüsse bei Anschlüssen an Verteileranla

gen die vor dem 1.1.1981 errichtet oder begonnen worden waren j

(zu § 9 AVB-WasserV) I

(1) Vor erstmaliger Herstellung eines unmittelbaren oder mittel] baren Anschlusses an die Verteilerleitung ist von dem Grund­stückseigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigten ein Bau­kostenzuschuß zu zahlen.

543o Montabaur, den 13. Febr. 1981

S. Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur

In Vertretung: gez. Reusch, I. Beigeordneter

(2) Der Baukostenzuschuß beträgt:

a) DM 0,50 je m 2 Grundstücksfläche,

b) DM 0,80 je m 2 umbauten Raumes.

HINWEIS:

Eine Verletzung der Bestimmungen über

1. die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und

2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Verbandsgemeinderates (§ 34 GemO)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeich» nung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 in Verbindung mit § 64 Abs. 2 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz - GemO- vom 14.12.1973-GVBI. S. 419), zuletzt geändert durch das Zweite Landesgesetz zur Änderung der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung vom 21. Dez. 1978 (GVBI. S. 77o).

Montabaur, 13.2.1981

S. In Vertretung:

gez. Reusch, I. Beigeordneter

Zusätzliche Vertragsbedingungen Wasserversorgung (ZVB-Wasser)

der Verbandsgemeinde Montabaur

Die zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Versorgung mit Wasser und den Anschluß an die öffentliche Wasserversorgung (Zusätzliche Vertragsbedingungen Wasserversorgung) finden er­gänzend zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVB Wasser V) vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 750, berichtigt BGBl. I S. 1067) Anwendung für die Versorgung nach öffentlich bekanntgemachten Entgelten.

§ 1 - Voraussetzungen und Verfahren für einen Vertragsab­

schluß

(zu § 2 AVB-WasserV)

(1) Das Wasserversorgungsunternehmen (WVU) schließtauf An­trag (§ 9 der Satzung über die Versorgung der Grundstücke mit Wasser und den Anschluß an die öffentliche Wasserversorgungs­einrichtung - Allgem. Wasserversorgungssatzung) zu den nach­stehenden Bedingungen einen Vertrag über die Wasserversor­gung mit den Grundstückseigentümern oder den dinglich

(3) Bei einer nachträglichen Bebauung des Grundstückes, diezij einer Erhöhung des umbauten Raumes (Abs. 2 b) führt, erhöht|j) sich der zu zahlende Baukostenzuschuß, soweit eine Vergröße-i rung der Hausanschlüsse oder ein weiterer Hausanschluß erfor­derlich wird. Absatz 1 und 2 gelten bei einer nachträglichen Vergrößerung der Grundstücksfläche (Abs. 2 a) entsprechend, , soweit die hinzukommende Fläche noch nicht mit einem Bau-pl kostenzuschuß belastet war.

(4) Das WVU kann in Fällen, in denen die vorstehenden Rege-; lungen zu offenbar unbilligen Ergebnissen führen, im Einzel­fall eine andere Regelung treffen. i

§ 4 - Baukostenzuschüsse bei Anschlüssen an Verteileranla^

gen die nach dem 1.1.1981 errichtet oder begonnen werden

(zu § 9 AVB-WasserV)

(1) Der Grundstückseigentümer oder dinglich Nutzungsbereciiij|

te hat einen Baukostenzuschuß zu zahlen. &

(2) Der Baukostenzuschuß bemißtsich nach der Grundstücksj$

fläche und der Geschoßfläche. '

(3) Der Baukostenzuschuß beträgt 70 v.H. der Kosten für die der örtlichen Versorgung dienenden Verteileranlagen, soweit;', sie sich ausschließlich dem Versorgungsbereich zuordnen las- sen, in dem der Anschluß erfolgt. Zu den Verteileranlagen ge-|i hören die Hauptleitungen, Versorgungsleitungen, Behälter, Druckerhöhungsanlagen und zugehörige Einrichtungen. Von ; -i) den umlagefähigen Kosten werden 25 v.H. nach der Gesamt­summe der Grundstücksflächen und 75 v.H. nach der Gesamt) summe der Geschoßflächen der Grundstücke, die im betreff^! den Versorgungsbereich angeschlossen werden können, umgej. legt. Der Baukostenzuschuß wird nach den geschätzten Koste* ermittelt und endgültig berechnet, sobald die Kosten feststelti Erhält das WVU zu den Kosten der Verteileranlagen Zuweisuf gen aus öffentlichen Kassen, die ausschließlich zur Entlastuni der Entgeltpflichtigen bestimmt sind, werden diese zunächst