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Montabaur 5/9/81

Allgemeine Wasserversorgungssatzung Verbandsgemeinde Montabaur -3- 9/81

1. eine Grundrißskizze und eine Beschreibung der Wasserver­brauchsanlage, einschließlich Zahl der Entnahmestellen,

2. der Name des Herstellers, durch den die Wasserverbrauchs, anlage eingerichtet oder geändert werden soll,

3. eine nähere Beschreibung des einzelnen Gewerbebetrie­bes usw., für den auf dem Grundstück Wasser verbraucht werden soll unter Angabe des geschätzten Wasserbedarfs,

4. einen Lageplan mit Ausweisung des Grundstückes, der unmittelbar vor dem Grundstück verlaufenden Straßen­leitung - soweit bekannt - und der Anschlußleitung,

5. Grundstücksgröße,

6. umbauter Raum (DIN 277),

7. Angaben über eine etwaige private Wasserversorgungsanlage.

Steht der Name des Herstellers, durch den die Wasserverbrauchs­anlage eingerichtet oder geändert werden soll, bei der Antrag­stellung noch nicht fest, ist er so bald wie möglich der Verbands­gemeinde mitzuteilen. Antrag und Antragsunterlagen sind von dem Grundstückseigentümer und von dem mit der Ausführung Beauftragten zu unterschreiben und in doppelter Ausfertigung bei der Verbandsgemeinde einzureichen, die Unterschrift des mit der Ausführung Beauftragten kann nachgereicht werden.

Die Verbandsgemeinde kann Ergänzungen der Unterlagen ver­langen, Nachprüfungen vornehmen und in einfach gelagerten Fällen auf einzelne der genannten Antragsunterlagen verzichten.

(2) Mit der Ausführung der Arbeiten für die Anschlußleitung darf erst begonnen werden, wenn der Antrag genehmigt ist. Ergibt sich während der Ausführung des Anschlusses die Notwendig­keit einer Änderung, ist dies der Verbandsgemeinde unverzüglich anzuzeigen und eine zusätzliche Genehmigung der Änderung einzuholen.

(3) Die Genehmigung des Antrages auf Anschluß erfolgt unbe­schadet der Rechte Dritter und der sonstigen bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen.

§10 - VERSORGUNGSBEDINGUNGEN

Die Versorgung erfolgt aufgrund eines vom Grundstückseigen­tümer mit der Verbandsgemeinde abgeschlossenen Vertrages.

Die Verbandsgemeinde kann beim Nachweiseines berechtigten Interesses, insbesondere bei Grundstückseigentümern, die nicht in ihrem Gebiet wohnen, Verträge mit Benutzern schließen, ein Anspruch hierauf besteht nicht. Bestandteil dieses Vertrages sind die Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVB-WasserV) vom 2o. Juni 198o (BGBl I S. 75o, berichtigt BGBl. I S. 1o67) und die Zusätzlichen Vertragsbe­dingungen Wasserversorgung (ZVB-WasserV) der Verbandsgemein de.

§11 - AHNDUNG BEI VERSTÖSSEN SOWIE ZWANGS- _WIASSNAHMEN

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Gebot oder Verbot dieser Satzung (§§ 4, 5, 6, 7, 8 Abs.

2 und 3 sowie § 9) oder einer aufgrund dieser Satzung ergange­nen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu der im § 24 Abs. 5 Gemeindeordnung festgelegten Höhe geahndet werden. Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten findet Anwendung.

(3) Die Anwendung von Zwangsmitteln richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für Rhein­land-Pfalz.

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Die nachstehenden Begriffsbestimmungen gelten sowohl für diese

Allgemeine Wasserversorgungssatzung als auch für die Zusätz­lichen Vertragsbedingungen für die Versorgung mit Wasser (ZVB-

Wasser) mit der dazu herausgegebenen Anlage.

1. GRUNDSTÜCK

Grundstück ist ein Teil der Erdoberfläche, für den ein beson­deres Grundbuchblatt angelegt ist (Grundbuchgrundstück). Abweichend davon gilt als Grundstück jeder zusammen­hängende angeschlosssene oder anschließbare Teil eines Grundstücks, der eine wirtschaftliche Einheit darstellt, insbesondere wenn sich auf dem Teilgrundstück zum dauern­den'Aufenthalt von Menschen oder Tieren bestimmte, selb­ständig nutzbare Gebäude befinden. Wirtschaftliche Einhei­ten sind auch mehrere Grundbuchgrundstücke, die den gleichen Eigentümern gehören und gemeinschaftlich nutzbar sind oder genutzt werden.

2. GRUNDSTÜCKSEIGENTÜMER

Den Grundstückseigentümern sind gleichgestellt Erbbaube­rechtigte, Wohnungseigentümer, Nießbraucher und sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte. Woh­nungseigentümer haben einen Bevollmächtigten zu bestellen, der gegenüber der Verbandsgemeinde als Grundstückseigen­tümer auftritt. Soweit Zahlungen an die Verbandsgemeinde zu leisten sind, sind mehrere Grundstückseigentümer (Ge­samthandseigentum; oder Eigentum nach Bruchteilen) Gesamtschuldner. Wöhpungseigentümer wird die Verbandsge­meinde zunächst nur entsprechend ihrem Anteil heranziehen. Soweit Verpflichtungen nach dieser Satzung für die Grundstückseigentümer bestehen, kann sich die Verbandsge­meinde an jeden von ihnen halten.

3. BENUTZER

Benutzer sind neben den Grundstückseigentümern alle zur Abnahme von Wasser auf dem Grundstück Berechtigten und Verpflichteten, insbesondere Mieter, Pächter und Untermieter, sowie alle, die der Wasserversorgungsanlage tatsächlich Wasser entnehmen.

4. WASSERVERSORGUNGSANLAGE

Zur Wasserversorgungsanlage gehören die Wasserleitung ab Quelle oder Brunnen bzw. Einspeisungsort aus fremden Versorgungsunternehmen, Pumpwerke, Aufbereitungsanla­gen, Hochbehälter, Hauptleitungen und andere gemeinschaft­liche Anlageteile sowie die Straßenleitung (Verteilerleitun­gen) im Versorgungsgebiet bis zum Beginn der Anschlußlei­tung.

5. ANSCHLUSSLEITUNG (HAUSANSCHLUSS)

Anschlußleitung ist die Leitung von der Straßenleitung (Verteilerleitung) bis hinter die Hauptabsperrvorrichtung. Hauptabsperrvorrichtung ist das in Fließrichtung des Wassers hinter der Wassermeßeinrichtung angeordnete Absperrorgan.

6. WASSERVERBRAUCHSANLAGE AUF DEM GRUND­STÜCK

Wasserverbrauchsanlage auf dem Grundstück sind die Lei­tungen auf dem Grundstück von der Hauptabsperrvorrichtung sowie die sonstigen Wasserverbrauchseinrichtungen auf dem Grundstück.

7. STR ASSEN LEITUNG

Straßenleitungen sind die Verteilerleitungen im Versorgungs­gebiet, die dem Anschluß der Grundstücke dienen, das gilt auch für solche Leitungen, die nicht in einer öffentlichen Straße verlegt sind.