Montabaur 5/9/81
Allgemeine Wasserversorgungssatzung Verbandsgemeinde Montabaur -3- 9/81
1. eine Grundrißskizze und eine Beschreibung der Wasserverbrauchsanlage, einschließlich Zahl der Entnahmestellen,
2. der Name des Herstellers, durch den die Wasserverbrauchs, anlage eingerichtet oder geändert werden soll,
3. eine nähere Beschreibung des einzelnen Gewerbebetriebes usw., für den auf dem Grundstück Wasser verbraucht werden soll unter Angabe des geschätzten Wasserbedarfs,
4. einen Lageplan mit Ausweisung des Grundstückes, der unmittelbar vor dem Grundstück verlaufenden Straßenleitung - soweit bekannt - und der Anschlußleitung,
5. Grundstücksgröße,
6. umbauter Raum (DIN 277),
7. Angaben über eine etwaige private Wasserversorgungsanlage.
Steht der Name des Herstellers, durch den die Wasserverbrauchsanlage eingerichtet oder geändert werden soll, bei der Antragstellung noch nicht fest, ist er so bald wie möglich der Verbandsgemeinde mitzuteilen. Antrag und Antragsunterlagen sind von dem Grundstückseigentümer und von dem mit der Ausführung Beauftragten zu unterschreiben und in doppelter Ausfertigung bei der Verbandsgemeinde einzureichen, die Unterschrift des mit der Ausführung Beauftragten kann nachgereicht werden.
Die Verbandsgemeinde kann Ergänzungen der Unterlagen verlangen, Nachprüfungen vornehmen und in einfach gelagerten Fällen auf einzelne der genannten Antragsunterlagen verzichten.
(2) Mit der Ausführung der Arbeiten für die Anschlußleitung darf erst begonnen werden, wenn der Antrag genehmigt ist. Ergibt sich während der Ausführung des Anschlusses die Notwendigkeit einer Änderung, ist dies der Verbandsgemeinde unverzüglich anzuzeigen und eine zusätzliche Genehmigung der Änderung einzuholen.
(3) Die Genehmigung des Antrages auf Anschluß erfolgt unbeschadet der Rechte Dritter und der sonstigen bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen.
§10 - VERSORGUNGSBEDINGUNGEN
Die Versorgung erfolgt aufgrund eines vom Grundstückseigentümer mit der Verbandsgemeinde abgeschlossenen Vertrages.
Die Verbandsgemeinde kann beim Nachweiseines berechtigten Interesses, insbesondere bei Grundstückseigentümern, die nicht in ihrem Gebiet wohnen, Verträge mit Benutzern schließen, ein Anspruch hierauf besteht nicht. Bestandteil dieses Vertrages sind die Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVB-WasserV) vom 2o. Juni 198o (BGBl I S. 75o, berichtigt BGBl. I S. 1o67) und die Zusätzlichen Vertragsbedingungen Wasserversorgung (ZVB-WasserV) der Verbandsgemein de.
§11 - AHNDUNG BEI VERSTÖSSEN SOWIE ZWANGS- _WIASSNAHMEN
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Gebot oder Verbot dieser Satzung (§§ 4, 5, 6, 7, 8 Abs.
2 und 3 sowie § 9) oder einer aufgrund dieser Satzung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu der im § 24 Abs. 5 Gemeindeordnung festgelegten Höhe geahndet werden. Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten findet Anwendung.
(3) Die Anwendung von Zwangsmitteln richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für Rheinland-Pfalz.
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Die nachstehenden Begriffsbestimmungen gelten sowohl für diese
Allgemeine Wasserversorgungssatzung als auch für die Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Versorgung mit Wasser (ZVB-
Wasser) mit der dazu herausgegebenen Anlage.
1. GRUNDSTÜCK
Grundstück ist ein Teil der Erdoberfläche, für den ein besonderes Grundbuchblatt angelegt ist (Grundbuchgrundstück). Abweichend davon gilt als Grundstück jeder zusammenhängende angeschlosssene oder anschließbare Teil eines Grundstücks, der eine wirtschaftliche Einheit darstellt, insbesondere wenn sich auf dem Teilgrundstück zum dauernden'Aufenthalt von Menschen oder Tieren bestimmte, selbständig nutzbare Gebäude befinden. Wirtschaftliche Einheiten sind auch mehrere Grundbuchgrundstücke, die den gleichen Eigentümern gehören und gemeinschaftlich nutzbar sind oder genutzt werden.
2. GRUNDSTÜCKSEIGENTÜMER
Den Grundstückseigentümern sind gleichgestellt Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Nießbraucher und sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte. Wohnungseigentümer haben einen Bevollmächtigten zu bestellen, der gegenüber der Verbandsgemeinde als Grundstückseigentümer auftritt. Soweit Zahlungen an die Verbandsgemeinde zu leisten sind, sind mehrere Grundstückseigentümer (Gesamthandseigentum; oder Eigentum nach Bruchteilen) Gesamtschuldner. Wöhpungseigentümer wird die Verbandsgemeinde zunächst nur entsprechend ihrem Anteil heranziehen. Soweit Verpflichtungen nach dieser Satzung für die Grundstückseigentümer bestehen, kann sich die Verbandsgemeinde an jeden von ihnen halten.
3. BENUTZER
Benutzer sind neben den Grundstückseigentümern alle zur Abnahme von Wasser auf dem Grundstück Berechtigten und Verpflichteten, insbesondere Mieter, Pächter und Untermieter, sowie alle, die der Wasserversorgungsanlage tatsächlich Wasser entnehmen.
4. WASSERVERSORGUNGSANLAGE
Zur Wasserversorgungsanlage gehören die Wasserleitung ab Quelle oder Brunnen bzw. Einspeisungsort aus fremden Versorgungsunternehmen, Pumpwerke, Aufbereitungsanlagen, Hochbehälter, Hauptleitungen und andere gemeinschaftliche Anlageteile sowie die Straßenleitung (Verteilerleitungen) im Versorgungsgebiet bis zum Beginn der Anschlußleitung.
5. ANSCHLUSSLEITUNG (HAUSANSCHLUSS)
Anschlußleitung ist die Leitung von der Straßenleitung (Verteilerleitung) bis hinter die Hauptabsperrvorrichtung. Hauptabsperrvorrichtung ist das in Fließrichtung des Wassers hinter der Wassermeßeinrichtung angeordnete Absperrorgan.
6. WASSERVERBRAUCHSANLAGE AUF DEM GRUNDSTÜCK
Wasserverbrauchsanlage auf dem Grundstück sind die Leitungen auf dem Grundstück von der Hauptabsperrvorrichtung sowie die sonstigen Wasserverbrauchseinrichtungen auf dem Grundstück.
7. STR ASSEN LEITUNG
Straßenleitungen sind die Verteilerleitungen im Versorgungsgebiet, die dem Anschluß der Grundstücke dienen, das gilt auch für solche Leitungen, die nicht in einer öffentlichen Straße verlegt sind.

