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Montabaur 4 / 9/81

Allgemeine Wasserversorgungssatzung Verbandsgemeinde Montabaur -2- 9/81

sein Grundstück an die bestehende öffentliche Wasserversorgungs­anlage dann anzuschließen, oder an6chließen zu lassen,

1. wenn es mit Gebäuden für den dauernden oder vorüber­gehenden Aufenthalt von Menschen bebaut oder mit der Bebauung begonnen ist und

2. wenn dieses Grundstück an eine Straße mit einer betriebs­fertigen Straßenleitung unmittelbar angrenzt oder wenn es einen Zugang zu einer solchen Straße durch einen öffentlichen oder dem Grundstückseigentümer gehörenden Weg oder in rechtlich gesicherter Form über andere Grundstücke hat. Befinden sich aufeinem Grundstück mehrere selbständig nutzbare Gebäude zum dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen, so ist jedes Gebäude dieses Grund­stücks anzuschließen. Die Verpflichtung zum Anschluß be­steht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind, aber auf dem Grundstück Wasser verbraucht wird oder in absehbarer Zeit verbraucht werden wird oder der Anschluß zur Vermeidung von Mißständen erforderlich ist. Das Vorhandensein einer provisorischen eigenen An­schlußleitung nach § 3 Abs. 3 befreit nicht von Anschluß­zwang.

(2) Werden an Straßen, in denen sich noch keine oder nicht in voller Länge Straßenleitungen befinden Bauten neu errichtet oder vorhandene Gebäude wesentlich geändert oder durch neue ersetzt, so kann die Verbandsgemeinde von den Grundstücks­eigentümern verlangen, daß auf diesen Grundstücken bereits Vorkehrungen für den späteren Anschluß des Grundstücks

an die Wasserversorgungsanlage nach den näheren Angaben der Verbandsgemeinde getroffen werden.

(3) Eigen-, Zusatz- und Reservewasserversorgungsanlagen des Grundstückseigentümers (private Wasserversorgungsanlagen) müssen von der Verbandsgemeinde zugelassen sein. Bis zum Ablauf einer Frist von 2 Monaten nach dem Wegfall der Vor­aussetzungen für die Befreiung vom Anschlußzwang hat der Grundstückseigentümer auf seine Kosten alle vorhandenen und dann nicht mehr zulässigen eigenen Wasserversorgungsanlagen stillzulegen und von der Verbandsgemeinde verplomben zu lassen, falls diese von ihm nicht beseitigt werden. Ohne Geneh­migung der Verbandsgemeinde ist eine weitere Wasserentnahme aus den eigenen Wasserversorgungsanlagen unzulässig.

§ 6 - BENUTZUNGSZWANG

(1) Alle Benutzer auf den an die öffentliche Wasserversorgungs­anlage angeschlossenen Grundstücken haben ihren gesamten Bedarf an Trink- und Betriebswasser ausschließlich aus der An­schlußleitung zu decken.

(2) Auch ohne ausdrückliche Aufforderung der Verbandsgemein­de haben die Grundstückseigentümer, die Benutzer, die Haus­haltungsvorstände sowie die Leiter der auf den Grundstücken betriebenen Gewerbebetriebe, Dienststellen, Büros usw. alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die ausnahmslose Befolgung des Abs. 1 sicherzustellen.

§7 . BEFREIUNG VOM ANSCHLUSS-UND

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(1) Führt der Anschluß des Grundstücks an die öffentliche Wasserversorgungsanlage für den Grundstückseigentümer auch unter Berücksichtigung des Gemeinwohls zu einer unbilligen und unzumutbaren Härte, kann die Verbandsgemeinde eine jeder­zeit widerrufliche, zeitlich beschränkte oder unbeschränkte Be­freiung oder Teilbefreiung vom Anschlußzwang aussprechen.

Der Grundstückseigentümer hat diese Befreiung schriftlich zu beantragen. Der Antrag ist unter Angabe der Gründe spätestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt zu stellen, zu dem die Befrei­ung vom Anschlußzwang gewünscht wird. Die Verbandsgemein­

de kann die Befreiung oder Teilbefreiung davon abhängig machen, daß von dem Grundstückseigentümer für jedes Grund­stück bzw. Gebäude eine Frischwasserreserve gehalten werden muß, mit der mehrtägige Versorgungsschwierigkeiten aus der privaten Wasserversorgungsanlage überbrückt werden können.

(2) Will der Grundstückseigentümer die von ihm beantragte und ihm auch bewilligte Befreiung oder Teilbefreiung nicht mehr oder nur noch eingeschränkt in Anspruch nehmen, gelten für ihn die Bestimmungen des § 2. Werden durch die nunmehr ver­stärkte Wasserentnahme aus der öffentlichen Wasserversorgungs­anlage, die schon angeschlossenen oder dem Anschluß - und Benutzungszwang unterworfenen anderen Grundstücke in ihrem bisherigen Recht der Wasserentnahme beeinträchtigt und kann der Verbandsgemeinde die Beseitigung des Hindernisses wirt­schaftlich nicht zugemutet werden, so besteht insoweit kein An­spruch auf Anschluß und Benutzung.

(3) Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für die Befreiung vom Be­nutzungszwang. Die Verbandsgemeinde kann darüber hinaus Befreiungen im Rahmen des für sie wirtschaftlich Zumutbaren aussprechen, insbesondere für den Betrieb von Wärmepumpen, dabei ist insbesondere auf die Entgeltsbelastungen der übrigen Grundstückseigentümer Rücksichtzu nehmen.

(4) Die Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang ent­bindet die Verbandsqemeinde nicht ihrer Verpflichtung, für die Beseitigung gesundheitsgefährdender Mißstände zu sorgen.

(5) Beim Abbruch eines angeschlossenen Gebäudes oder einer Veränderung, die die Anschlußleitung betrifft, hat der Grund­stückseigentümer dies der Verbandsgemeinde zwei Wochen vorher mitzuteilen.

§ 8 - ANSCHLÜSSE UND BENUTZUNG DER WASSER­

VERSORGUNGSANLAGE FÜR FEUERLÖSCH- _ZWECKE

(1) Sollen auf privaten Grundstücken besondere Feuerlösch­anschlüsse eingerichtet werden, sind über ihre Anlegung, Unter­haltung und Prüfung besondere Vereinbarungen mit der Ver­bandsgemeinde zu treffen.

(2) Löschwasserentnahmestellen auf privaten Grundstücken wer­den von der Verbandsgemeinde mit Plomben verschlossen. Die Kosten für die Herstellung, Erneuerung, Änderung, Unterhal­tung und Beseitigung der Anschlüsse trägt der Grundstückseigen­tümer. Der Grundstückseigentümer darf nur zu Feuerlöschzwecken Wasser entnehmen. Er hat den Anschluß auf Verlangen im öffentlichen Interesse zur Verfügung zu stellen. Jede Entfernung oder Beschädigung der Plomben ist vom Grundstückseigentümer unverzüglich zu melden.

(3) Beim Eintritt eines Brandes oder in sonstigen Fällen allge­meiner Gefahr sind die Anordnungen der Feuerwehr zu befolgen, insbesondere haben die Benutzer ihre Leitungen auf Verlangen für Feuerlöschzwecke unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und die Wasserentnahme zu unterlassen.

§9 - ANTRAG AUF ANSCHLUSS UND

BENUTZUNG

(1) Den Anschluß eines Grundstückes an die öffentliche Wasser­versorgungsanlage und jede Änderung an der Anschlußleitung hat der Grundstückseigentümer unter Benutzung eines bei der Verbandsgemeinde erhältlichen Vordruckes für jedes Grund­stück zu beantragen. Ohne vorherige Zustimmung der Verbands­gemeinde darf der öffentlichen Wasserversorgungsanlage kein Wasser entnommen werden. Dem Antrag sind insbesondere folgende Unterlagen beizufügen, soweit sich die erforderlichen Angaben nicht aus dem Antrag ergeben: