Montabaur 3/9/81
SATZUNG
über die Versorgung der Grundstücke mit Wasser und den Anschluß an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung - Allgemeine Wasserversorgungssatzung - der Verbandsgemeinde Montabaur vom 13. Febr. 1981
Der Verbandsgemeinderat hat aufgrund der §§ 24 und 26 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) die folgende I Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
§1 - ALLGEMEINES
(1) Der Verbandsgemeinde obliegt dem in der Anlage zu dieser Satzung umschriebenen Gebiet (Versorgungsgebiet) die Versor-
; gung der Einwohner mit Trink- und Betriebswasser sowie die Bereitstellung von Wasser für öffentliche Zwecke und die Abga- i be von Wasser für gewerbliche und sonstige Zwecke.
(2) Zur Erfüllung dieser Aufgabe betreibt und unterhält die Ver- 1 bandsgemeinde ein Wasserversorgungsunternehmen als öffent-
I liehe Einrichtung (Verbandsgemeindewerk).
1(3) Art und Umfang der Wasserversorgungsanlagen sowie den
■ Zeitpunkt ihrer ersten Herstellung, Erneuerung, Erweiterung,
■ Verbesserung und Beseitigung (Stillegung) bestimmt die Ver- I bandsgemeinde.
1(4) Zur Wasserversorgungseinrichtung gehören auch Einrichtun- I gen Dritter, die die Verbandsgemeinde zur Durchführung ihrer | Aufgabe nach Abs. 1 in Anspruch nimmt und zu deren Her- I Stellung, Erneuerung, Erweiterung, Verbesserung, Betrieb und I Unterhaltung sie beiträgt.
I § 2 - ANSCHLUSS-UND BENUTZUNGSRECHT
1(1) Jeder Eigentümer eines im Versorgungsgebiet liegenden Grund Istücks ist - unter Berücksichtigung der Einschränkungen in |§ 3 - berechtigt, von der Verbandsgemeinde zu verlangen, daß ■das Grundstück an die bestehende Straßenleitung angeschlossen 4wird (Anschlußrecht).
|),(2) Nach der betriebsfertigen Herstellung der Anschlußleitung pteinschl. Wasserzähler hat der Grundstückseigentümer vorbehaltlich der Regelungen dieser Satzung, der ergänzend hierzu ergangenen Satzungen und sonstigen Versorgungsbedingungen sowie ■unter Beachtung der technischen Vorschriften für den Bau und ■Betrieb von Wasserversorgungsanlagen das Recht, von der pVasserversorgungseinrichtung Trink- und Betriebswasser zu beziehen (Benutzungsrecht).
(3) Die Einrichtungen Dritter nach § 1 Abs. 4 gelten hinsichtlich des Anschluß- und Benutzungsrechts der eigenen Wasserver- jsorgungseinrichtung der Verbandsgemeinde als gleichgestellt.
BESCHRÄNKUNG DES ANSCHLUSSRECHTS
i(D Das Anschlußrecht nach § 2 Abs. 1 erstreckt sich nur auf {{Grundstücke, die an eine Straße mit einer betriebsfertigen |Straßenleitung unmittelbar angrenzen oder die Zugang zu einer ^solchen Straße durch einen öffentlichen oder dem Grundstückseigentümer gehörenden Weg oder in rechtlich gesicherter Form über andere Grundstücke haben. Die Grundstückseigentümer ^können die Herstellung einer neuen oder die Änderung einer be- Cstehenden Straßenleitung nicht verlangen.
(2) Sind die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt und kann das Grundstück wegen seiner besonderen Lage oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Gründen nur unter erheblichen Schwierigkeiten angeschlossen werden oder erfordert der Anschluß besondere Maßnahmen und Aufwendungen, kann die |Verbandsgemeinde den Anschluß versagen. Dies gilt nicht, venn der Grundstückseigentümer sich zuvor schriftlich verpflichtet, zusätzlich zu den sich aus den Vertragsbedingungen
(§ 10) für das Grundstück ergebenden Entgelten die entstehenden Kosten für die Herstellung, die Erneuerung, die Unterhaltung und den Betrieb zu tragen. Die Verbandsgemeinde ist berechtigt, an den zu erstellenden Anlagen, die ihr Eigentum werden, auch den Anschluß weiterer Grundstücke zuzulassen. Die Eigentümer der übrigen Grundstücke, die über diese Anlagen versorgt werden, haben nur dann einen Anspruch auf Anschluß und auf Wasserlieferung, wenn sie zuvor dem in Vorlage getretenen Grundstückseigentümer einen ihrem Interesse am Anschluß entsprechenden Teil der Kosten aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung ersetzen.
(3) Sind die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 nicht gegeben, insbesondere wenn noch keine betriebsfertige Straßenleitung vor dem Grundstück verlegt ist, kann die Verbandsgemeinde einem Grundstückseigentümer auf seinen Antrag gestatten, sein Grundstück durch eine eigene provisorische Anschlußleitung an eine Straßenfeitung jederzeit widerruflich auf seine Kosten anzuschließen. Die Kosten der Unterhaltung, Änderung und Erneuerung dieser Leitung trägt der Grundstückseigentümer. Die Stelle des Anschlusses sowie Material, Umfang, Linienführung und Tiefe der provisorischen Leitung sowie die Wiederherstellung des alten Zustandes füi die in Anspruch genommenen • öffentlichen Flächen bestimmt dabei die Verbandsgemeinde, die auch die unentgeltliche Übertragung in ihr Eigentum verlangen kann. Werden nach Verlegung der provisorischen Anschlußleitung die Voraussetzungen der §§ 5 und 6 durch Verlegung einer Verteilerleitung geschaffen, so hat der Grundstückseigentümer die Leitungen auf seine Kosten auf Verlangen der Verbandsgemeinde stillxulegen oder zu beseitigen. Werden die Voraussetzungen der §§ 5 und 6 durch Verlegung einer Verteilerleitung innerhalb von 1o Jahren nach der erstmaligen Verlegung der provisorischen Anschlußleitung geschaffen, werden dem -Grundstückseigentümer die von ihm hierfür aufgewandten, nachgewiesenen Baukosten auf den Baukostenzuschuß angerechnet, ein Mehrbetrag wird nicht herausgezahlt. Der Anrechnungsbetrag reduziert sich für jedes volle Jahr, das die Anschlußleitung in Betrieb war, um 1o von Hundert. Sind die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 nicht gegeben und stellt die Verbandsgemeinde trotzdem eine Verteilerleitung.her, gelten die allgemeinen Vorschriften.
§4 - BESCHRÄNKUNG DES BENUTZUNGSRECHTS
(1) Soweit auf einem Grundstück private Wasserversorgungsan- lagen nach dieser Satzung zulässig sind, dürfen diese mit der Wasserversorgungsanlage der Verbandsgemeinde nur so verbunden sein, daß ein Eindringen von Wasser aus der privaten Anlage in die öffentliche Wasserversorgungsanlage ausgeschlossen ist.
Die Verbandsgemeinde kann den Einbau geeigneter Schutzvorrichtungen verlangen.
(2) Der Wasserversorgungsanlage darf nach den Bestimmungen dieser Satzung jederzeit am Ende der Anschlußleitung Wasser entnommen werden. Dies gilt nicht, soweit zeitliche Beschränkungen zur Sicherstellung der Wasserversorgung (z.B. wegen Wassermangel) erforderlich sind. Die Entnahme von Wasser in außergewöhnlichen Mengen kann versagt oder von der Erfüllung besonderer Bedingungen abhängig gemacht werden, soweit und solange die Verbandsgemeinde durch Umstände, deren Beseitigung ihr wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, an der Versorgung gehindert ist.
(3) Das Benutzungsrecht nach § 2 Abs. 2 umfaßt nicht die Inanspruchnahme der Wasserversorgungsanlage für Erdungen der elektrischen Anlagen und Blitzschutzanlagen.
§5 - ANSCHLUSSZWANG
(1) Jeder Eigentümer eines im Versorgungsgebiet liegenden Grundstücks ist verpflichtet, im Rahmen seines Anschlußrechts

