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Montabaur 3/9/81

SATZUNG

über die Versorgung der Grundstücke mit Wasser und den An­schluß an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung - Allgemeine Wasserversorgungssatzung - der Verbandsgemeinde Montabaur vom 13. Febr. 1981

Der Verbandsgemeinderat hat aufgrund der §§ 24 und 26 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) die folgende I Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§1 - ALLGEMEINES

(1) Der Verbandsgemeinde obliegt dem in der Anlage zu dieser Satzung umschriebenen Gebiet (Versorgungsgebiet) die Versor-

; gung der Einwohner mit Trink- und Betriebswasser sowie die Bereitstellung von Wasser für öffentliche Zwecke und die Abga- i be von Wasser für gewerbliche und sonstige Zwecke.

(2) Zur Erfüllung dieser Aufgabe betreibt und unterhält die Ver- 1 bandsgemeinde ein Wasserversorgungsunternehmen als öffent-

I liehe Einrichtung (Verbandsgemeindewerk).

1(3) Art und Umfang der Wasserversorgungsanlagen sowie den

Zeitpunkt ihrer ersten Herstellung, Erneuerung, Erweiterung,

Verbesserung und Beseitigung (Stillegung) bestimmt die Ver- I bandsgemeinde.

1(4) Zur Wasserversorgungseinrichtung gehören auch Einrichtun- I gen Dritter, die die Verbandsgemeinde zur Durchführung ihrer | Aufgabe nach Abs. 1 in Anspruch nimmt und zu deren Her- I Stellung, Erneuerung, Erweiterung, Verbesserung, Betrieb und I Unterhaltung sie beiträgt.

I § 2 - ANSCHLUSS-UND BENUTZUNGSRECHT

1(1) Jeder Eigentümer eines im Versorgungsgebiet liegenden Grund Istücks ist - unter Berücksichtigung der Einschränkungen in |§ 3 - berechtigt, von der Verbandsgemeinde zu verlangen, daß das Grundstück an die bestehende Straßenleitung angeschlossen 4wird (Anschlußrecht).

|),(2) Nach der betriebsfertigen Herstellung der Anschlußleitung pteinschl. Wasserzähler hat der Grundstückseigentümer vorbehalt­lich der Regelungen dieser Satzung, der ergänzend hierzu ergan­genen Satzungen und sonstigen Versorgungsbedingungen sowie unter Beachtung der technischen Vorschriften für den Bau und Betrieb von Wasserversorgungsanlagen das Recht, von der pVasserversorgungseinrichtung Trink- und Betriebswasser zu be­ziehen (Benutzungsrecht).

(3) Die Einrichtungen Dritter nach § 1 Abs. 4 gelten hinsicht­lich des Anschluß- und Benutzungsrechts der eigenen Wasserver- jsorgungseinrichtung der Verbandsgemeinde als gleichgestellt.

BESCHRÄNKUNG DES ANSCHLUSSRECHTS

i(D Das Anschlußrecht nach § 2 Abs. 1 erstreckt sich nur auf {{Grundstücke, die an eine Straße mit einer betriebsfertigen |Straßenleitung unmittelbar angrenzen oder die Zugang zu einer ^solchen Straße durch einen öffentlichen oder dem Grundstücks­eigentümer gehörenden Weg oder in rechtlich gesicherter Form über andere Grundstücke haben. Die Grundstückseigentümer ^können die Herstellung einer neuen oder die Änderung einer be- Cstehenden Straßenleitung nicht verlangen.

(2) Sind die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt und kann das Grundstück wegen seiner besonderen Lage oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Gründen nur unter erheblichen Schwierigkeiten angeschlossen werden oder erfordert der An­schluß besondere Maßnahmen und Aufwendungen, kann die |Verbandsgemeinde den Anschluß versagen. Dies gilt nicht, venn der Grundstückseigentümer sich zuvor schriftlich ver­pflichtet, zusätzlich zu den sich aus den Vertragsbedingungen

(§ 10) für das Grundstück ergebenden Entgelten die entstehen­den Kosten für die Herstellung, die Erneuerung, die Unterhal­tung und den Betrieb zu tragen. Die Verbandsgemeinde ist be­rechtigt, an den zu erstellenden Anlagen, die ihr Eigentum wer­den, auch den Anschluß weiterer Grundstücke zuzulassen. Die Eigentümer der übrigen Grundstücke, die über diese Anlagen ver­sorgt werden, haben nur dann einen Anspruch auf Anschluß und auf Wasserlieferung, wenn sie zuvor dem in Vorlage getretenen Grundstückseigentümer einen ihrem Interesse am Anschluß ent­sprechenden Teil der Kosten aufgrund einer schriftlichen Ver­einbarung ersetzen.

(3) Sind die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 nicht gege­ben, insbesondere wenn noch keine betriebsfertige Straßenlei­tung vor dem Grundstück verlegt ist, kann die Verbandsgemein­de einem Grundstückseigentümer auf seinen Antrag gestatten, sein Grundstück durch eine eigene provisorische Anschlußlei­tung an eine Straßenfeitung jederzeit widerruflich auf seine Kosten anzuschließen. Die Kosten der Unterhaltung, Änderung und Erneuerung dieser Leitung trägt der Grundstückseigentümer. Die Stelle des Anschlusses sowie Material, Umfang, Linienfüh­rung und Tiefe der provisorischen Leitung sowie die Wiederher­stellung des alten Zustandes füi die in Anspruch genommenen öffentlichen Flächen bestimmt dabei die Verbandsgemeinde, die auch die unentgeltliche Übertragung in ihr Eigentum verlan­gen kann. Werden nach Verlegung der provisorischen Anschluß­leitung die Voraussetzungen der §§ 5 und 6 durch Verlegung einer Verteilerleitung geschaffen, so hat der Grundstückseigen­tümer die Leitungen auf seine Kosten auf Verlangen der Ver­bandsgemeinde stillxulegen oder zu beseitigen. Werden die Vor­aussetzungen der §§ 5 und 6 durch Verlegung einer Verteiler­leitung innerhalb von 1o Jahren nach der erstmaligen Verlegung der provisorischen Anschlußleitung geschaffen, werden dem -Grundstückseigentümer die von ihm hierfür aufgewandten, nachgewiesenen Baukosten auf den Baukostenzuschuß ange­rechnet, ein Mehrbetrag wird nicht herausgezahlt. Der Anrech­nungsbetrag reduziert sich für jedes volle Jahr, das die Anschluß­leitung in Betrieb war, um 1o von Hundert. Sind die Voraus­setzungen der Absätze 1 und 2 nicht gegeben und stellt die Ver­bandsgemeinde trotzdem eine Verteilerleitung.her, gelten die allgemeinen Vorschriften.

§4 - BESCHRÄNKUNG DES BENUTZUNGSRECHTS

(1) Soweit auf einem Grundstück private Wasserversorgungsan- lagen nach dieser Satzung zulässig sind, dürfen diese mit der Wasserversorgungsanlage der Verbandsgemeinde nur so verbun­den sein, daß ein Eindringen von Wasser aus der privaten Anlage in die öffentliche Wasserversorgungsanlage ausgeschlossen ist.

Die Verbandsgemeinde kann den Einbau geeigneter Schutzvor­richtungen verlangen.

(2) Der Wasserversorgungsanlage darf nach den Bestimmungen dieser Satzung jederzeit am Ende der Anschlußleitung Wasser entnommen werden. Dies gilt nicht, soweit zeitliche Beschrän­kungen zur Sicherstellung der Wasserversorgung (z.B. wegen Wassermangel) erforderlich sind. Die Entnahme von Wasser in außergewöhnlichen Mengen kann versagt oder von der Er­füllung besonderer Bedingungen abhängig gemacht werden, so­weit und solange die Verbandsgemeinde durch Umstände, deren Beseitigung ihr wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, an der Versorgung gehindert ist.

(3) Das Benutzungsrecht nach § 2 Abs. 2 umfaßt nicht die Inanspruchnahme der Wasserversorgungsanlage für Erdungen der elektrischen Anlagen und Blitzschutzanlagen.

§5 - ANSCHLUSSZWANG

(1) Jeder Eigentümer eines im Versorgungsgebiet liegenden Grundstücks ist verpflichtet, im Rahmen seines Anschlußrechts