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Montabaur 20/8/81 RECHTSBEHELFSBELEHRUNG:

Gegen die durch diese Bekanntmachung bewirkte Festsetzung der Gemeindeabgaben kann innerhalb eines Monats nach Ver­öffentlichung der Bekanntmachung Widerspruch erhoben wer­den.

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Rathaus, 5430 Monta­baur, zu erheben. Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Wider­spruch noch vor dem Ablauf diese/ Frist bei der Behörde eingegangen ist.

Durch Einlegung des Widerspruchs wird die Verpflichtung zur Zahlung der Gemeindeabgaben nicht aufgeschoben.

Heilberscheid, 16.2.1981 Reichwein, Ortsbürgermeister

NENTERSHAUSEN:

Öffentliche Bekanntmachung über die Festsetzung der Gemeinde­abgaben für das Kalenderjahr 1981

(Festsetzung der Grundsteuer gern. § 27 Abs. 3 des Grundsteuer- gesetzes vom 7,8.1973 - BGBl. I S. 965, geändert durch Art. 15 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung -EGAO 1977 -

vom 14.12.1976 - BGBl. I S. 3341-, der Hundesteuer gern. § 9 Hundesteuergesetz in der derzeit geltenden Fassung sowie des Landwirtschaftskammerbeitrages gern. § 18 des Landesgesetzes über die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz vom 28.7.1970 in der derzeit geltenden Fassung)

Die Ortsgemeinde Nentershausen erhebt im Kalenderjahr 81 die

Grundsteuer für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und die Grundstücke des Grundvermögens (Grundsteuer B) sowie die sonstigen Abgaben nach den gleichen Hebesätzen wie im Kalenderjahr 1980

Neue /^gabenbescheide werden grundsätzlich nicht erteilt. Die Abgaben werden nur dann durch schriftlichen Bescheid neu fest­gesetzt, wenn

1. die Abgabenpflicht neu begründet wird,

2. der Abgabenschuldner wechselt,

3. der Jahresbetrag der Abgabenschuld sich ändert,

4. sich neu Fälligkeitstermine ergeben.

Die zu erhebenden Abgaben werden hiermit ohne Zustellung neuer Abgabebescheide allgemein festgesetzt.

Die Festsetzung bewirkt, daß die Abgaben weiterhin in der Höhe zu entrichten sind, wie sie sich im einzelnen Fall aus dem letzten schriftlichen Abgabenbescheid ergeben. Für die Abgaben­schuldner treten mit dem heutigen Tage durch diese öffentliche Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Bescheid zugegangen wäre. RECHTSBEHELFSBELEHRUNG:

Gegen die durch diese Bekanntmachung bewirkte Festsetzung der Gemeindeabgaben kann innerhalb eines Monats nach Ver­öffentlichung der Bekanntmachung Widerspruch erhoben wer­den.

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Rathaus, 5430 Monta­baur, zu erheben. Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Wider­spruch noch vor dem Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingegangen ist.

Durch Einlegung des Widerspruchs wird die Verpflichtung zur Zahlung der Gemeindeabgaben nicht aufgeschoben. Nentershausen, 16.2.1981 Perne, Ortsbürgermeister

Familienabend des MGVEintracht" Nentershausen

Der diesjährige Familienabend des MGVEintracht" findet am Samstag, dem 21.2.1981, in der Turnhalle Nentershausen statt. Alle Vereinsmitglieder nebst ihren Partnern werden hiermit herz­lich eingeladen.

Auch in diesem Jahr erwartet Sie wieder ein buntes Programm. Zum Tanz spielt eine bekannte Kapelle.

Einlaß ab 19.00 Uhr.

Möhnenclub Klatschmohn

MÖHNENBALL, 26.2.1981,20.11 Uhr

Helau, Ihr Narren fern und nah,

die Nentershäuser Möhnen sind wieder da,

Bleibt nicht zu Hause hocken, macht Euch schnell auf die Socken!

Treffpunkt an Schwerdonnerstag ist die TurnhaM' zu unserem traditionellen Möhnenball.

TTC Nentershausen - Trimm Dich-Turnier

Auch in diesem Jahr veranstaltet der TTC Nentershausen sein traditionelles Trimm-Dich-Turnier. Teilnehmen können sowohl Mitglieder als auch Nichtmitglieder. Mannschaften können wie folgt aufgestellt werden:

1. 1 Mannschaftsspieler (mit gültigem Paß) plus 2 Nichtmitglie­der

2. 2 Hobbyspieler und ein Nichtmitglied

3. 3 Nichtmitglieder und

4. 3 Schülerinnen (Mädchen oder Damen, mit oder ohne Paß

Beginn: Sonntag, 8. März 1981,9.30 Uhr Es wird gespielt ohne jegliche Mittagspause. Für Essen und Trin­ken ist bestens gesorgt.

Anmeldung bis zum 7.3.1981 bei Reiner Frink. Die Nichtmit­glieder müssen alle ausnahmslos in Nentershausen wohnen. Standgeld pro Spieler 3,-- DM. Die 3 erstplazierten Mannschaften erhalten beachtliche Sachpreise.

Spielmannszug

Am Mittwoch, dem 25. Februar 1981, 19.00 Uhr findet die letzte Probe vor den Fastnachtsauftritten statt. Es wird daher noch einmal um rege Teilnahme gebeten.

Am Montag, dem 2. März 1981, nehmen die Mitglieder des Spiel­mannszuges am Faschingszug in Welschneudorf und am Dienstag, dem 3. März,am Faschingszug in Hillscheid teil. Abfahrt jeweils 12.45 Uhr am Gasthaus Ohly.

Freiwillige Feuerwehr Nentershausen

Die erste Übung in diesem Jahr findet am Sonntag, dem 22.2.81, statt. Wir treffen uns um 9.30 Uhr am Feuerwehrgerätehaus.

NIEDERERBACH:

Öffentliche Bekanntmachung über die Festsetzung der Gemeinde­abgaben für das Kalenderjahr 1981

(Festsetzung der Grundsteuer gern. § 27 Abs. 3 des Grundsteuer­gesetzes vom 7.8.1973 - BGBl. I S 965, geändert durch Art. 15 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung-EGÄO 1977 -

vom 14.12.1976 - BGBl. I S. 3341-, der Hundesteuer gern. § 9 Hundesteuergesetz in der derzeit geltenden Fassung sowie des Landwirtschaftskammerbeitrages gern. § 18 des Landesgesetzes über die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz vom 28.7.1970 in der derzeit geltenden Fassung)

Die Ortsgemeinde Niedererbach erhebt im Kalenderjahr 81 die Grundsteuer für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und die Grundstücke des Grundvermögens (Grundsteuer B) sowie den Landwirtschaftskammerbeitrag nach den gleichen Hebesätzen wie im Kalenderjahr 1980.